Wo und wie meldet man eine Unionsmarke an?

Eine Unionsmarke bietet umfassenden Markenschutz in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit nur einer Anmeldung, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Zudem ermöglicht sie eine einheitliche und kosteneffiziente Schutzstrategie für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind.

EUIPO: Anmeldung von Unionsmarken

Die Anmeldung einer Unionsmarke erfolgt durch Einreichung einer Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Anmeldung kann schriftlich oder online erfolgen. Das EUIPO stellt hierzu auf seine Webseite ein Onlineanmeldeverfahren zur Verfügung.

Ebenso wie eine deutsche Marke wird auch eine Unionsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der Unionsmarke. Der Anmeldung einer Unionsmarke ist daher ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen. Für dieses Verzeichnis gibt es folgende Regeln:

  • Die Waren und Dienstleistungen müssen möglichst genau und präzise angegeben werden.
  • Sie müssen in jeweils eine der 45 Klassen der Nizza-Klassifikation eingeordnet werden.

Sofern die Anmeldung unvollständig ist oder sonstige formelle Fehler aufweist, insbesondere das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht den amtlichen Vorgaben entspricht, erfolgt eine Monierung durch das EUIPO. Anmeldefehler können jeodch auch dazu führen, dass die Anmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt als eingereicht gilt oder gänzlich zurückgewiesen wird; die Anmeldekosten werden bei einer Zurückweisung nicht erstattet.

Brauche ich für die Anmeldung einer Unionsmarke Anwälte?

Eine Unionsmarke kann "jeder" beim EUIPO anmelden, man braucht also keine Anwälte hierfür. Jedoch können im Vorfeld einer Markenanmeldung bzw. bei der Markenanmeldung zahlreiche Fehler begangen oder wichtige Punkte nicht beachtet werden. Insofern ist bei einer Markenanmeldung die Hinzuziehung von auf das Markenrecht spezialisierter Anwälte anzuraten.

Was ist bei der Anmeldung einer Unionsmarke zu beachten?

Nachfolgend einige Punkte, die man bei der Anmeldung einer Unionsmarke unbedingt beachten sollte.

Umfassendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erforderlich

Bereits die Erstellung eines die gesamte Tätigkeit des Markenanmelders umfassenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses dürfte für den juristischen Laien und selbst für im Markenrecht nicht spezialisierte Anwälte wenn nicht unmöglich, so doch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Insbesondere gilt es die "richtige Mitte" zu finden.

So sollte das Verzeichnis einerseits nicht nur die "aktuelle Tätigkeit" des Anmelders abbilden, sondern auch ggf. erst zukünftige Tätigkeiten. Der Markenanmelder hat immerhin fünf Jahre Zeit, die Markennutzung aufzunehmen (sog. Benutzungsschonfrist). Zu beachten ist, dass Markenanmeldungen nach Einreichung nicht mehr ergänzt werden können. Hat man eine wichtige Klasse bzw. Ware oder Dienstleistung im Verzeichnis vergessen, muss man eine neue Markenanmeldung einreichen oder auf den Markenschutz insoweit verzichten.

Andererseits ist zu beachten, dass je mehr Klassen bzw. Waren und Dienstleistungen in das Warenverzeichnis aufgenommen werden, je größer die Gefahr ist, dass Dritte gegen die Markenanmeldung aufgrund älterer Rechte Widerspruch einlegen. Zudem können Dritte nach Ablauf der 5jährigen Benutzungsschonfrist für den Fall, dass der Markeninhaber seine Marke nicht bzw. nicht für alle im Verzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen nutzt, einen Löschungsantrag stellen.

Vor Anmeldung einer Unionsmarke Markenrecherche durchführen

Zudem sollte vor jeder Anmeldung einer Unionsmarke eine Markenrecherche durchgeführt d.h. geprüft werden, ob der Markenanmeldung entgegenstehende ältere Kennzeichenrechte existieren. Das EUIPO nimmt im Anmeldeverfahren eine solche Prüfung nicht von Amts wegen vor. Als der Markenanmeldung entgegenstehende ältere Kennzeichenrechte kommen nicht nur Unionsmarken, sondern auch jede nationale Marke aus einem der 28 EU-Mitgliedsstaaten, IR-Marken mit Schutz in der EU bzw. in einem der EU-Mitgliedsstaaten und ferner Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Domains in Betracht.

Bei der Markenrecherche ist ferner zu beachten, dass nicht nur ältere identische Zeichen, sondern auch ähnliche Zeichen der Eintragung der Unionsmarke entgegenstehen können. Inhaber identischer oder ähnlicher älterer Kennzeichen können gegen die Markeneintragung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Markenanmeldung durch das EUIPO Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist begründet, wenn Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Kennzeichen besteht. In diesem Fall wird die angemeldete Unionsmarke erst gar in das Markenregister eingetragen, sondern die Markenanmeldung vom EUIPO zurückgewiesen.

Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse prüfen 

Schließlich muss die gewünschte Unionsmarke auch über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen, darf in Bezug auf die anzumeldenden Waren und Dienstleistungen insbesondere nicht beschreibend sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das EUIPO von Amts wegen. Ist die Wunschmarke nach Ansicht des EUIPO beschreibend, weist das Markenamt die Markenanmeldung zurück, veröffentlicht also nicht einmal die Markenanmeldung.

Auch insoweit ist also Beratung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt dringend anzuraten. Mitunter kann eine beschreibende Wortmarke in eine schutzfähige Wort-Bildmarke umgewandelt und als solche angemeldet werden.

Fazit: Anwaltliche Beratung vor einer Markenanmeldung vermeidet teure Fehler

Man kann eine Unionsmarke auch ohne Anwälte anmelden. Dies birgt aber erhebliche Risiken, sei es, dass

  • die Markenanmeldung wegen formeller Fehler oder absoluter Eintragungshindernisse vom EUIPO zurückgewiesen wird,
  • das Markenamt die Unionsmarke zwar einträgt, Inahber älterer Markenrecht jedoch Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegen und das EUIPO im Widerspruchsverfahren die Markenanmeldung zurückweist,
  • die Unionsmarke zwar eingetragen wird, jedoch keinen umfassenden Markenschutz verleiht, da Waren oder Dienstleistungen vergessen wurden, so dass eine weitere Unionsmarke angemeldet werden muss.