Das LG Dortmund hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Nutzung eines Fotos einer Politikerin im Rahmen einer Fotomontage eine strafbare Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt und verneinte dies, da es sich bei der Politikerin um eine Person der Zeitgeschichte handelt.
Sachverhalt
2014 warb die FDP Hamm im Kommunalwahlkampf in NRW mit der Anzeigeerstatterin als Spitzenkandidatin auf über 300 Plakaten versehen mit dem Logo der Partei: "FDP, Die Liberalen" mit deren Lichtbild und dem Wahlslogan "Das braucht Hamm. Vorfahrt für Arbeit. Jeder Job ist wichtig!"
Der Beschuldigte, Mitglied der Partei Die Linke, fertigte eine Fotografie von einem Plakat an und erstellte daraus eine Fotomontage. Hierbei versah er die Augenpartie der Politikerin mit einem schwarzen Balken, ersetzte mittels eines Bildbearbeitungsprogramms den Wahlslogan durch den Satz: "Das braucht Hamm. Wir treten dafür ein, dass auch Hunde & Katzen geschlachtet werden dürfen" und veröffentlichte das so bearbeitete Foto auf Facebook. Neben dem Foto postete er folgenden Kommentar:
"Es ist kein Witz. Junge Liberale wollen zunächst in Sachsen-Anhalt mit einem Antrag das Schlachtverbot für Hunde und Katzen aufheben. In HAMM gibt es über 10250 angemeldete Hunde. Da bietet sich doch durch die Anzahl her ein weiteres politisches Tätigkeitsfeld der FDP an. Frage: Ist das auch für die Stadt Hamm vorgesehen? Wer es immer noch nicht glaubt: www.mz-web.de [...]"
Strafanzeige
Sowohl die Politikerin als auch der Fotograf des für die Fotomontage genutzten Fotos erstatteten Strafanzeige gegen den Beschuldigten.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund beantragte beim Amtsgericht Hamm den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten wegen Vergehen nach §§ 187, 194, 52, 59 StGB, §§ 106, 109 UrhG. Das Amtsgericht Hamm lehnte dies ab; hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung LG Dortmund
Das LG Dortmund wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Zulässige Meinungsäußerung
Das Vorliegen einer Beleidigung verneinte das LG, da es sich vorliegend um eine (noch) zulässige Meinungsäußerung handele:
„Der Beschuldigte ist weder eines Vergehens der Beleidigung gemäß § 185 StGB, der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB, der Verleumdung gemäß § 187 StGB (...) hinreichend verdächtig.
Auch wenn (...) die Einstellung der Fotomontage auf seiner Facebook-Seite im Hinblick auf die Verwirklichung der oben aufgeführten Straftatbestände der Beleidigung und der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung sowie der Verletzung des Rechts am eigenen Bild grenzwertig ist, hat der Beschuldigte die im Lichte von Artikel 5 Abs. 2 GG nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen großzügig auszulegenden Spielraum der rechtlich zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit noch nicht überschritten."
Kein Urheberrechtsverstoß
Einen Urheberrechtsverstoß verneinte das LG, da durch die Fotomontage ein selbständiges Werk geschaffen wuerde und eine sog. Freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt.
Kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild
Schließlich verneinte das LG auch einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG).
"Soweit sich die Anzeigeerstatterin gegen die Veröffentlichung ihres Bildes wendet, beruht ihr Begehren auf § 22 KUG, nach dem Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das dort gewährleistete Recht am eigenen Bild - eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (...) - ist indes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte, zu denen die Anzeigeerstatterin jedenfalls während des Hammer Kommunalwahlkampfes zählt, eingeschränkt."
LG Dortmund, Beschluss vom 20.04.2015, Az.: 34 Qs 79/14