Das AG München hat mit Urteil vom 22.08.2014 entschieden, dass bei einer unerlaubten Fotonutzung auf den Schadensersatz ein 100%iger Zuschlag verlangt werden kann, wenn der Urheber des Fotos nicht genannt wurde.
Nachstehend Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung iSv § 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen; die Klägerin hatte deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 410,00 EUR.(...)
Durch die nicht bestrittene Einbindung des streitgegenständlichen Fotos (...) auf ihrer Internetseite hat der Beklagte sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) wie auch der öffentlichen Zugänglichmachung (§19 a UrhG) der Klägerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Internetseite des Beklagten tatsächlich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (...).
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit bestand eine Prüf- und Erkundigungspflicht der Beklagten (...). Dass die Beklagte irgendeine Prüfung unternommen habe, hat sie nicht vorgetragen.(...)
Der Verletzte hat (...) das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv auf den Betrages abzustellen, den der Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es kommt dabei auf die Üblichkeit an (...), nicht darauf, was der Verletzter angeblich bereit gewesen wäre, für die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes zu zahlen.(...)
Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung der angemessenen Vergütung nach den üblichen Tarifen, berechnet nach dem Preisrechner der Klägerin, wie als Anlage (...) vorgelegt, im Hinblick auf Nutzungsdauer und Nutzungsweck nicht zu beanstanden (...).
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzunehmen (....). Nach § 13 UrhG, der auch für Fotografen zur Anwendung kommt (§ 72 Abs. 1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Da auch der rechtmäßige Nutzer eines Werkes das Namensnennungsrecht des Urhebers ohne abweichende Vereinbarung zu beachten hat, wird durch die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die zusätzliche Rechtsverletzung durch die unterlassene Namensnennung, die auch Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers (entgangener Werbewert) hat, nicht erfasst. Diese entgangene Werbewirkung ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen Schadens zu bestimmen.
Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1,2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen ist (§ 287 ZPO)."
AG München, Endurteil vom 22.08.2014, Az.: 142 C 12802/14