OLG Frankfurt: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos nötig

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Bild von Simon auf Pixabay

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem umfangreichen Berufungsurteil (35 Seiten) mit der Frage beschäftigt, ob Fotografen gegenüber Microstock-Agenturen (Fotolia, Adobe Stock, iStock & Co.) in Upload-Verträgen (= AGB) wirksam auf ihr Recht zur Urheberagabe verzichten können. Wie bereits die Vorinstanz (LG Kassel) hält auch das OLG Frankfurt a.M. dies für möglich. Denn das Geschäftsmodell von Microstock-Agenturen basiere darauf, dass Kunden unkompliziert zahlreiche Bilder zu geringen Beträgen (Credits) zur gewerblichen Nutzung lizenzieren können, ohne dabei den Urheber angeben zu müssen. Durch die hierdurch erzielte große Reichweite der Plattform sei es Fotografen möglich, mit wenig Aufwand hohe Einnahmen zu erzielen.

Stockfotografen mahnen Nutzung von Stockfotos ohne Urheberangabe ab

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Webseitenbetreiber von Stockfotografen wie Stephan Karg oder Dirk Vonten wegen der Nutzung von Stockfotos abgemahnt, da sie den Urheber nicht benannt, keine Rechtsklicksperre vorgehalten oder im Bild hinterlegte Metadaten gelöscht haben.

Obgleich die Bilder auf Microstock-Agenturen wie Fotolia, Adobe Stock & Co für wenige Euros lizenziert werden, wurde in den Abmahnungen neben der Erstattung von Dokumentationskosten und Abmahnkosten stets Schadensersatz in drei- oder vierstelliger Höhe gefordert. Ungeachtet dessen, dass dieser Schadensersatz offenkundig überhöht ist, steht ihnen mangels Urheberrechtsverletzung überhaupt kein Schadensersatz zu.

Mittlerweile haben zahlreiche Gerichte entschieden, dass bei der gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos keine Urheberangabe erforderlich ist (LG Köln, LG Kassel, LG Nürnberg, AG Charlottenburg). Die in der Fotolia Standardlizenz enthaltenen Pflichten (z.B. keine Entfernung von Metadaten) gelten zudem nur zwischen Fotolia und Fotolia Kunden, der Fotograf kann sich hierauf nicht berufen. Dieser Ansicht schloss sich nunmehr auch das OLG Frankfurt a.M. an.

Abmahnung von Stockfotograf Dirk Vonten (Kanzlei Hegewerk)

In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. ging es um die Berufung gegen das Urteil des LG Kassel vom 27.05.2021 (10 O 2109/20). Streitgegenstand ist (auch hier) das Foto „Frankfurter Skyline“, welches von dem Stockfotografen Dirk Vonten (ehemals) auf Fotolia vermarktet wurde.

Nach seinen eigenen Angaben, vermarktet Vonten seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale wie Fotolia, über eine eigenständige individuelle Lizenzvergabe verfügt er nicht. Er gab im Klageverfahren an, zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit zu gehören, seine Werke seien bei Fotolia äußerst beliebt und die Vermarktung daher äußerst erfolgreich gewesen; mit Stand 3.3.2021 seien seine Werke über 888.000-mal lizenziert worden.

Meine Mandantin hatte das Bild "Frankfurter Skyline" über ihren Fotolia Account lizenziert und auf ihrer gewerblichen Webseite ohne Urheberangabe genutzt; eine Rechtsklicksperre befand sich nicht auf der Webseite. Wie zahlreiche andere, erhielt auch meine Mandantin eine Abmahnung von Dirk Vonten wegen Urheberrechtsverletzung, in der ihr u.a. vorgeworfen wurde, das Bild ohne Urheberangabe genutzt und daher gegen § 13 UrhG verstoßen zu haben. Da meine Mandantin das Bild legal lizenziert hatte, wurde die Abmahnung zurückgewiesen und Herr Vonten zur Erstattung der meiner Mandantin entstandenen Rechtsverteidigungskosten aufgefordert.

