In Marken können enorme wirtschaftliche Werte verkörpert sein, daher haben auch Dritte Interesse am Erwerb einer Marke. Der Markeninhaber kann sich entscheiden, den Markenwert nur für sich selbst zu verwerten; er kann aber die Marke auch Dritten zur Verwertung überlassen, z.B. durch Übertragung der Marke.
Übertragung einer Marke durch Vertrag (§ 27 Abs. 1 1. Alt. MarkenG)
So kann der Markeninhaber seine Marke (anstatt sie zu lizenzieren) an Dritte übertragen. Die Übertragung einer deutschen Marke richtet sich dabei nach deutschem Recht. Dies gilt auch, wenn der Markeninhaber und/oder der Markenerwerber im Ausland sitzen.
Übertragbar sind alle Arten von Marken im Sinne von § 4 MarkenG, auch die aufgrund von Verkehrsgeltung entstandenen Marken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und die notorischen Marken (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Zu beachten ist jedoch, dass der Erwerber nach Übertragung die zum Erhalt der Verkehrsgeltung erforderlichen Maßnahmen treffen muss.
Hintergrund einer Markenübertragung kann z.B. ein Kaufvertrag sein. Üblicherweise werden der Kaufvertrag und der Übertragungsvertrag zusammen in einem Vertrag, dem Markenübertragungsvertrag geregelt. Das Gesetz sieht für den Abschluss eines Markenübertragungsvertrages keine Schriftform vor; allein aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch der Abschluss eines schriftlichen Markenübertragungsvertrages.
Der Markeninhaber kann wählen, ob er die Marke für alle oder nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, an den Erwerber überträgt. Eine Teilübertragung nach § 27 Abs. 4 MarkenG kommt z.B. in Betracht, wenn der Markeninhaber die Marke nicht mehr für alle vom Markenschutz umfassten Waren oder Dienstleistungen nutzen will oder ein Teilgeschäftsbetrieb übergeht.
Übergang einer Marke kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 1 2. Alt. MarkenG)
Markenübergang aufgrund Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers
Eine Marke kann nicht durch Vertrag übertragen, sondern kraft Gesetzes auch durch gesetzliche Erwerbsvorgänge übergehen. Als Erwerbsgrund kommt vor allem die Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben in Betracht (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Markenübergang aufgrund Übergang eines Geschäftsbetriebes (§ 27 Abs. 2 MarkenG)
Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so geht die Marke gem. § 27 Abs. 2 MarkenG im Zweifel bei der Übertragung des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, mit über.
Die Marke ist jedoch nicht „untrennbar" mit dem Geschäftsbetrieb verbunden. Deshalb kann ein Geschäftsbetrieb, in dem eine Marke genutzt wird, auf einen Dritten auch ohne die Marke übertragen werden. Der ehemalige Geschäftsinhaber kann seine Marke z.B. für einen anderen oder einen neu aufzubauenden Geschäftsbetrieb nutzen.
In der Praxis wird bei der Veräußerung eines Geschäftsbetriebes die in diesem Betrieb genutzte Marke jedoch häufig mit übertragen werden, da der Erwerber ohne diese Marke nicht in die Marktstellung des Veräußerers eintreten kann. Die Auslegungsregelung des § 27 Abs. 2 MarkenG kommt daher nur zum Zuge, wenn es bei der Übertragung eines Geschäftsbetriebes (ausnahmsweise) keine ausdrückliche Vereinbarung zum Verbleib oder Übergang der im Geschäftsbetrieb genutzten Marke gibt.
Eintragung des Rechtsüberganges im Markenregister
Der Rechtsübergang einer Marke muss zwar weder beim Deutschen Patent- und Markenamt angezeigt noch steht eine fehlende Eintragung des Rechtsübergangs im Markenregister der Wirksamkeit des Markenübergangs entgegen.
Eine Eintragung des Überganges der Marke im Markenregister ist aber dennoch anzuraten, da sich nur die im Markenregister als Markeninhaber eingetragene Person bei markenrechtlichen Streitigkeiten oder in einem Markenverfahren gegenüber dem Amt auf das Markenrecht berufen kann.
Kosten der Markenübertragung und Markenumschreibung
Kosten für die Markenübertragung fallen z.B. an, wenn man für den Entwurf oder Prüfung eines Markenübertragungsvertrages einen Markenanwalt beauftragt. Aufgrund der erheblichen Bedeutung von Marken und somit der Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Folgen, sollten bei der Markenübertragung wichtige Gesichtspunkte übersehen worden sein, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Markenanwaltes bei einer Markenübertragung auf jeden Fall.
Die Umschreibung der Marke im Markenregister auf den Erwerber beim DPMA ist dafür kostenlos. Das DPMA hält auf den unter http://www.dpma.de/marke/formulare/ abrufbaren Webseiten ein entsprechendes Formular bereit.