Bei einer Markenanmeldung ist zu beachten, dass Angaben, die in Bezug auf die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibend sind, nicht als Marke eingetragen werden. Dies verbietet § 8 Abs. 2 MarkenG. Denn beschreibende Angaben sind nicht geeignet, als "Marke", d.h. als Herkunftshinweis zu dienen. In beschreibenden Angaben sieht der Verkehr nur einen Hinweis auf z.B. die Art, Qualität oder Einsatzmöglichkeiten der Waren. Kommt das Markenamt zu dem Schluss, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschreibende Angabe handelt, lehnt es die Markeneintragung ab. In diesem Beitrag erläutern wir, was Markenanmelder tun können, um zu verhindern, dass das DPMA die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibender Angaben ablehnt.
Da man eine Markenanmeldung nicht ändern oder ergänzen kann, sollten Unternehmen vor der Markenanmeldung prüfen, ob ihre Wunschmarke überhaupt eintragungsfähig ist. Insbesondere, ob der Eintragung nicht etwa das absolute Schutzhindernis der beschreibenden Angabe entgegensteht. Denn lehnt das Markenamt die Markeneintragung ab, erhält der Markenanmelder die Anmeldegebühren nicht zurück. Bestehen Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der Wunschmarke, sollten Markenanmelder überlegen, ob durch grafische Gestaltungen oder Hinzufügung weiterer Elemente die erforderliche Unterscheidungskraft der Marke erreicht werden kann. In Betracht kommt z.B. die Auswahl einer besonderen Schriftart, die Hinzufügung eines Logos oder eine ungewöhnliche Anordnung. Zu beachten ist jedoch, dass der Schutzumfang einer Wort-Bildmarken mit beschreibenden Angaben beschränkt ist.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei Marken?
→ Besondere Schriftart
Handelt es sich bei der Wunschmarke um ein Wortelement und ist dieses beschreibend, kann Unterscheidungskraft erlangt werden, wenn man das Wortelement in einer besonderen Schriftart schreibt, die den Verbraucher vom Wortelement ablenkt. Gängige oder Standardschriftarten oder Worte in Fettdruck genügen hierfür allerdings nicht.
→ Gängige Schriftart, aber zusätzliche grafische Elemente
Weist eine Standardschriftart jedoch zusätzliche grafische Elemente als Teil der Beschriftung auf, und lenken diese Elemente die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements ab bzw. bewirken, dass die Marke einen bleibenden Eindruck hinterlässt, kann dies zur Eintragungsfähigkeit führen.
→ Besondere Farbwahl und Farbanordnung
Das bloße Hinzufügen von Farben, sei es zu den Buchstaben selbst oder als Hintergrund führt hingegen nicht zur Eintragungsfähigkeit einer an sich beschreibenden Wortfolge, da die Verwendung von Farben im geschäftlichen Verkehr üblich ist und Farben vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis angesehen werden.
Allerdings kann eine besondere Farbanordnung, die ungewöhnlich und für den Verbraucher einprägsam ist, zur Unterscheidungskraft und somit zur Markeneintragung führen.
→ Satzzeichen / Symbole
Das bloße Hinzufügen von Satzzeichen oder anderen in der Werbung üblicherweise verwendeten Symbolen verleiht einer beschreibenden Wortfolge keine Unterscheidungskraft.
→ Besondere Anordnung der Wortelemente
Dagegen kann eine besondere, nicht übliche Anordnung der Wortelemente einem an sich beschreibenden Zeichen ggf. einen Mindestgrad an Unterscheidungskraft verleihen. Ebenso wie bei der Farbwahl, muss die Anordnung bzw. Positionierung jedoch so sein, dass der Verbraucher seine Aufmerksamkeit eher auf die Anordnung an sich als auf die Wortelemente richtet.
→ Besondere geometrische Formen und Anordnungen
Die Verwendung einfacher geometrischer Formen wie Punkte, Linien, Kreise, Dreiecke oder Rechtecke führen dagegen nicht zur Unterscheidungskraft, insbesondere wenn diese Formen lediglich als Rahmen oder Umrandung verwendet werden.
