LG Berlin: Fotoagentur darf Fotos von Werken von Christo und Jeanne-Claude nicht verbreiten

Der Künstler Christo hat vor dem LG Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt wurde, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben.

Sachverhalt

Die beklagte Agentur bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Bei ihr gehentäglich ca. 3.000 Fotografien ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das Nutzer auf der Webseite der Beklagten recherchieren, (jedenfalls als sog. Thumbnails) ansehen und herunterladen können. Die Beklagte weist ihre Nutzer darauf hin, dass nur das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Fotografen übertragen wird, Rechte am abgebildeten Motiv aber ggf. gesondert einzuholen sind.

Die Agentur bestritt die Miturheberrschaft von Christo und behauptete ferner, nicht Christo, sondern dessen Manager und Fotograf sei ausschließlich berechtigt, Rechte an den Fotos gegenüber Dritten geltend zu machen. Ferner vertrat sie die Ansocht, dass sie zur Nutzung gem. § 50 UrhG (tagesaktuelle Berichterstattung) und 51 UrhG (Zitatrecht) berechtigt sei und die Nutzung durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sei. Zudem müsste sie ihr Geschäft einstellen, wenn sie jedes einzelne Foto auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen würde.

Entscheidung

Das LG wies sämtliche Einwände der Beklagten zurück und gab der Klage statt, da Christo ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe.

Das Bestreiten der Miturheberschaft von Christo - so das Gericht - sei unbeachtlich, weil die Fotografen, deren Fotos die Beklagte vermarktet hat, die abgebildeten Werke Christo zugeschrieben haben. Für die Behauptung der Manager und Fotograf von Christo sei ausschließlicher Nutzungsberechtigter, sei die Beklagte den erforderlichen Beweis schuldig geblieben. Ein Recht der beklagten Fotoagentur zur Berichterstattung ergibt sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Schranken (§ 50 UrhG = Berichterstattung über Tagesereignisse; § 51 UrhG = Zitatrecht) wies das Gericht zunächst darauf hin, dass Schrankenregelungen eng auszulegen sind und die jeweiligen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

Keine tagesaktuelle Berichtersattung (§ 50 UrhG)

Voraussetzung einer nach § 50 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässigen Nutzung ist das Vorliegen einer Berichterstattung über ein Tagesereignis, in dessen Verlauf ein geschütztes Werk wahrnehmbar werden muss. Die Beklagte hatte sich jedoch nicht - so das Gericht - auf ein konkretes Tagesereignis berufen. Die von ihr lediglich geltend gemachte abstrakte Möglichkeit, dass wegen zukünftiger Ereignisse an den Werken von Christo erneut öffentliches Interesse entstehen könnte und sie deshalb das Bildmaterial vorhalten dürfe, reicht für eine von § 50 UrhG gedeckte Nutzung nicht aus. Wenn dei Beklagte Bildmaterial anlässlich eines solchen Ereignisses gespeichert haben sollte, könne sie dieses zwar in ihrem Archiv belassen, aber nicht öffentlich zugänglich machen. Bei einem Wiederauflebenden des Interesses an Werken von Christo könne sie die Bilder dann wieder für ihre Nutzer öffnen und verwerten, aber nicht vorher.

Kein zulässiges Zitat (§ 51 UrhG)

Die Zitafreiheit ermöglicht die freie Nutzung für Zwecke, die der Auseinandersetzung mit den Werken dienen. Vorliegend hat die Beklagte jedoch weder behauptet noch war dies zu erkennen, dass die Beklagte ein derartigen Ziel verfolgt.

Keine Deckung durch Pressefreiheit

Hier wies das Gericht darauf hin, dass das Urhebergesetz abschließend Regelungen enthält, in welchen Fällen eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Auch einem Presseunternehmen steht es nicht zu, vom Urhebergesetz nicht gedeckte Nutzungen vorzunehmen.

Haftung als Störer

Schließlich stellte das LG fest, dass die Beklagte zumindest als Störerin haftet, unabhängig davon, ob es sich bei den von ihr angebotenen Fotos um eigene oder fremde Inhalte iSd. §§ 7 f. TMG handelt:

"§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG (...) sieht zwar vor, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 8-10 TMG nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet sind, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach der Rechtsprechung dürfen also Diensteanbietern in diesem Sinn keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (...). Der Störer muss allerdings Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren klaren Rechtsverletzungen desselben Verletzers kommt (... ). Das ist der Beklagten im Streitfall anzulasten, da sie weder vorgetragen hat noch ersichtlich ist, dass sie nach Kenntnis von den klägerischen Vorwürfen, die ihr jedenfalls durch die Abmahnung vermittelt wurde, Schritte zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Verhinderung weiterer unternahm."

LG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az.: 16 O 484/10

Quelle: PM des LG Berlin vom 27.09.2011