Land haftet für Fotorechtsverletzung durch Lehrer auf Schulwebseite

Land haftet für Bilderklau durch Lehrer auf Schulwebseite

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 09.11.2015 entschieden, dass das Land Niedersachsen für eine von einem Lehrer veranlasste unerlaubte Fotonutzung auf einer schulischen Webseite aufgrund Amtshaftung auf Schadensersatz haftet.

Sachverhalt

Ein Gymnasium warb auf seinen Internetseiten für ein Fremdsprachenprogramm. Dabei wurde unerlaubt ein Foto des Klägers genutzt; dieses hatte ein Lehrer des Gymnasiums auf den Webseiten eingestellt. Der Kläger verlangte daraufhin von dem Bundesland (hier Niedersachsen) Schadensersatz.

Entscheidung

Das Landgericht verurteilte das Land Niedersachsen zur Zahlung von Schadensersatz. Die hiergegen vom Land Niedersachsen eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Ebenso wie das Landgericht geht auch das OLG Celle davon aus, dass ein Fall der Amtshaftung vorliege, da die Einstellung des Fotos durch den Lehrer auf der schulischen webseite für schulische Zwecke im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgte, so dass die Anstellungskörperschaft des Lehrers, hier das Land Niedersachsen, aufgrund der Grundsätze der Amtshaftung auf Schadensersatz haftet.

"Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (...)."

Die Höhe des Schadensersatzes wurde auf der Grundlage der Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM-Tabelle) bestimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15