Das Oldenburg hat mit Urteil vom 18.12.2013 entschieden, das bei Klau mehrerer Fotos bei der Berechnung des Schadensersatzes eine Addition der Einzelbeträge unangemessen ist; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Parteien für diesen Fall eine Rabatt vereinbart hätten.
Die Frage, wie viel Schadensersatz bei der unberechtigten Übernahme von Fotos im Internet, in Zeitungen oder sonstigen Werbemitteln zu zahlen ist, beschäftigte die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt. Es gibt weder gesetzliche Vorgaben noch eine feste Größe für alle Fälle des Fotoklaus, sondern die Höhe hängt stets vom Einzelfall ab, insbesondere von der Qualität der Fotos, der in Rede stehenden Kopien, der Art und Dauer der Nutzung, insbesondere ob diese gewerblich erfolgte oder nur für private Zwecke.
Sachverhalt
Der dortige Beklagte hatte sieben vom Kläger angefertigte Fotos in einer Zeitung und im Internet verwendet, ohne den Kläger hierfür um Zustimmung zu bitten. Die Fotos hatte der Kläger auf einer Veranstaltung in einem Friseurladen angefertigt. Da jedes Foto urheberrechtlichen Schutz genießt, mahnte der Kläger den Beklagten ab und verlangte neben der Unterlassung auch die Zahlung von Schadensersatz. Da der Beklagte diesen nicht zahlte, erhob der Kläger Klage.
Entscheidung Landgericht Oldenburg
Schadensersatz
Das LG Oldenburg ging zunächst davon aus, dass vorliegend pro Bild ein Schadensersatzbetrag von 90,00 EUR angemessen ist, meinte jedoch - anders als der Kläger - dass diese Beträge nicht einfach zu addieren sei (7 x 90 = 630 EUR). Denn als sog. Lizenzgebühr sei nur das angemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten. Vorliegend - so das Gericht - sei anzunehmen, dass der Kläger dem Beklagten aufgrund des thematischen Zusammenhangs der Bilder einen Rabatt gewährt, also nicht pro Bild 90 EUR verlangt hätte. Selbst wenn nicht, sei - so das Gericht - davon auszugehen, dass der Kläger dann nicht sieben, sondern weniger Bilder, z.B. nur vier genommen hätte.
Das Gericht erachtete daher für alle sieben Bilder einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 500,00EUR für angemessen und ausreichend.
Kein Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung bei fehlender eigener kommerzieller Nutzung
Den weitergehenden Schadenersatz des Klägers wegen fehlender Angabe seines Namens bei der Fotonutzung (sog. fehlender Urhebervermerk) lehnte das Gericht grundsätzlich ab, da der Kläger die Fotos selbst nicht kommerziell verwenden wollte, ihm daher also keine "Einnahmequelle" wegen Nichtnennung entgangen ist.
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 1 U 36/13