Die Nichtreaktion oder falsche Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung kann für den Abgemahnten (im Falle einer berechtigten Abmahnung) erhebliche finanzielle Folgen haben, da die Streitwerte in Markensachen stets sehr hoch angesetzt werden; nach dem Streitwert richten sich die Anwalts- und Gerichtskosten.
1. Ignorieren der Abmahnung kann zu kostspieligen Klageverfahren führen
Keinesfalls die beste Idee, ist es auf eine markenrechtliche Abmahnung überhaupt nicht zu reagieren. Denn die Abmahnung kann durchaus zu Recht erfolgt sein und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Markeninhaber seine Rechte bei einem Schweigen des Abgemahnten gerichtlich weiter verfolgt.
2. Prüfung der Berechtigung der markenrechtlichen Abmahnung
Zu klären ist daher zunächst, ob die Abmahnung begründet ist, ggf. sollte man sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des Markenrechts spezialisierten Anwalts bedienen.
Ergibt die Prüfung, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte, steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zu.
3. Abgabe einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung
Nach der Rechtsprechung kann die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
a) Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
In den Abmahnungen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung oft innerhalb einer sehr kurzen Frist gefordert. Nach der Rechtsprechung ist die Setzung von kurzen Fristen durchaus zulässig. So kann auch eine Frist von 6 – 7 Tagen oder sogar kürzer zulässig sein. Sollte die gesetzte Frist unangemessen kurz sein, führt dies zudem nicht zur Unbegründetheit der Abmahnung, sondern die Frist verlängert sich automatisch bis zum angemessenen Fristablauf.
b) Form der Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung muss vom Abgemahnten eigenhändig unterzeichnet und dem Rechteinhaber im Original zugesendet werden; eine Zusendung nur per Email oder Fax genügt nicht.
c) Inhalt der Unterlassungserklärung
Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet, eine dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Von der Unterzeichnung vorformulierter Unterlassungserklärungen ist ohnehin abzuraten, da diese häufig zu weitgehende Unterlassungsverpflichtungen und überhöhte Vertragsstrafen enthalten und teilweise sogar zur Übernahme der Abmahnkosten verpflichten. Es ist dem Abgemahnten gestattet, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren, insbesondere sollte diese den Vorbehalt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“, enthalten.
d) Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe im Wiederholungsfall
Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine Unterlassungserklärung nur ausreichend ist, wenn sie für den Fall der nochmaligen Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in ausreichender Höhe vorsieht. Zu zahlen ist die Vertragsstrafe aber nur und erst, wenn die abgemahnte Markenrechtsverletzung nach Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals begangen wird; weitere vor dem Datum der Abgabe der Unterlassungserklärung begangene Rechtsverletzungen begründen keine Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.
4. Klagerisiko bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung
Wird eine (ggf. modifizierte) Unterlassungserklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, besteht das nicht zu unterschätzende Risiko, dass der Markeninhaber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Auf Grund der in Markenrechtsstreitigkeiten erheblichen Kosten eines Gerichtsverfahrens sollte dies unbedingt vermieden werden. Die Gerichte setzen in Markenrechtsstreitigkeiten mitunter sehr hohe Streitwerte an, sodass sich die Gerichtskosten und Anwaltskosten nicht selten auf mehr als 2.000 EUR beziffern.
Zudem kann der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich durchsetzen. Dies ist für den Abgemahnten auch insofern nachteilig, als dass er wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vor Erlass einer Gerichtsentscheidung weder angehört werden muss noch tatsächlich oft angehört wird.
Ferner ist zu bedenken, dass der Abmahner u.U. in der Wahl des Gerichtes frei sein kann, d.h. den Unterlassungsanspruch nicht am Sitz des abgemahnten Unternehmens einklagen muss.
5. Abmahnkosten und Schadensersatz
Neben dem Unterlassungsanspruch werden mit der Abmahnung stets auch Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Auch hier ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe diese berechtigt sind.
Selbstverständlich kann der Abmahner auch diese Ansprüche einklagen, dies jedoch nicht im Wege eines Eilverfahrens, sondern nur im Rahmen einer normalen Zahlungsklage. Über diese Forderungen kann nicht selten außergerichtlich eine Einigung mit dem Markeninhaber erzielt werden.
Sollten Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Verfügung.