15 x Bilderklau online: 90.000 EUR Streitwert

15 x Bilderklau online: 90.000 EUR Streitwert

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 06.03.2015 seine Rechtsprechung bestätigt, dass bei der unerlaubten Nutzung eines Fotos für gewerbliche Zwecke ein Unterlassungsstreitwert von 6.000 EUR angemessen ist und bei mehreren Fotos die Streitwerte zu addieren sind (6.000 EUR x Anzahl der Fotos).

Sachverhalt

Der Beklagte nutzte insgesamt 15 fremde Fotos auf seiner Webseite. Er verfügte zwar über die Nutzungsrechte, vergaß jedoch, den Urheber der Fotos zu benennen. Der Beklagte hatte die Fotos also an sich berechtigt genutzt, jedoch den Urhebervermerk unterlassen.

Entscheidung

Das OLG Köln stellte zunächst fest, dass die Unterlassung der Urheberangabe auch bei sonst berechtigter Fotonutzung eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Diese sei mit einem Streitwert von 6.000 EUR je Foto zu beziffern. Wurden mehrere Fotos ohne Urhebervermerk genutzt, ist für die Berechnung des Gesamtstreitwertes der Einzelstreitwert von 6.000 EUR mit der Anzahl der Fotos zu multiplizieren. Daher hielt das OLG Köln (ebenso wie die Vorinstanz, das LG Köln) einen Unterlassungsstreitwert in Höhe von insgesamt 90.000 EUR für angemessen.

Das Landgericht Köln führte in seinem Nichtabhilfebeschluss wie folgt aus:

"Die Bemessung des Gegenstandwertes für den Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung, hier der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Urheberbezeichnung. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Verfügungsklägers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (...) zukommt. Der Betrag ist als solcher nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag von 6000,00 EUR/Lichtbild entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Senates des Oberlandesgerichts zur Werbemessung im Falle der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern im Rahmen gewerblicher Nutzung (...). Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten führt (nur) die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht zu einer Herabsetzung des Streitwertes."

Dieser Ansicht schloss sich das OLG Köln an.

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015, 6 W 15/15

Fazit

Diese Entscheidung belegt einmal mehr, welche finanziellen Folgen eine rechtswidrige Nutzung von Fotos nach sich ziehen kann. Besonders teuer wird es bei der unberechtigten Nutzung von mehreren Fotos. Es sollte daher entweder auf die Nutzung fremder Fotos gänzlich verzichtet werden oder der jeweilige Urheber bzw. die Bildagentur vor einer Nutzung um Erlaubnis gefragt werden. Da nach dem Urhebergesetz jedes Foto geschützt ist, also auch jedes Produktfoto und jeder Schnappschuss, gilt dieser Rat für alle Fotos.