Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.06.2015 entschieden, dass derjenige, der Fotos Dritter nutzt, im Zweifel beweisen muss, dass er zur Nutzung der Fotos berechtigt ist. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist er wegen Urheberrechtsverletzung am Foto zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte behauptet, eine Fotografie nicht nur für eine Print-Broschüre, sondern auch im Internet auf seiner Webseite nutzen zu dürfen. Diese Behauptung hat er jedoch nicht weiter belegt und die vom Kläger behauptete lediglich beschränkte Rechtseinräumung (Fotonutzung in Printbroschüre) lediglich bestritten.
Damit genügte er nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf nicht seiner Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht verurteilte ihn daher wegen Verletzung der am Foto bestehenden Urheberrechte zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz.
In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es hierzu wie folgt:
"Soweit der Beklagte der Auffassung ist, ihm stünden die entsprechenden Nutzungsrechte zu, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
Dass der Beklagte über die erforderlichen Rechte für die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie im Internet verfügt, hat dieser nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.(...)
Im vorliegenden Fall trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen. Eine Rechtseinräumung ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft.(...). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Beklagten in Bezug auf die Online-Nutzung nicht gerecht.
Der Beklagte trägt vor, ihm sei von der Rechtsvorgangerin der Klägerin ein Nutzungsrecht gegen Entgelt an dem streitgegenständlichen Bild mit der Nummer ... eingeräumt worden. Eine Kündigung des Nutzungsvertrages sei nicht erfolgt.
Die Klägerin bestreitet eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten. Eine Recherche habe ergeben, dass eine Online-Nutzung von den eingeräumten Nutzungsrechten nicht erfasst gewesen sei. Es habe lediglich eine Lizenzierung nicht-exklusiv, zeitlich beschränkt für das Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung von Print-Medien im Rahmen einer Broschüre festgestellt werden können.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Der Sachvortrag der Klägerin sei zu vage, mithin gelte sein Sachvortrag, die Rechtsvorgängerin habe ihm die Nutzungsrechte eingeräumt, als zugestanden. Das Beweisangebot der Klägerin sei unzulässig. Der Vortrag der Klägerin über die Einräumung eines beschränkten Nutzungsrechts werde mit Nichtwissen bestritten.
Soweit dem Vorbingen des Beklagten ein konkludenter Sachvortrag zu entnehmen ist, der Beklagte sei Inhaber eines umfassenden Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie geworden, welches die Online-Nutzung mit einschließe, trägt er indes weitere konkrete Umstände zu seiner Nutzungsberechtigung nicht vor."
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14