Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.05.2014 entschieden, dass bei einer Schadensersatzklage wegen unerlaubter Fotonutzung der Kläger nachweisen muss, dass er über ausschließliche Nutzungsrechte am Foto verfügt. Ohne einen solchen Nachweis besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da dann nur der Urheber klagebefugt ist.
Sachverhalt
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter Verwendung von 2 Fotos geltend, an denen sie Rechte beansprucht. Es handelt sich um Gesichtsaufnahmen eines Models für Make-Up.
Die Parteien sind als Unternehmen im Bereich Kosmetik tätig, insbesondere im Geschäftsfeld „Permanent Make-Up“. Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung "E" Pigmentierfarben, die sie von der Firma K Haus d. Angewandten Naturwissenschaften GmbH, F, bezieht.
Ab April 2011 arbeiteten die Parteien aufgrund mündlicher Vereinbarungen zusammen, wobei die Beklagte den Vertrieb der Produkte der Klägerin in Deutschland übernehmen sollte. Im Rahmen eines Fotoshootings mit dem Model „T“ entstanden die 2 Fotos.
Ende 2012 kündigte die Beklagte an, 2013 nicht mehr als Vertriebspartnerin der Klägerin tätig zu sein. Daraufhin erklärte die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Beklagten zum 01.03.2013 für beendet. Gleichzeitig erklärte sie, dass die Nutzungsrechte an jeglichen Bild- und Werbematerial mit Vertragsende entfielen; ausgenommen davon ein einfaches Nutzungsrecht für den Abverkauf der noch vorhandenen Produkte. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie an der Nutzung der von ihr "erworbenen und bezahlten Bildrechte" festhalte und sich dazu als berechtigt ansiehe und verwendete die 2 Fotos weiterhin.
Die Klägerin behauptet, die Fotos und die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos seien ihr zunächst mündlich durch den als Zeugen benannten Fotografen Herrn N eingeräumt worden. Diese mündliche Abrede sei nachträglich auch schriftlich fixiert worden.
Da die Beklagte die Fotos weiterhin nutzt, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von ca. 3.000 EUR.
Entscheidung Landgericht Köln
Das Landgericht wies die Klage zurück, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie an den Fotos ausschließliche Nutzungsrechte inne hat. Zur Begründung führt das Gericht wie folgt aus:
„Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. (...).
Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er grundsätzlich allein aktivlegitimiert. Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber (...) So verhält es sich hier.
Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihr ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern eingeräumt worden sind. Bei der abgeleiteten Inhaberschaft ist die Aktivlegitimation nachzuweisen, indem die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten dargelegt wird (...).
Die Klägerin beruft sich auf eine Nutzungsrechtsübertragung durch Herrn N. (...)
Der Zeuge N bestätigt (...) indes nur die Einräumung von Nutzungsrechten an den Bildern zugunsten der Klägerin zur Bewerbung von "E"-Produkten und zur Unterlizenzierung an etwaige Vertriebsfirmen dieser Produkte, nicht aber die Einräumung von Nutzungsrechten zur Weiterlizenzierung der Bilder auch zur Bewerbung anderer Produkte dritter Unternehmen. Die Einräumung eines die Aktivlegitimation der Klägerin begründenden ausschließlichen Nutzungsrechts kann angesichts dieser inhaltlichen Beschränkungen der Reichweite des Nutzungsrechts nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde der Klägerin lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur Bewerbung der Produkte von "E" eingeräumt. Weitergehende Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder durch Drittfirmen sind hingegen beim Zeugen N verblieben.“
Landgericht Köln, Urteil v. 15.05.2014 - Az.: 14 O 287/13