Zunächst Klageverfahren vor dem LG Kassel: Vonten verliert

Im anschließenden Klageverfahren vor dem LG Kassel machte Vonten insgesamt drei Verstöße geltend: fehlende Urheberangabe, fehlende Rechtsklicksperre, Entfernung von Metadaten und verlangte Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahn- und Dokumentationskosen. Meine Mandantin erhob Widerklage wegen Erstattung der ihr für die Abwehr der unberechtigten Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das LG Kassel wies die Klage von Vonten auf Unterlassung und Zahlung vollumfänglich ab und gab der Widerklage meiner Mandantin auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten statt (LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021, AZ 10 O 2109/20).

Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main: Vonten verliert

Das wollte Herr Vonten nicht auf sich sitzen lassen und legte beim OLG Frankfurt a.M. Berufung ein - erfolglos! Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in seinem bemerkenswert langen Urteil (35 Seiten) mit diversen rechtlichen Fragen bei der Vermarktung von Bildern auf Microstock-Portalen befasst, die sich auch bei der Bildervermarktung auf anderen Microstock-Portalen wie Adobe Stock, iStock & Co. stellen. Daher ist das Urteil überaus lesenswert.

Fotolia Standardlizenz gilt nur zwischen Fotolia Plattform und Fotolia Nutzer

Zunächst wies das Gericht die Ansicht des Fotografen, meine Mandantin sei wegen Verstoßes gegen die Fotolia Standardlizenz (fehlende Rechtsklicksperre und Entfernung von Metadaten) so zu behandeln, als ob sie gar keine Lizenz erworben hätte, mit folgender Begründung zurück:

"Der Umstand, dass dort unstreitig keine „Rechtsklicksperre“ installiert ist, die ein Herunterladen und Abspeichern der Bilddatei durch Dritte verhindern könnte, führt nicht zum Wegfall der Lizenz. Entgegen der Auffassung der Berufung stellen die Beschränkungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Download-Vertrags (Anlage HW 3) keine Bedingungen für die Lizenzvergabe dar und beschränken die Lizenz nicht dinglich. Sie wirkten lediglich schuldrechtlich und entfalteten Wirkungen ausschließlich zwischen den beiden Vertragsparteien, d.h. hier der Beklagten und Fotolia. Eine Drittwirkung zu Gunsten des Klägers, die nur dingliche oder quasidingliche Beschränkungen entfalten können (…), kommt den Beschränkungen nicht zu. Dass Fotolia ihrerseits - etwa in dem Upload-Vertrag (…) - dem Kläger das Recht eingeräumt hätte, vertragliche Ansprüche aus dem Download-Vertrag gegenüber Kunden geltend zu machen, macht der Kläger nicht geltend.“

"Bildnutzung nur mit Rechtsklicksperre“ keine eigenständige urheberrechtliche Nutzungsart

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung auf die Nutzung des Lichtbilds mit Rechtsklicksperre rechtlich unwirksam wäre.

"Zwar kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt da-bei - wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (…).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Beschränkung – Nutzung auf einer Webseite ohne Rechtsklicksperre – nicht um eine übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Handlungsform handelt. Die Einräumung eines Nutzungsrechts, bei dem der Unterlizenznehmer das Lichtbild nur in solcher Weise nutzen kann, dass ein Dritter nicht in der Lage ist, das Lichtbild mittels Rechtsklicks zu kopieren, stellt keine übliche, technische und wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart gegenüber der Nutzung des Lichtbilds etwa auf einer Webseite dar.“

"Bildnutzung nur mit „Metadaten“ keine eigenständige urheberrechtliche Nutzungsart

Entsprechendes gilt - so das Gericht - auch für das in der Fotolia Standardlizenz enthaltene Verbot der Entfernung von Urheberrechts- oder Eigentumsvermerken oder anderen Angaben, die im Zusammenhang mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder darin eingebettet sind:

