Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden, dass das Framing-Urteil des EuGH nicht auf die Nutzung fremder Bilder auf Webseiten anwendbar ist. Beim Framing behalte der Rechteinhaber die Herrschaft darüber, ob das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Bei der Übernahme von Bildern und Fotos und deren Integration in die eigene Webseite sei dies nicht mehr gegeben.
Sachverhalt
Die Klägerin bietet Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung über eine Datenbank an, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann.
Der Beklagte ist Inhaber eines spanischen Restaurants und bewirbt dieses auf seiner Webseite. Auf mindestens zwei Unterseiten befand sich eine bearbeitete Fotografie aus der Datenbank der Klägerin. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden.
Die Klägerin ließ den Beklagten wegen unzulässiger Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Fotografie anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Auskunft auffordern. Die Abmahnung blieb erfolglos.
Entscheidung Landgericht
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Freistellung von Abmahnkosten und zur Zahlung von Schadensersatz.
Der Beklagte legte hiergegen Berufung ein. Er vertrat die Ansicht, die Framing-Entscheidung des EuGH sei auf die Übernahme von Fotos auf Webseiten übertragbar.
Entscheidung OLG Düsseldorf: Framing-Urteil beim Fotoklau nicht anwendbar
Das OLG wies die Berufung zurück.
Zur Begründung führte es aus, dass die vom Beklagten unternommene Vervielfältigung des Fotos mit der Fallgestaltung des Framings, bei dem der Berechtigte Herr über die öffentliche Zugänglichkeit des Werkes bleibe, nicht zu vergleichen sei. Vorliegend habe schon gar keine Möglichkeit des Framing bestanden, da der Beklagte das Foto noch bearbeitet hatte. Ungeachtet dessen sei die Integration eines Fotos in die eigene Webseite auch nicht mit der Framing-Technik vergleichbar.
"Durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server hat der Beklagte das Werk vervielfältigt und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung (...). Die Freischalten des aufgespielten Internetauftritts ist eine öffentliche Zugänglichmachung; die Integration eines Lichtbildes in den eigenen Internetauftritt stellt – anders als das Setzen eines Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweist – einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG dar (...).
Anderes ergibt sich auch aus den zum Framing ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs „Best Water“ und „Nils Sevensson“ nicht. Der Europäische Gerichtshof hat gerade darauf abgestellt, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet, wenn dabei keine Beschränkungen umgangen werden (...). Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen (...). Der Berechtigte behält hier die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, durch eine Entfernung des digitalen Vervielfältigungsstücks von seiner Seite oder die Einrichtung zugangsbeschränkender Maßnahmen kann er diese unmittelbar beenden. Demgegenüber hat der Beklagte jedoch das Lichtbild durch die Integration in seine auf einem Server abgelegte Internetseite vervielfältigt und damit zugleich dessen öffentliche Zugänglichkeit von der Einstellung der Fotografie in die Datenbank der Klägerin entkoppelt."
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14
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