Stockfotograf Stephan Karg verliert vor dem LG Nürnberg

Stockfotograf Stephan Karg verliert vor dem LG Nürnberg

Wie berichtet, mahnt die Kanzlei Hegewerk seit Mitte 2020 im Auftrag des Stockfotografen Stephan Karg Nutzer seiner Bilder ab. 2020 übernahm die Kanzlei Hegewerk von der Kanzlei Pixel.Law auch das Abmahngeschäft für den seit Jahren massenweise abmahnenden Stockfotografen Dirk Vonten, der seine Bilder über preisgünstige Stockarchive wie Fotolia und Adobe vermarktet (hat).

Abmahnungen des Stockfotografen Stephan Karg über Kanzlei Hegewerk

Auch Stephan Karg vermarktet seine Bilder ausschließlich über preisgünstige Stockarchive wie Fotolia, Adobe & Co. Über die Kanzlei Hegewerk lässt er Webseitenbetreiber abmahnen, die seine Bilder nutzen, ohne ihn dabei als Urheber anzugeben. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Stephan Karg Abmahnkosten und Schadensersatz. Den Schadensersatz berechnet er dabei nach der MFM-Tabelle. Vor dem LG Nürnberg erlitt Stephan Karg nun erst einmal eine Niederlage. Was war geschehen?

LG Nürnberg: Fotograf Stephan Karg mahnt 3D-CAD Bild auf Webseite ab

Anlass der beim Landgericht Nürnberg von Stephan Karg eingereichten Klage war eine Nutzung eines ehemals von ihm auf Fotolia vermarkteten Bildes. Konkret ging es um eine Badlandschaft, die Stephan Karg mittels eines 3D-CAD-Programms erstellt hat. In der Abmahnung wurde das Bild allerdings als „Fotografie“ bezeichnet.

Der abgemahnte Webseitenbetreiber hatte das Bild auf seiner gewerblichen Webseite ohne Urheberangabe und Rechtsklicksperre genutzt. Das Bild wurde ihm von seiner Webdesignagentur zur Verfügung gestellt, die auf Fotolia eine Standardlizenz am Foto erworben hatte. Da die Urheberangabe fehlte und das Bild von der Webseite heruntergeladen werden konnte, ließ Stephan Karg den Webseitenbetreiber über die Kanzlei Hegewerk abmahnen. Diese verlangte in der stets gleichlautenden Standardabmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Dokumentations- und Abmahnkosten sowie Schadensersatz, berechnet nach der MFM-Tabelle. 

Der Webseitenbetreiber verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und jegliche Zahlungen. Daraufhin erhob Stephan Karg Klage auf Unterlassung und Zahlung von Dokumentations- und Abmahnkosten sowie Schadensersatz beim LG Nürnberg. Der verklagte Webseitenbetreiber verkündete daraufhin seiner Webdesignagentur den Streit, deren gerichtliche Vertretung als Streitverkündete sodann Rechtsanwältin Denise Himburg übernahm. 

Verteidigung gegen Klage von Stephan Karg

Als Vertreter der Streitverkündeten wurde geltend gemacht, dass es sich bei dem abgemahnten Bild nicht um ein „echtes“ Foto handelt, sondern um ein 3D-CAD-Bild und CAD-Bilder keinen Schutz als Lichtbildwerk/Lichtbild genießen. Da es sich bei dem Bild um eine übliche „Badlandschaft“ handelte, bestritten wir auch die für einen Schutz als Grafik erforderliche Schöpfungshöhe. Mangels Vorliegens eines urheberrechtlich geschütztes Werks schied daher für uns eine Urheberrechtsverletzung von vornherein aus.

Zudem hielten wir die Abmahnung auch für unwirksam, da in dieser das Bild als „Fotografie“ bezeichnet worden war, obgleich es ein CAD-Bild war. Nach § 97 a Abs. 2 UrhG muss die Rechtsverletzung in der Abmahnung genau zu bezeichnen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bild falsch als Fotografie bezeichnet wird. Im Falle einer unwirksamen Abmahnung steht dem Abmahner kein Anspruch auf Abmahnkosten zu; vielmehr muss der Abmahner dem Abgemahnten außergerichtliche Rechtsverteidigungskosten erstatten. Der Beklagte hatte denn auch Widerklage gegen Stephan Karg auf Zahlung von Rechtsverteidigungskosten erhoben.

Schließlich machten wir geltend, dass selbst im Falle einer Urheberrechtsverletzung Stephan Karg kein Schadensersatz nach der MFM Tabelle zusteht.

Mündliche Verhandlung vor dem LG Nürnberg

Das LG Nürnberg folgte in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 unserer Ansicht in allen vorstehenden Punkten.

Abgemahntes 3D-CAD Bild nicht urheberrechtlich geschützt

Das LG Nürnberg schloss sich zunächst der Rechtsprechung des KG Belrin an, wonach computergenerierte Fotos, mögen sie auch wie echte Fotos aussehen, keinen Schutz als Lichtbildwerk ider Lichtbild genießen. Dies mag eine Lücke im Gesetz sein, diese könne aber nur der Gesetzgeber, nicht Gerichte schließen. Einen urheberrechtlichen Schutz als Gebrauchsgrafik verneinte das Gericht, da es der Grafik an der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfungshöhe fehle.

Da das Bild keinen Urheberschutz genießt, konnte das Gericht offenlassen, ob bei Fotolia Fotos der Urheber anzugeben ist.