"Diese [vorstehende] Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe gegen Ziff. 3.1 Buchst. e) verstoßen, da sie einen Urheberechtsvermerk am Werk entfernt habe (…). Ob der Kläger eine solche Handlung der Beklagten hinreichend dargelegt und bewiesen hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Verletzung Ziff. 3.1 Buchst. e) des Download-Vertrags hätte, wie oben (…) ausgeführt, nicht den Wegfall der Lizenz zur Folge.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger mit den Schriftsätzen nach der mündlichen Verhandlung (…) dargelegt hat, dass die Nutzer von Fotolia ein Lichtbild nur unter Einschluss der Metadaten hätten herunterladen können, die auf ihn als Urheber hingewiesen hätten, mithin die Beklagte diesen Vermerk entfernt haben müsse und daher gegen Ziff. 3.1 Buchst. e) verstoßen hätte.“

Wirksamer Verzicht auf Urheberangabe in Fotolia Upload-Vertrag (AGB)

Sodann befasste sich das Gericht mit der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage, ob Fotografen in Upload-Verträgen (= AGB) von Microstock-Portalen (Fotolia, Adobe Stock & Co.) wirksam auf ihr Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG) verzichten können. Das Gericht bejahte dies und stellte dabei dezidiert auf das spezielle Geschäftsmodell von Microstock-Portalen ab.

In der hier maßgeblichen Version des Fotolia Upload-Vertrags hieß es wie folgt:

„3. Download und Unterlizenzen
Fotolia ist laut den Bedingungen dieses Vertrags berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein Nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet.

 

5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten
….
Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl Fotolia als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von Fotolia und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren.“

Mit „Quellenangabe“ ist „Urheberangabe“ gemeint

Zunächst wies das Gericht den Einwand des Klägers zurück, vorstehende Regelungen würden sich nicht mit einer Urheberangabe, sondern einer Quellenangabe befassen:

"Das Landgericht hat zutreffend Ziff. 5 des Upload-Vertrags dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass der Urheber hiermit erklärt, auf sein Recht zur Urheberbenennung zu verzichten (§ 13 UrhG), auch wenn dort nicht von der Nennung des Urhebers, sondern der Nennung der „Quelle“ die Rede ist. Diese Regelung bezieht sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. (…)

Verzicht auf Urheberbenennung in Upload-Vertrag (= AGB) wirksam

Sodann wies das Gericht die in allen Verfahren von Stockfotografen vertretene Ansicht zurück, ein Verzicht auf die Urheberbenennung im Upload-Vertrag sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam.
Anders als die Vorinstanz (und andere Gerichte), geht das OLG Frankfurt a.M. dabei davon aus, dass sich der Verzicht auf jede Art der Nutzung durch Fotolia Kunden bezieht. Das LG Kassel argumentierte, dass der Fotograf auf eine Urheberbenennung nur im Kontext mit gewerblichen Nutzungen verzichte.

Das OLG Frankfurt erachtete aber auch diesen weitgehenden Verzicht als wirksam und begründet dies mit dem besonderen Geschäftsmodell von Microstock-Agenturen und der bewussten Entscheidung des Klägers, seine Bilder auf Microstock-Agenturen zu vermarkten. Er hätte seine Bilder auch auf anderen Agenturen (z.B. Macrostock-Agenturen) vermarkten können, er habe sich jedoch bewusst dagegen entschieden:

"Der Verzicht des Klägers auf die Urhebernennung für jede Art der Verwendung des Werks durch die Kunden von Fotolia stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers iSv § 307 BGB dar.