Jedoch können auch geometrische Formen einem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen, wenn ihre Präsentation, Gestaltung oder Kombination mit anderen Elementen zu einem Gesamteindruck führt, der hinreichend unterscheidungskräftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Anordnung oder Kombination nicht üblich ist, sondern die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wieder weg vom Wort lenkt.
→ Hinzufügung eines Logos bzw. Bildelements
Logo / Bildelement selbst nicht beschreibend
Wird einem beschreibenden Wortelement ein Bildelement (Logo) hinzugefügt, das in Bezug auf die angemeldeten Waren unterscheidungskräftig (d.h. nicht beschreibend) und aufgrund seiner Größe und Position klar in dem Zeichen erkennbar ist, führt dies zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Wort-Bildmarke.
Logo / Bildelement selbst beschreibend
Dagegen führt das Hinzufügen eines Bildelements (Logos), das in Bezug auf die beanspruchten Waren selbst beschreibend ist, nicht zur Eintragungsfähigkeit, auch nicht als Wort-Bildmarke.
Ein Logo bzw. Bildelement ist beschreibend, wenn es
- sich um eine naturgetreue Abbildung der Waren handelt;
- aus einer symbolischen bzw. stilisierten Darstellung der Waren besteht, die nicht wesentlich von der gebräuchlichen Darstellung der betreffenden Waren abweicht.
Logo / Bildelement weist direkte Verbindung zu Waren auf
Aber auch ein Logo bzw. Bildelement, das die Waren zwar nicht (naturgetreu/symbolisch) darstellt, jedoch eine direkte Verbindung zu deren charakteristischen Merkmalen hat, verleiht einem beschreibenden Wortelement keine Unterscheidungskraft, es sei denn, es ist hinreichend stilisiert.
Logo / Bildelement für Waren üblich
Logos bzw. Bildelemente, die im geschäftlichen Verkehr üblicherweise im Zusammenhang mit den Waren verwendet werden oder verkehrsüblich sind, führen jedoch auch dann nicht zur Unterscheidungskraft, wenn sie hinreichend stilisiert sind.
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Beschränkter Schutzumfang von Marken mit beschreibenden Angaben
Wird ein beschreibendes Wort nur aufgrund der grafischen Gestaltung oder Hinzufügung eines Logos als Marke eingetragen, erlangt der Markeninhaber dadurch keine ausschließlichen Rechte an dem beschreibenden Wort. Das heißt, er kann nicht gegen Dritte vorgehen, die nur das beschreibende Wortelement nutzen, nicht auch die grafische Gestaltung oder das Logo.
Der Schutzumfang einer Wort-Bildmarke mit beschreibenden Wortelementen beschränkt sich auf die Gesamtzusammensetzung der Marke. Der Markeninhaber kann gegen Dritte daher nur vorgehen, wenn diese die Marke mehr oder weniger 1:1 übernehmen, also Wort + grafische Gestaltung.
⇒ Der Schutzumfang einer Marke mit beschreibenden Angaben ist daher sehr gering. Dies sollten Unternehmen bei der Markenfindung und Markenanmeldung beachten, um nicht später böse Überraschungen zu erleben.
⇒ Sinnvoller und werthaltiger sind Marken, die keine beschreibenden Angaben enthalten, bieten sie mehr Schutz gegen Nachahmer. Denn was nützt Ihnen eine Marke, die nur Schutz gegen eine seltene 1:1 Übernahme bietet?
Was kann ich für Sie im Markenrecht tun?
Ich berate Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen bei der Markenfindung und Markenanmeldung. Ich führe Markenrecherchen durch, erstelle Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, übernehme die Markenanmeldung und Korrepsondenz mit den Ämtern und vertrete Mandanten bei der Ablehnung von Markeneintragungen oder in Löschungsverfahren.
Profitieren Sie von meiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung im Markenrecht. Nutzen Sie auch gerne die kostenfreie Erstberatung.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht und Titelschutz