Markenschutz entsteht üblicherweise mit Eintragung eines Zeichens in ein Markenregister. Bei der Markenanmeldung muss man angeben, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke Schutz genießen soll. Ist die Marke eintragungsfähig, kann man Dritten ab Eintragung die Nutzung dieses Zeichens für die vom Markenschutz erfassten Waren und Dienstleistungen verbieten.
Wie entsteht Markenschutz?
Markenschutz durch Eintragung oder Verkehrsgeltung
Markenschutz entsteht entweder durch Eintragung eines Zeichens in ein Markenregister. Bei einer deutschen Marke erfolgt dies durch Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Bei einer Unionsmarke wird die Marke in das Register beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen.
Es gibt jedoch auch Zeichen, die ohne Eintragung Markenschutz genießen. Dies ist der Fall, sofern ein Zeichen durch intensive Benutzung im Geschäftsverkehr Verkehrsgeltung erlangt hat oder "notorisch bekannt", also berühmt ist. Dies ist z.B. bei Marken wie Coca Cola, PUMA, Nivea, Haribo, Volkswagen der Fall.
Markenschutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen
Der Markenschutz bezieht sich auf die im sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeführten Waren oder Dienstleistungen. Eine Marke genießt daher nicht per se für alle Waren und Dienstleistungen Schutz. Vor einer Markenanmeldung muss daher genau überlegt werden, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz benötigt wird. Eine einmal erfolgte Markenanmeldung kann nicht im Nachhinein auf weitere Waren oder Dienstleistungen erweitert werden. Hat man bei der Markenanmeldung ganze Klassen oder einzelne Waren bzw. Dienstleistungen vergessen, muss man insoweit eine neue Markenanmeldung vornehmen, für die dann wieder die amtlichen Anmeldegebühren zu zahlen ist. Daher ist bei der Markenanmeldung besondere Sorgfalt auf die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu legen. bereits deshalb ist bei der Markenanmeldung die frühzeitige Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Anwaltes angezeigt.
Rechtsfolgen einer Markeneintragung
Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Markeninhaber das Recht, die Marke für die im Verzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. So kann der Inhaber einer deutschen Marke Dritten gem. § 14 MarkenG verbieten, die für ihn eingetragene Marke (ob in identischer oder ähnlicher Form) für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Nutzen Dritte unerlaubt die Marke in identischer oder ähnlicher Form für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kann der Markeninhaber von diesen Unterlassung und Schadensersatz fordern. Als Schadensersatz kann der Markeninhaber entweder die Herausgabe des beim Verletzer entstandenen Gewinns, Erstattung des ihm entgangenen eigenen Gewinns oder die Zahlung einer in dem konkreten Fall üblichen Lizenzgebühr verlangen.
Dem Inhaber einer Unionsmarke stehen entsprechende Rechte zu.
Eine deutsche Marke kann gem. § 27 MarkenG an Dritte verkauft und übertragen werden. Hierbei ist es auch möglich, die Marke nur teilweise, also nur für einzelne Klassen bzw. Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Der Markeninhaber kann die Marke aber auch behalten und gem. § 30 MarkenG Dritten gestatten, seine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu nutzen (Markenlizenz). Dies geschieht durch Abschluss eines Lizenzvertrages, in dem die jeweiligen Nutzungsrechte und die Vergütung (Lizenzgebühr) konkret geregelt werden.
Bei einer Unionsmarke stellt sich die Rechtslage ähnlich dar.
Schutzdauer einer Marke
Eine deutsche Marke genießt gem. § 47 MarkenG für 10 Jahre (ab Anmeldetag) Markenschutz. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Markeninhaber die Schutzdauer unbegrenzt gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr jeweils um weitere 10 Jahre verlängern. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß die Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, wird die Marke automatisch von Amts wegen gelöscht. Daher ist auch besondere Sorgfalt auf Überwachung und Ablauf der Schutzfristen von Marken zu legen. Eine einmal gelöschte Marke kann nicht "wiederbelebt" werden, sondern das Zeichen muss dann tatsächlich als Marke neu angemeldet werden. Dies ist nicht nur mit neuen Kosten verbunden, sondern es besteht auch die Gefahr, dass das "frei gewordene" Zeichen bereits von Dritten als Marke angemeldet wurde.
Bei einer Unionsmarke stellt sich die Rechtslage identisch dar.