Fotorecht: 15.000 EUR Streitwert bei unerlaubter Fotonutzung auf drei Unterseiten

15.000 EUR Streitwert bei Fotonutzung auf drei Unterseiten
15.000 EUR Streitwert bei Fotonutzung auf drei Unterseiten

Das OLG München hat mit Beschluss vom 10.04.2015 entschieden, dass ein Unterlassungsstreitwert von 15.000 EUR bei rechtswidriger Nutzung eines Fotos auf drei Unterseiten einer gewerblichen Webseite angemessen ist.

Nachstehend Auszüge aus dem Beschluss des OLG München:

"Im Hinblick auf die "Wertigkeit" des Lichtbildes und die Art und den Umfang der Nutzung durch die Beklagte ist ein Betrag in Höhe von € 15.000,- noch vertretbar.

Der Wert des Unterlassungsantrags bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die nach § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung ist zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos sowie der sog. Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie die Verschuldensform gehören.

Hinsichtlich der Wertfestsetzung bei geltend gemachten rechtswidrigen Nutzungen von Lichtbildern im Internet werden in der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten. So wird der Streitwert des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Produktfotos in Verkaufsangeboten zum Teil ausgehend von dem geltend gemachten Lizenzwert des Lichtbildes im Wege der Verdoppelung (...) angesetzt (...).

Demgegenüber wurden je nachdem, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Verkaufsangebot handelt, Streitwerte in Höhe von € 2.000,- (...), € 3.000,- (...), € 6.000,- (..).

Vom OLG München wurden in jüngerer Zeit Streitwertfestsetzungen in Höhe von € 6.000,- (...), € 9.000,- (... bei der Verwendung von zwei Fotos), € 10.000,- (... bei einer gewerblichen Nutzung eines Fotos ... ) nicht als überhöht beanstandet.

Das streitgegenständliche Foto des Berufsfotografen (...) ist weder von seinem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen, mit denen sich die meisten der vorgenannten Entscheidungen beschäftigen, zu vergleichen (...). Dementsprechend wurde es von der Beklagten auch zur Ausgestaltung ihres Internetauftritts (...) auf drei Unterseiten benutzt. Insoweit kann der Auffassung der Beklagten, diese Art der Nutzung in einem Internetauftritt sei gegenüber der Verwendung als Produktfotos in eBay-Angeboten geringer zu bewerten, nicht gefolgt werden. Denn anders als bei der Verwendung von Produktfotos, die in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen wird, war die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt. (...)"

OLG München, Beschluss vom 10.04.2015, Az.: 6 W 2204/14