Das OLG Nürnberg hatte sich - wie bereits andere Gerichte - mit der Frage der Berechnung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruch wegen Nutzung eines Produktfotos für private Zwecke zu befassen. Mit Beschluss vom 04.02.2013 (Az.: 3 W 81/13) hat das OLG entschieden, dass pro Bild der doppelte Wert festzusetzen sei, den der Rechteinhaber bekommen würde, wenn er das Foto lizenziert hätte.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte für seine private eBay-Auktion 3 Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung genutzt; bei den Fotos handelte es sich um einfache Produktfotos. Die Fotos genossen daher nicht den Schutz als sog. Lichtbildwerke nach § 2 UrhG, sondern nur als Lichtbilder nach § 72 UrhG.
Der Kläger beantragte gegen den Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Parteien stritten am Ende nur mehr darum, welcher Streitwert für den Unterlassungsanspruch festzusetzen sei. Der Beklagte vertrat die Ansicht, es sei maximal der Betrag festzusetzen, zu dem das mit dem Foto beworbene Produkt verkauft würde. Dies sah der Kläger anders.
Entscheidung
Das OLG legte pro Bild 300,- EUR fest und revidierte damit seine bisherige Rechtsauffassung, wonach in solchen Fällen stets von einem Streitwert von 3.000 EUR pro Lichtbild auszugehen sei. Vielmehr - so das Gericht - sei es nur angemessen, als Streitwert den doppelten Betrag festzusetzen, den der Rechteinhaber bekommt, wenn er das Foto lizenziert. Im vorliegenden Fall waren das pro Bild 300,- EUR.
Von dieser Art der Berechnung des Streitwertes gehen auch andere Gerichte aus. So setzte auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 13.09.2012 (Az.: I-22 W 58/12) im Falle der Nutzung von Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay-Auktion einen Streitwert von 300 EUR pro Foto fest.