Zwar widerspricht der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. (...) Trotzdem stellt der vorliegend erklärte Verzicht keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar, da der Urheber (hier: der Kläger) sich mit Abschluss des Vertrags dafür entscheidet, seine Werke über ein Microstock-Portal (hier: Fotolia) zu vermarkten. Er bedient sich daher willentlich für Verbreitung seiner Werke eines Geschäftsmodells der Microstock-Portale, das den Verzicht des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht bedingt und wird damit durch den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht nicht unangemessen benachteiligt. Im Einzelnen:

Fotolia war eine der führenden europäischen Microstock-Bildagenturen mit Millionen von Bildern und Videos, die auf dem Portal eingestellt wurden. Diese Werke stellte Fotolia seinen Kunden zu äußerst günstigen Lizenzen zur Verfügung. Hierdurch konnte Fotolia eine enorme Anzahl an (Unter-) Lizenzen vergeben und damit eine starke Verbreitung der Werke gewährleisten. Zwar erhält der einzelne Urheber für die einzelne Lizenzierung ein geringes Lizenzhonorar. Allerdings ist es aufgrund der hohen Reichweite bei dieser Art der Vermarktung und der dadurch möglichen Verbreitung der Werke für professionell tätige Urheber lukrativ, Lizenzrechte an ihren Werken im Einzelfall zu äußerst niedrigen Lizenzgebühren über die Microstock-Agentur zu vergeben. Die hohe Reichweite durch die Vielzahl der Unterlizenzierung-en ist damit aus Sicht des Urhebers erforderlich, um die niedrigen Lizenzgebühren, die der Urheber im Fall der (Unter-)Lizenzierung erhält, zu kompensieren. Damit hat der Urheber, der sich der Microstock-Bildagenturen bedient, ein erhebliches Interesse an einem großen Umfang von Unterlizenzierungen des Werks von Fotolia an seine Kunden.

Der Urheber, der sich – wie der Kläger – ausschließlich solcher Microstock-Agenturen bedient, vermeidet zudem – wie der Kläger selbst vorträgt - den mit eigenständiger Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand.

Für die Attraktivität des Angebots von Microstock-Portalen wie Fotolia und damit die erhebliche Anzahl von (Unter-) Lizenzierungen an Kunden ist die fehlende Verpflichtung der Kunden, den Urheber bei der kommerziellen Verwendung von Lichtbildern zu benennen, von Bedeutung.

Dies hat die Beklagte vorgetragen: Microstock-Portale würden von solchen Unternehmen bewusst genutzt, die eine Urheberangabe für nicht umsetzbar hielten und damit eine Pflicht zur Urheberbenennung vermeiden wollten. Bestände eine Pflicht der Kunden solcher Microstock-Portale zur Urheberbenennung, würden Portale wie Fotolia daher geringere Umsätze erzielen. (...)

Zwar trägt der Kläger vor, andere Portale lösten das Problem dahin, dass sie eine unkomplizierte elektronische Kontaktaufnahme vorsähen, mit denen zwischen Urheber und Kunden für die konkrete Nutzung ein Verzicht auf die Urheberbenennung vereinbart werden könne. Es ergibt sich aber nicht, dass Fotolia oder eine andere Microstock-Agentur mit einem solchen Vorgehen ihr Geschäftsmodell eines „Massen-geschäfts“ erfolgreich umsetzen könnte. Denn auch eine elektronische Kontaktaufnahme zwischen Nutzern und Urhebern zur Regelung eines Verzichts auf die Urheberbenennung für die bestimmte Nutzung eines bestimmten Werks führte zu einer geringeren Attraktivität des Angebots des Portals, da ein Nutzer nicht ohne weiteres das Werk ohne Urheberbenennung verwenden könnte. Auch die Möglichkeit einer elektronischen Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Urheberbenennung stände daher dem Geschäftsmodell von Microstock-Portalen wie Fotolia entgegen, das auf ein „Massengeschäft“ und entsprechend „massentaugliche“ Lizenzbedingungen für Kunden des Portals ausgerichtet ist. (...)

