Oft fragen Mandanten, ob das Markenamt im Eintragungsverfahren prüft, ob es ältere identische oder ähnliche Markenrechte Dritter gibt. Die Antwort hierauf: Nein!
Das Markenamt prüft im Anmeldeverfahren nur, ob der Eintragung der angemeldeten Marke von Amts wegen zu beachtende absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG (z.B. fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis) entgegenstehen.
Verfügen Dritte über ältere Kennzeichenrechte (z.B. Marken, Unternehmenskennzeichen, Domains), können diese bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bei dem jeweiligen Markenamt Widerspruch gegen die Markeneintragung bzw. Markenanmeldung einlegen. Hält das Markenamt den Widerspruch für begründet, löscht es die eingetragene Marke (DPMA) bzw. trägt es die Marke erst gar nicht ein, sondern weist die Markenanmeldung zurück (EUIPO).
Aber selbst wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist die Gefahr des Markenverlustes noch nicht vorbei!
Inhaber älterer Kennzeichenrechte können auch nach Ablauf der Widerrufsfrist Inhaber von jüngeren Marken bei Verwechsungsgefahr außergerichtlich zur Unterlassung der Nutzung und Löschung der jüngeren Marke und zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Markenrechtliche Abmahnungen sind zudem mit hohen Abmahnkosten verbunden. Kommen Sie der Aufforderung zur Unterlassung der Markennutzung bzw. der Löschung der Marke nicht freiwillig nach, kann der Inhaber der älteren Marke seine Ansprüche gerichtich durchsetzen. Aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht beziffern sich die Kosten markenrechticher Klageverfahren üblicherweise auf mehrere Tausend Euros.
Eine Markeneintragung bietet daher keinen Schutz davor, dass Dritte die eingetragene Marke aufgrund älterer Rechte - auch nach Jahren - zu Fall bringen mit der Folge, dass die aufgebrachten, mitunter erheblichen Kosten zum Aufbau und Schutz der Marke gänzlich umsonst waren.
Daher ist dringend anzuraten, vor jeder Markenanmeldung eine umfassende Markenrecherche dahingehend vorzunehmen, ob ältere identische oder ähnliche Marken oder sonstige Kennzeichen bestehen. Aufgrund des hohen Kostenrisikos sollte hier ein auf das Markenrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.