LG München: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos

Stockfotos

Nun hatte sich auch das Landgericht München I mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Nutzung von Fotolia Fotos für gewerbliche Zwecke (z.B. Webseite) der Fotograf als Urheber angegeben werden muss. Wie bereits andere Gerichte, vertritt auch das Landgericht München I die Ansicht, dass eine Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Fotos nicht erforderlich ist. Zur Begründung führte es an, dass die Fotolia Lizenzbedingungen nur bei einer redaktionellen Nutzung eine Urheberangabe verlangen und hierdurch § 13 UrhG abbedungen wurde.

Massenphänomen: Abmahnung wegen Nutzung von Fotolia Fotos ohne Urheberangabe

Wir vertreten seit Jahren Mandanten, die von Stockfotografen (u.a. Stephan Karg, Dirk Vonten, Peter Atkins) wegen der Nutzung von Stockfotos ohne Urheberangabe abgemahnt wurden. Obgleich Stockfotos nur wenige Cents bzw. EUR kosten, wird in diesen Abmahnungen stets Schadensersatz in drei- oder vierstelliger Höhe gefordert. Ungeachtet dessen, dass dieser Schadensersatz daher ohnehin überhöht ist, steht den Stockfotografen mangels Urheberrechtsverletzung überhaupt kein Schadensersatz zu. Zahlreiche Gerichte haben mittlerweile entschieden, dass bei der gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos keine Urheberangabe erforderlich ist und diese Abmahnungen daher unberechtigt sind (so LG Köln, LG Kassel, LG Nürnberg, AG Charlottenburg). Dieser Ansicht schloss sich jüngst auch das LG München an.

LG München: Abmahnung von Stockfotograf Stephan Karg (Kanzlei Hegewerk)

Vor dem LG München ging es um eine Foto Abmahnung des für massenweise Abmahnungen bekannten Stockfotografens Stephan Karg (Kanzlei Hegewerk). Auch in dieser Abmahnung wurde dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er auf seiner gewerblichen Webseite ein Fotolia Foto ohne Urheberangabe nutz und daher gegen § 13 UrhG verstoße. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde unser Mandant zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten aufgefordert. Diese Forderungen wiesen wir zurück, so dass der Fall vor dem Landgericht München landete. 

Vorwurf: Nutzung eines Fotolia Fotos auf kommerzieller Webseite ohne Urheberangabe

Auch dieser Mandanr hatte das Foto legal über seinen Fotolia Account erworben und dieses auf seiner kommerziellen Webseite genutzt, allerdings ohne Urheberangabe. Dies, da die Fotolia Lizenzbedingungen eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung verlangten. Stephan Karg (Kanzlei Hegewerk) vertritt jedoch die Ansicht, dass der Urheber auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos angegeben werden müsse. Dies folge aus der gesetzlichen Pflicht zur Urheberangabe (§ 13 UrhG). Diese gesetzliche Pflicht könne nicht wirksam durch Fotolia Lizenzbedingungen (= AGB) abbedungen werden.

Fotolia Lizenzbedingungen verlangen Urheberangabe nur bei redaktioneller Nutzung

Die Fotolia Lizenzbedingungen unterscheiden zwischen geschäftlichen und gewerblichen Zwecken und redaktionellen Zwecken. Nur im Zusammenhang mit einer redaktionellen Nutzung sahen die Fotolia Lizenzbedingungen eine Pflicht zur Urheberangabe vor.

Nach unserer Ansicht folgt hieraus im Umkehrschluss, dass bei einer kommerziellen (gewerblichen) Nutzung von Fotolia Fotos keine Urheberangabe erfoderlich ist. Dies gelte auch gegenüber Fotogrsfen, da die jeweiligen Lizenzbedingungen stillschweigend zwischen dem Fotografen und Fotolia vereinbart worden seien.

Urteil LG München: Abmahnung von Stephan Karg unberechtigt

Das LG München schloss sich unserer Ansicht an und wies die Klage von Stephan Karg auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten vollumfänglich ab und legte Stephan Karg die Kosten des Rechtsstreits auf. Im Urteil heißt es wie folgt:

„Der Beklagte hat durch die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes auf seiner Webseite keine Urheberrechtsverletzung begangen, da diese Nutzung entsprechend der Nutzungsbedingungen von Fotolia erfolgte.

(1) Der Beklagte war nach den Nutzungsbedingungen nicht verpflichtet, das streitgegenständliche Bild mit einer Urheberangabe zu versehen.

(a) Gem. S 13 UrhG kann der Urheber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer seines Werkes öffentlich kenntlich gemacht zu werden. Dies ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches dem Schöpfer eines Werkes als Teil seiner Rechtsposition zusteht (…). Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben.

(b) Die Pflicht zur Urhebernennung bei der Werknutzung ist jedoch aufgrund der im Jahr 2015 über Fotolia erworbenen Lizenz entfallen. Die Werknutzung erfolgte dabei innerhalb der sachlichen Grenzen der erworbenen Lizenz und damit im Rahmen des Nutzungsrechts.

