Die MO Streetwaer GmbH ist Inhaberin zahlreicher für Bekleidung geschützter Marken („MO“, „myMO“, „USHA“, „HOMEBASE“, „Izia“ und Isha“). Bekanntlich lässt die MO Streetwaer GmbH Verletzungen an diesen Marken konsequent und gandenlos abmahnen, früher von Kanzlei Preu Bohlig & Partner, heute von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte. Wie sollte man nach Erhalt einer Abmahnung reagieren?
Wer wird von der MO Streetwear GmbH abgemahnt?
Betroffen sind vor allem Onlinehändler, die auf eBay, Amazon & Co. Bekleidung und Schuhe anbieten und in Artikelüberschriften oder Artikelbeschreibungen (z.B. als Modellbezeichnung) Angaben wie „MO“, „USHA“, „Izia“ oder Ishia“ oder mit diesen ähnliche Zeichen (z.B. Uscha oder Ischa) nutzen. In den Abmahnung wird den Betroffenen vorgeworfen, sie würden durch die Verwendung dieser Zeichen als Modellbezeichung die Markenrechte der MO Streetwear GmbH verletzen.
Was fordert die MO Streetwear in den Markenabmahnung?
Wie üblich bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen werden die abgemahnten Onlinehändler aufgefordert,
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
- Auskunft zu erteilen,
- ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und
- Abmahnkosten zu erstatten (Gegenstandswerte zwischen 20.000 EUR - 50.000 EUR)
Muss ich auf die Abmahnung reagieren?
Das sollten Sie auf jeden Fall, andernfalls besteht die Gefahr, dass die MO Streetwear GmbH den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantragt. Gibt das Gericht dem Eilantrag statt, müssen Sie neben Schadensersatz und Abmahnkosten auch noch die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens tragen. Diese können sich je nach Streitwert auf mehrere tausend Euros beziffern. Diese sollten unbedingt vermieden werden.
Wie sollten Sie auf die Markenabmahnung reagieren?
Um die (oft hohen) Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, sollte auf jeden Fall nach Erhalt einer Markenabmahnung durch die Kanzlei Preu Bohlig ein Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung beauftragt werden. Da das Markenrecht ein rechtliches Spezialgebiet darstellt, sollte hierfür ein auf Markenrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.
- Problematisch für Abgemahnte ist insbesondere einzuschätzen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. So nutzen nicht alle Markeninhaber ihre Marken tatsächlich bzw. nicht in der eingetragenen Form. In diesem Fall könnte der Abmahnung der Einwand der Nichtbenutzung entgegengehalten werden.
- Zudem ist zu prüfen, ob Sie die jeweils abgemahnte Angabe („Mo“, „USHA“ oder „Ishia“) auch markenmäßig verwendet haben. Nicht jede Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens ist unzulässig, sondern nur eine "markenmäßige Nutzung". Ob eine solche Nutzung vorliegt, ist für juristische Laien schwer einzuschätzen.
- So ist bei Markenverletzungen im Bekleidungssektor zu prüfen, ob der Verkehr aufgrund der konkreten Art der Nutzung in der Angabe (z.B. "Mo") einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (= Markenverletzung) oder ob er in der Angabe lediglich eine (nicht automatisch markenrechtsverletzende) Modellbezeichnung sieht.
-
Weiterhin ist zu prüfen, ob die geforderten Abmahnkosten nicht etwa aufgrund der in Ihrem Fall vorliegenden Umstände ggf. überhöht sind. Zwar werden in Markenstreitigkeiten grundsätzlich hohe Streitwerte angesetzt, maßgeblich ist jedoch auch bei der Festsetzung des sog. Gegenstandswertes stets der Einzelfall.
-
Wird die Zustimmung zur Vernichtung von beschlagnahmten Produkten durch den Zoll gefordert, ist schließlich darauf zu achten, dass man nicht unbewusst Kosten der Vernichtung übernimmt.
Was kann ich für Sie tun?
Haben auch Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung von Marken wie „MO“, „myMO“, „USHA“, „HOMEBASE“, „Izia“ oder "Isha" erhalten, stehe ich Ihnen für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung am Telefon (030/22505090) zur Verfügung. In dem Telefonat bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und nenne Ihnen die dabei entstehenden Kosten. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie mich mit weiteren Schritten gegenüber der Fast Fashion GmbH beauftragen wollen.
Sie können mir auch gerne das Abmahnschreiben per E-Mail zusenden (
Aufgrund meiner Spezialisierung im Markenrecht, belegt durch den Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz und meiner jahrelangen praktischen Erfahrungen im Markenrecht, können Sie von mir eine schnelle und kompetente Bearbeitung Ihres Anliegens erwarten.
Ich vereinbare faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit dem Gegner abgegolten ist. Insofern können Sie das durch meine Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar vor Beauftragung einschätzen.