Die Anmeldung einer deutschen Marke erfolgt durch die Einreichung einer Markenanmeldung per Post oder online beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Das DPMA stellt hierzu das Formblatt "Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register" nebst Ausfüllhinweisen und weiteren Erklärungen auf seinen Webseiten zur Verfügung.
Deutsche Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der deutschen Marke. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizza-Klassifikation (NCL) in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Der Anmeldung einer deutschen Marke ist daher ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen, in dem der Markenanmelder die von ihm gewünschten Waren und Dienstleistungen entsprechend den amtlichen Klassenvorgaben aufführen muss.
Sofern der Antrag auf Markeneintragung unvollständig ist oder sonstige formelle Fehler aufweist, insbesondere das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht den amtlichen Vorgaben des DPMA entspricht, erfolgt eine Monierung durch das DPMA. Anmeldefehler können aber auch dazu führen, dass die Markenanmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt als eingereicht akzeptiert oder gänzlich zurückgewiesen wird. Die Markenanmeldekosten werden bei einer Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Markenamt nicht erstattet.
Brauche ich für die Anmeldung einer deutschen Marke einen Anwalt?
Die Anmeldung einer deutschen Marke kann "jeder" beim DPMA einreichen. Jedoch können im Vorfeld der Markenanmeldung und auch bei der Markenanmeldung selbst zahlreiche erhebliche Fehler begangen bzw. wichtige Punkte nicht beachtet werden. Insofern ist bei einer Markenanmeldung die Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Anwaltes anzuraten. Insbesondere gilt es nachstehende Punkte vor bzw. bei einer Markenanmeldung zu beachten:
Erstellung eines umfassenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erforderlich
Bereits die Erstellung eines die gesamte Tätigkeit des Markenanmelders umfassenden und den Vorgaben des DPMA gerecht werdenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist bereits für nicht auf das Markenrecht spezialisierte Anwälte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, für juristische Laien dürfte dies fast unmöglich sein. Zu beachten ist, dass Markenanmeldungen nach Einreichung nicht mehr ergänzt werden können. Hat man eine wichtige Klasse bzw. eine Ware oder Dienstleistung vergessen, muss man eine neue Markenanmeldung einreichen, die neue Anmeldegebühren nach sich zieht.
Vor Anmeldung einer deutschen Marke: Markenrecherche!
Zudem sollte vor jeder Anmeldung einer deutschen Marke eine Markenrecherche durchgeführt, d.h. geprüft werden, ob der Markenanmeldung ältere Kennzeichenrechte entgegenstehen. Das Markenamt nimmt im Anmeldeverfahren eine solche Prüfung nicht von Amts wegen vor. Als der Markenanmeldung entgegenstehende ältere Rechte kommen nicht nur deutsche Marken, sondern auch Unionsmarken, IR-Marken mit Schutz in Deutschland, Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Domains in Betracht. Bei der Recherche ist weiter zu beachten, dass nicht nur identische ältere Zeichen, sondern auch ähnliche Zeichen der Eintragung der Wunschmarke entgegenstehen können. Inhaber identischer oder ähnlicher älterer Kennzeichen können gegen die Markeneintragung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist begründet, wenn Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Kennzeichen besteht. In diesem Fall wird die eingetragene Marke wieder gelöscht; d.h. man hatte Kosten, aber keine Marke.
Liegen absolute Eintragungshindernisse vor?
Schließlich wird ein Zeichen nur als deutsche Marke eingetragen, wenn es über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, es insbesondere in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Markenamt von Amts wegen. Ist die Wunschmarke nach Ansicht des DPMA insbesondere beschreibend, weist es die Markenanmeldung zurück. Auch insoweit ist also anwaltliche Beratung angeraten. Mitunter kann eine beschreibende Wortmarke in eine schutzfähige Wort-Bildmarke umgewandelt und als solche angemeldet werden.
Fazit: Markenanwalt bei Markenanmeldung schützt vor bösen Überraschungen
Man kann eine deutsche Marke auch ohne einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt anmelden, dies ist aber mit Risiken dahingehend verbunden sein, dass
- die bereits Markenanmeldung wegen formeller Fehler oder absoluten Eintragungshindernissen vom Amt zurückgewiesen wird
- die Marke zwar eingetragen wird, jedoch keinen umfassenden Markenschutz verleiht, da bestimmte Waren oder Dienstleistungen vergessen wurden, so dass eine weitere Markenanmeldung erforderlich ist bzw.
- die Marke zwar eingetragen wird, Dritte gegen die Markeneintragung jedoch Widerspruch wegen älterer Kennzeichenrechte beim Markenamt einlegen und die Marke im Widerspruchsverfahren gelöscht wird.