Markenabmahnung Swarovski AG durch Lorenz Seidler Gossel

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Die Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel aus München mahnen im Auftrag der Swarovski AG Markenrechtsverletzungen ab. Die Swarovski AG ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil "Swarovski, geschützt u.a. Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren, Taschen, Glaswaren und Bekleidung. Bekanntlich geht Swarovski gegen Markenverletzungen konsequent vor. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie auf die Abmahnung der Swarovski AG reagieren können und sollten.

Wer wird von Swarovski abgemahnt?

Betroffen sind vor allem eBay-Verkäufer, die auf eBay Produkte anbieten, die mit der Marke „Swarovski“ gekennzeichnet sind oder mit einem Hinweis auf Swarovski beworben werden (z.B. "Swarovski Elements"). Den Abgemahnten wird vorgeworfen, hierdurch werde der falsche Eindruck erweckt, die auf eBay angebotenen Artikel seien von Swarovski hergestellt oder es bestünde eine Zusammenarbeit mit Swarovski. Zwar dürfe, wenn für den Artikel tatsächlich "Swarovski Elements“ verarbeitet worden sind, ein entsprechender Hinweis in der Artikelbeschreibung aufgenommen werden, jedoch dürfe auch dann nicht der Eindruck erweckt werden, der Artikel stamme von Swarovski selbst oder sei von Swarovski autorisiert.

Was fordert Swarovski in den Markenabmahnungen?

In der Markenabmahnung werden die Abgemahnten aufgefordert,

  • die beanstandete Benutzung der Marke umgehend zu unterlassen
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • (ggf.) für Zwecke der Berechnung des Schadensersatzes Auskunft zu erteilen
  • Abmahnkosten zu zahlen (je nach Einzelfall berechnet nach einem Gegenstandswert bis zu 100.000 EUR und einer 1,5 Gebühr für Rechts- und Patentanwalt)

Üblicherweise bietet Swarovski sodann an, die Angelegenheit bei Zahlung eines Vergleichsbetrages schnell und „günstig“ zu erledigen.

Muss ich auf die Swarovski Abmahnung reagieren?

Werden markenrechtlich geschützte Produkte ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht, liegt eine Markenverletzung im Sinne von § 14 MarkenG bzw. Art. 9 GMV vor. Entsprechendes gilt, wenn der falsche Eindruck erweckt wird, angebotene Produkte stammten vom Markeninhaber, was jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.

Selbst wenn markenrechtlich geschützte Produkte mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurden, kann die Art und Weise des Weiterverkaufs eine Markenrechtsverletzung darstellen, z.B. bei hochpreisigen Waren das Image beschädigt wird.

Sollte die Abmahnung von Swarovski in Ihrem Fall zu Recht erklärt worden sein, droht aufgrund der in Markensachen hohen Streitwerte ein teures Klageverfahren. Zudem besteht nach der Rechtsprechung eine Antwortpflicht des Abgemahnten. Sie sollten daher auf die Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist auf jeden Fall reagieren!

Wie sollten Sie auf die Markenabmahnung bzw. den Vergleich von Swarovski reagieren?

Um die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, sollte umgehend nach Erhalt einer Markenabmahnung ein Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Swarovski Abmahnung beauftragt werden. Da das Markenrecht ein Spezialgebiet ist, sollten Sie einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt konsultieren, um zu erfahren, wie die Erfolgsaussichten der Zurückweisung der Abmahnung oder des Abschlusses eines besseren Vergleichs in Ihrem Fall aussehen.

  • Problematisch für Abgemahnte ist insbesondere einzuschätzen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. So nutzen nicht alle Markeninhaber ihre Marken tatsächlich bzw. nicht in der eingetragenen Form. In diesem Fall könnte der Abmahnung der Einwand der Nichtbenutzung entgegengehalten werden.
  • Zudem ist zu prüfen, ob Sie das Zeichen "Swarovski“ tatsächlich markenmäßig oder irreführend verwendet haben. Nicht jede Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens ist verboten, sondern nur eine "markenmäßige Nutzung". Ob eine solche Nutzung vorliegt, ist für juristische Laien schwer einzuschätzen.
  • Ferner ist zu prüfen, ob die Abmahnkosten angemessen sind; oft sind diese überhöht. Zwar werden in Markenstreitigkeiten grundsätzlich hohe Streitwerte angesetzt, aber am Ende kommt es stets auf den Einzelfall an.
  • Schließlich muss bedacht werden, dass das größere finanzielle Risiko in der Unterzeichnung einer zu weiten Unterlassungserklärung steckt, deren Abänderung die Kosten eines Rechtsanwaltes auf jeden Fall kompensiert. So ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, in der Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe zu versprechen, schon gar nicht in Höhe von 5001 EUR.

Nach einem ersten kurzen Beratungsgespräch mit einem Anwalt können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie den Forderungen bzw. dem Vergleichsangebot von Swarovski nachkommen "wollen" oder einen Anwalt mit der eingehenden Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung bzw. Aushandeln eines "günstigeren" Vergleichs beauftragen wollen.

Was können wir für Sie bei einer Abmahnung von Swarovski tun?

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen Verletzungen von Rechten an Swarovski-Marken von den Rechtsanwälten Lorenz Seidler Gossel aus München erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für eine kurze kostenlose Erstberatung am Telefon (030/22505090) zur Verfügung.

In dem Telefonat erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und erörtere Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber Swarovski bzw. den Rechtsanwälten Lorenz Seidler Gossel beauftragen wollen.

Sie können uns die Abmahnung von Swarovski auch gerne per E-Mail zusenden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.). Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Aufgrund meiner Spezialisierung im Markenrecht, belegt durch den Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz und meiner jahrelangen praktischen Erfahrungen im Markenrecht, können Sie von mir eine schnelle und kompetente Bearbeitung Ihres Falles erwarten.

Wir vereinbaren faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit der Gegenseite abgegolten ist. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar einschätzen.