Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke muss - auch wenn die Marke später farbig genutzt werden soll - nicht unbedingt eine Farbe angegeben werden. Wird keine Farbe angegeben und die Abbildung des Zeichens nur in schwarz-weiß beim Markenamt eingereicht, erfolgt eine schwarz-weiße Eintragung der Marke.
Damit steht jedoch noch nicht fest, dass man die Marke selbst nur in schwarz-weiß nutzen darf bzw. dass man gegen Dritte nur vorgehen kann, wenn diese die Marke in schwarz-weiß nutzen.
Ob man aus einer schwarz-weiß eingetragenen Marke gegen die Nutzung eines farbigen Zeichens vorgehen kann, kann nicht pauschal mit „ ja“ oder „nein“ beantwortet werden, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere davon, ob die Farbausgestaltung dazu führt, dass die Marke einen anderen Gesamteindruck erweckt.
Entsprechendes gilt bei der Frage, ob eine in einer bestimmten Farbe eingetragene Marke im markenrechtlichen Sinne „benutzt“ wird, wenn der Markeninhaber diese tatsächlich nur in schwarz-weiß oder in einer anderen Farbe nutzt bzw. ob eine schwarz-weiß eingetragene Marke im markenrechtlichen Sinne "benutzt" wird, wenn der Markeninhaber diese nur farbig benutzt. Auch hier kommt es insbesondere auf den jeweils erweckten Gesamteindruck der farblichen Ausgestaltung des Zeichens an.