MFM-Tabelle bei Stockfotos nicht anwendbar

Ebenso wie wir, vertritt auch das LG Nürnberg die Ansicht, dass ein Fotograf, der seine Bilder auf preisgünstigen Stockarchiven wie Fotolia, Adobe & Co. vermarktet, sich auch im Verletzungsfall an dieser Lizenzpraxis festhalten lassen muss. Demzufolge kann er sich der Berechnung des Schadensersatzes nicht auf die MFM Tabelle berufen.

Bezeichnung einer CAD-Grafik als Foto = unwirksame Abmahnung

Schließlich schloss sich das LG Nürnberg auch unserer Ansicht an, dass bei einer falschen Bezeichnung eines Bildes als Fotografie in der Abmahnung die Abmahnung bereits an einem formellen Fehler leide. Insoweit verwies es auf § 97 a Abs. 2 UrhG, wonach in der Abmahnung die Rechtsverletzung eindeutig und korrekt beschrieben werden muss. Da vorliegend das Bild als Fotografie bezeichnet wurde, war die Rechtsverletzung nicht richtig beschrieben.

Folge einer unwirksamen Abmahnnung ist, dass dem Abmahner keine Abmahnkosten zustehen, selbst wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Wegen der unwirksamen Abmahnung stünde Stephan Karg daher auch bei einer Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zugestanden.

Stephan Karg kassiert klageabweisendes Versäumnisurteil

Da Stephan Karg am Ende der mündlichen Verhandlung keinen Antrag stellte, wies das Gericht seine Klage gegen den Abgemahnten im Wege eines Versäumnisurteils vollständig ab. Gegen dieses Versäumnisurteil kann Stephan Karg innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

UPDATE 08.07.2021

Nachdem Stephan Karg Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, nahm er im Einspruchstermin den Einspruch zurück und anerkannte die gegen ihn vom Abgemahnten erhobene Widerklage auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten. Ein Urteil mit Begründung wollte Herr Karg offensichtlich nicht haben.

Stephan Karg zieht Abmahnungen zurück und erstattet Abgemahnten Rechtsverteidigungskosten

Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG Nürnberg nahm die Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Stephan Karg in diversen Abmahnfällen Abstand von ihren Forderungen gegenüber den Abgemahnten und erstattete diesen die geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten.

AG Memmingen: Stephan Karg muss Abgemahntem Anwaltskosten erstatten

Wir hatten im Namen eines weiteren von Stephan Karg über die Kanzlei Hegewerk abgemahnten Webseitenbetreibers Klage gegen Stephan Karg auf Zahlung von Rechtsverteidigungskosten erhoben. Auch hier machten wir geltend, dass kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Dort ging es um eine Gebrauchsgrafik, die so oder so ähnlich zu Hunderten auf Stockarchiven zu finden ist.

Das AG Memmingen teilte in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2021 mit, dass es ebenfalls erhebliche Zweifel an der Urheberschutzfähigkeit der Grafik habe. Auch hier stellte Stephan Karg keinen Antrag. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde der Klage gegen Stephan Karg im vollem Umfang im Wege des Versäumnisurteils stattgegeben. Auch gegen dieses Urteil kann Stephan Karg innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. 

UPDATE 09.07.2021

Nachdem Stephan Karg auch hier EInspruch eingelegt hatte, erstattete er dem von uns vertretenden klagenden Webseitenbetreiber die eingeklagten Rechtsverteidigungskosten, so dass wir die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Sollte sich Herr Karg der Erledigungserklärung anschließen, muss das Gericht nur noch entscheiden, wer die Kosten des Klageverfahrens tragen muss.

 

Fazit:

Die Urteile zeigen, dass man sich gegen unberechtigte Abmahnungen nicht nur zur Wehr setzen kann, sondern der Abmahner auch die Kosten der Rechtsverteidigung erstatten muss.

Sollten auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Stephan Karg oder Dirk Vonten wegen Urheberrechtsverletzung, insbesondere wegen Nutzung von Fotolia/Adobe Bildern erhalten haben, dann sollten Sie nicht einfach den aufgestellten Forderungen nachkommen. Vielmehr sollten Sie im Urheberrecht spezialisierte Anwälte mit der Prüfung der Foto Abmahnung beauftragen. Diese erkennen schnell und sicher mögliche Angriffspunkte gegen die Abmahnung. Wie die Urteile belegen, erfolgen Abmahnungen durchaus zu Unrecht.

So kann es schon an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlen. In diesem Fall ist die Abmahnung unberechtigt und der Abmahner zur Erstattung der für die Abwehr der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

Selbst wenn das Bild urheberrechtlich geschützt ist (z.B. ein Foto vorliegt) und eine Urheberrechtsverletzung vorläge, bedeutet dies nicht, dass die geltend gemachten Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen, insbesondere der Höhe nach berechtigt sind. Für den Schadensersatz ist primär die eigene Lizenzpraxis des Fotografen maßgeblich. Daher können sich Fotografen nicht stets auf die MFM-Tabelle berufen. Mitunter gilt diese auch nur mit Abschlägen. Abmahnkosten sind nur geschuldet, wenn der Abmahner verpflichtet ist, entsprechende Zahlungen an die von ihm beauftragte Abmahnkanzlei zu leisten. Daran darf bei Massenabmahnern durchaus gezweifelt werden.

Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben "wollen", sollte dies nicht vorschnell erfolgen, sondern nur, wenn sichergestellt ist, dass kein Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung übernommenen Pflichten droht. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen, die an den Fotografen zu zahlen sind.

Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Stockfotografen wie Stephan Karg, Dirk Vonten und Peter Atkins abgemahnte Webseitenbetreiber außergerichtlich und gerichtlich.

In zahlreichen von mir betreuten Abmahnfällen nahm die Kanzlei Hegewerk mittlerweile Abstand von ihren Forderungen und erstattete den Abgemahnten die Rechtsverteidigungskosten.