Fotorecht AG Düsseldorf: 20 EUR Schadensersatz für Produktfoto bei unerlaubter privater Fotonutzung im Internet

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.08.2014 entschieden, dass bei einer unerlaubten Fotonutzung für private Zwecke weder die MFM-Tabelle anwendbar noch ein Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung angemessen ist.

Sachverhalt

Der Beklagte bot im Rahmen einer privaten eBay-Auktion ein gebrauchtes Kabelmodem an; das Gerät wurde zu 19,61 EUR verkauft. Zur Bebilderung dieses Angebots verwendete der Beklagte ein Produktfoto an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben ab und forderte sie neben Unterlassung zur Zahlung von 300 EUR Schadenersatz und von 176,50 EUR Abmahnkosten auf.

Da die Beklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab noch Zahlungen leistete, erhob der Kläger entsprechende Klage vor dem AG Düsseldorf.

Entscheidung AG Düsseldorf

Das AG gab der Klägerin zwar grundsätzlich Recht, kürzte aber sowohl den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten.

Schadensersatz von 20 EUR für unerlaubte private Nutzung eines Produktfotos

Bei der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei insbesondere zu fragen, ob das Foto zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Vorliegend war von einem privaten Handeln auszugehen, da jeglicher Vortrag zur Gewerblichkeit fehlte. Daher beziffere sich der Schadensersatz lediglich auf 20 EUR. Die Anwendung der MFM-Empfehlungen legte das Gericht mit folgender Begründung ab:

„Im Fall einer privaten eBay-Versteigerung ist die fiktive Lizenzentschädigung pro Foto lediglich mit 20 Euro anzusetzen; insbesondere legen die typischerweise bei eBay erzielbaren Umsätze es nahe, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Preise, die zudem im Hinblick auf die Aufstellung durch die Anbieterseite mit Zurückhaltung anzuwenden sind (…), dieses Marktsegment nicht zutreffend wiederspiegeln (…).“

Kein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung

Ferner lehnte das AG den von der Klägerin geforderten Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung ab.

„Es erscheint schon fraglich, ob ein solcher Aufschlag bei Verletzung des Urheberrechts im Rahmen einer eBay-Versteigerung vorzunehmen ist, weil eine Urhebernennung hier weder marktüblich noch im Hinblick auf die kurze Dauer der Nutzung zum Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts ansonsten geboten ist; jedenfalls steht ein solcher Aufschlag aber nicht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zu, denn das Recht auf Namensnennung hat seine Grundlage im Urheberpersönlichkeitsrecht (…), der ausschließlich Nutzungsberechtigte ist durch die fehlende Namensnennung nicht berührt.“

200 EUR Unterlassungsstreitwert bei unerlaubter privater Fotonutzung

Schließlich bejahte das AG zwar die formelle Rechtmäßigkeit der Abmahnung, insbesondere seien die formellen Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG erfüllt. Unschädlich sei, dass Unterlassung nicht nur für Versteigerungen auf der Plattform eBay begehrt wurde, sondern auch für sonstige Verbreitungshandlungen, denn insofern war im Rahmen der Abmahnung nachvollziehbar begründet worden, dass der Unterlassungsanspruch sich auch auf im Kern gleichartige ähnliche Verletzungshandlungen bezieht.

Die Abmahnkosten hat das Gericht jedoch lediglich nach einem Streitwert von 200 EUR (100 EUR für den Unterlassungsantrag und 100 EUR für den Zahlungsanspruch) berechnet.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014, Az.: 57 C 3783/14