Der Kläger hat sich dazu entschieden, sich dieses Geschäftsmodells der Microstock-Plattformen zu bedienen. Entgegen seinem Vorbringen war er nicht gezwungen, den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrechts zu erklären; er musste sich entgegen seinem Vorbringen nicht als „kleiner“ Urheber letztlich den benachteiligenden Bedingungen von Fotolia unterwerfen und auf die Urheberbenennung verzichten. Denn der Kläger trägt selbst vor, bei zahlreichen Agenturen (Zoonar, Picture Alliance, Image) sei der Verzicht auf Urheberbenennung nicht vorgesehen, bei verschiedenen Portalen seien Lizenzen zur Urheberbenennung nur gesondert unter Einbeziehung des Urhebers und mit dessen für jeden Fall zu erklärender Einwilligung vereinbar (Mauritius Images, Pitopia, Picture Alliance der DPA). Damit existierten und existieren nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Agenturen, denen der Kläger sich zur Vermarktung seiner Werke hätte bedienen können, ohne auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten zu müssen. Diese Agenturen verfolgen jedoch, wie die Beklagte unwidersprochen ausführt, ein anderes Geschäftsmodell. Es handelt sich um sog. Macrostock-Agenturen, die eher anspruchsvolleres Bildmateriell bereitstellen und speziellen Service anbieten, im Gegenzug aber deutlich höhere Lizenzen (als die Microstock-Agenturen) fordern und bei jeder Nutzung die Urheberangabe verlangten. Diese Agenturen sind daher mit dem Geschäftsmodell von Fotolia nicht vergleichbar, das unstreitig auf ein Massengeschäft mit nutzerfreundlichen Bedingungen und geringem Abwicklungsaufwand für Urheber und Nutzer abstellt."

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.09.2022 , AZ 11 U 95/21
(nicht rechtskräftig: Das OLG hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen).
PM des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2022

Anmerkung: Der beklagte Webseitenbetreiber wurde in beiden Instanzen von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.

Praxishinweis

Das Urteil des OLG Frankfurt dürfte auch für andere Microstock-Agenturen (Adobe Stock, iStock) gelten, sofern die Fotografen auch dort (im Upload-Vertrag) auf ihr Recht zur Urheberbenennung verzichten. Das OLG Frankfurt a.M. ließ allerdings die Revision zum BGH zu. Möglicherweise ist also noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Bemerkenswert und erfreulich an dem Urteil des OLG Frankfurt ist, dass es seiner rechtlichen Bewertung die „Lebenswirklichkeit“ zugrunde legt. Im Ergebnis geht es davon aus, dass Fotografen, die Bilder auf Microstock-Agenturen wie Fotolia, Adobe Stock, iStock & Co. vermarkten und mit deren Geschäftsmodell (Lizenzierung vieler Bilder für wenig Geld) enorme Einnahmen erzielen, dann auch andere Aspekte dieses Geschäftsmodells (keine Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung) in Kauf nehmen müssen. Alles andere wäre denn auch "Rosinenpickerei".

Webseitenbetreiber, die Abmahnungen wegen der unerlaubten Nutzung von Stockfotos (Fotolia, Adobe Stock, iStock & Co.) erhalten haben, sollten den darin erhobenen Forderungen nicht (vorschnell) nachkommen, sondern die Abmahnung anwaltlich überprüfen lassen. Wie das Urteil des OLG Frankfurt a.M. belegt, sind Abmahnungen durchaus unberechtigt.

Gut zu wissen: Im Falle einer unberechtigten Abmahnung muss Ihnen der Abmahner Ihre Rechtsverteidigungskosten erstatten.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen Beratung im Urheberrecht und speziell im Fotorecht sind mir die einschlägigen Urteile und Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche von Stockfotografen abgemahnte Webseitenbetreiber sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor diversen Gerichten (LG München I, LG Köln, LG Kassel, OLG Frankfurt a.M.) erfolgreich vertreten. In zahlreichen Fällen haben Abmahner meinen Mandanten „freiwillig“ die Rechtsverteidigungskosten erstattet; in anderen Fällen wurden diese erfolgreich eingeklagt.