Die Lizenzbedingungen von Fotolia sind jedenfalls konkludent gem. § 151 BGB durch Upload des streitgegenständlichen Bildes durch den Kläger sowie Download des Bildes durch den Beklagten von beiden Seiten akzeptiert und damit zum Vertragsinhalt geworden.

Nach den Nutzungsbedingungen der Fotolia war der Beklagte gem. Ziffer 3.1 Buchst. i.) (…) der Nutzungsbedingungen nicht verpflichtet, das Foto mit einer Urheberangabe zu versehen.

Der Beklagte wirbt auf seiner Seite für seine Dienstleistungen (…). Eine redaktionelle Nutzung im Sinne Ziff. 3. i.) der Nutzungsbedingungen liegt somit nicht vor.

Die Fotolia Nutzungsbedingungen sehen jedoch (gem. Ziff. 3 i.)) nur bei einer redaktionellen Verwendung eine Pflicht zur Urheberangabe vor.

Da die Fotolia Nutzungsbedingungen die Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung vorsehen, darf und muss der Fotolia Nutzer daraus schlussfolgern, dass bei einer Nutzung zu anderen Zwecken keine Urheberangabe erforderlich ist. (…).

(c) Sofern der Kläger argumentiert, dass der Beklagte mangels Urhebernennung gem. § 13 UrhG gegen geltendes Recht verstoßen und das geistige Eigentum des Klägers verletzt habe und sich somit auch in Widerspruch zu Ziff. 3.1. Buchst. h.) und j) (...) befunden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelungen in Ziff. 3.1. Buchst. h.) und j.) müssen vorliegend im Kontext mit der dazwischenliegenden Regelung in Ziff. 3.1 Buchst. i.) gelesen werden, wonach die Nennung des Urhebers eben lediglich bei redaktioneller Nutzung verlangt wird und somit kein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt.

(d) Der seitens des Klägers erklärte Verzicht auf die Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung gem. den Fotolia Nutzungsbedingungen ist auch nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar weicht der Verzicht von der gesetzlichen Regelung des § 13 UrhG ab, jedoch gilt der Verzicht nicht für jedwede Fotonutzung, sondern nur für eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken.

Das Urhebernennungsrecht ist ein Persönlichkeitsrecht, welches den Urheber befähigen soll zu entscheiden, ob er sein Werk mit einer Urhebernennung versehen möchte und dies auch von anderen verlangen möchte oder nicht. Die Entscheidung darüber obliegt dem Urheber und es ist zulässig, dass er auf diese verzichtet (...) . Sofern der Kläger argumentiert, ein solcher Verzicht müsse jeweils für den Einzelfall und dürfe nicht durch AGB erfolgen, steht dies der in den Nutzungsbedingungen geregelten Art des Verzichts nicht entgegen. Denn vorliegend ist es nicht so, dass der Urheber sich als Verbraucher nach entsprechenden AGB eines Verwenders richten muss und nach diesen auf sein Urhebernennungsrecht verzichten muss (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 293). Vielmehr steht es vorliegend dem Kläger als Fotograf frei, die Plattform Fotolia zu den dortigen Bedingungen und in deren Kenntnis zu nutzen. Ein entsprechender Verzicht für den Fall einer Nutzung für geschäftliche und gewerbliche Zwecke ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Urhebernennungsrecht für den Fall der redaktionellen Nutzung weiterhin gilt."

LG München, Urteil vom 29.04.2022, AZ 42 0 15433/20

Praxishinweis

Ein weiteres erfreuliches Urteil, dass umtriebige Stockfotografen und deren Abmahnkanzleien in die Schranken weist. Auch das LG München I geht im Ergebnis davon aus, dass Fotografen, die Bilder auf sog. Microstock-Agenturen wie Fotolia, Adobe Stock & Co. vermarkten und mit deren Geschäftsmodell (Lizenzierung vieler Bilder für wenig Geld) enorme Einnahmen erzielen, dann auch andere Aspekte dieses Geschäftsmodells (keine Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung) in Kauf nehmen müssen. Alles andere wäre "Rosinenpickerei". 

Sollten auch Sie eine Abmahnung von allseits bekannten Stockfotografen wie Stephan Karg, Dirk Vonten, Peter Atkins & Co. wegen angeblich unerlaubter Nutzung von Stockfotos (Fotolia, Adobe, iStock) erhalten haben, sollten Sie den darin erhobenen Forderungen nicht (vorschnell) nachkommen. Mittlerweile haben mehrere Landgerichte entschieden, dass Abmahnungen dieser Fotografen unberechtigt waren.

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung muss Ihnen der Abmahner Ihre Rechtsverteidigungskosten erstatten. Sollten die Abmahner dieser Bitte nicht nachkommen, können diese erfolgreich eingeklagt werden. Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratungen im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung bestens vertraut.

Ich habe bereits zahlreiche von Stockfotografen abgemahnte Webseitenbetreiber sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor diversen Gerichten (LG München I, LG Köln, LG Kassel, OLG Frankfurt a.M.) erfolgreich vertreten. In zahlreichen Fällen haben Abmahner meinen Mandanten „freiwillig“ die Rechtsverteidigungskosten erstattet; in anderen Fällen wurden diese erfolgreich eingeklagt.