OLG Hamburg: Nutzung fremder Marken bei Google AdWords grundsätzlich zulässig

OLG Hamburg: Nutzung fremder Marken bei Google AdWords grundsätzlich zulässig

Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 13.07.2015 noch einmal bestätigt, dass die Verwendung fremder Marken bei Google AdWords grundsätzlich zulässig ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

Sachverhalt: Nutzung fremder Marke als Suchbegriff bei AdWords

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Matratzen Concord“. Nach Eingabe des Suchbegriffs „Matratzen Concord“ in die Google-Suchmaschine erschien folgende AdWords-Anzeige der Antragsgegnerin:

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Die Antragstellerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Antragsgegnerin ab. Da diese keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte die Antragstellerin beim LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin.

Entscheidungen: Verwendung fremder Marke bei AdWords grundsätzlich zulässig

Das LG Hamburg wies den Antrag zurück. Auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim OLG Hamburg blieb erfolglos. Ebenso wie das LG Hamburg verneinte das OLG Hamburg eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der für die Antragstellerin geschützten Marke als AdWord bei Keyword-Advertising.

Beide Gerichte wiesen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt wird (Keyword-Advertising), eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn

  • die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und
  • selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin in der Werbeanzeige nicht ausdrücklich auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zur Antragstellerin hinweisen, da keine Umstände vorlagen, die dafür sprachen, dass Interntnutzer eine solche Verbindung annehmen würden. Die Antragstellerin selbst hatte hierfür nichts vorgetragen.

Keine Annahme wirtschaftlicher Verbindung aufgrund beschreibender Angaben

Allein die Verwenduzng beschreibender Angaben in einer AdWords-Anzeige sei nicht geeignet, beim Internetnutzer eine Vorstellung von einer wirtschaftlichen Verbindung zu begründen.

"Nach der Rechtsprechung des BGH (...), der sich der Senat anschließt, erwartet der verständige Internetnutzer in einem von der Trefferliste räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem Begriff „Anzeigen“ gekennzeichneten Werbeblock nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende Adword-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin (...).

Enthält die - wie vorliegend - von der Trefferliste räumlich deutlich abgesetzte und mit dem Begriff „Anzeigen“ überschriebene Anzeige lediglich Hinweise auf die Art der beworbenen Waren (“Matratzen“ und - unterstellt - „Schlafwelt“) wird der Verkehr auch dann nicht annehmen, dass der Markeninhaber hinter dem beworbenen Angebot steht, wenn die Anzeige nach Eingabe eines mit der Marke identischen Kennzeichens erscheint. Nur deshalb, weil ganz allgemein die Möglichkeit besteht, der Markeninhaber könnte in einem solchen Fall auch ohne Nennung seiner Marke für die im Normalfall unter jener Marke vertriebene Ware oder angebotene Dienstleistung Werbung treiben, liegt eine solche Erwartung für den Verkehr nicht nahe."

Keine besonderen Umstände für wirtschaftliche Verbindung vorliegend gegeben

Nach der Rechtsprechung kann zwar im Einzelfall das betroffene Waren- oder Dienstleistungsangebot eines sein, bei dem der Verkehr aufgrund der nach Eingabe des Markenwortes erscheinenden Anzeige erwartet, dass der Anzeigende mit dem Markeninhaber jedenfalls verbunden ist, und zwar auch dann, wenn die Anzeige sogar einen anderen Gewerbebetrieb als den des Markeninhabers nennt und der Anzeigentext ansonsten bloß auf den betroffenen Waren- und/oder Dienstleistungsbereich hinweist. Dies hat der EuGH im Fall eines weltweit betriebenen Blumenlieferungsnetzes mit angeschlossenen Lizenznehmern angenommen, bei dem die speziellen Umstände des Falles die Verkehrserwartung hätten zur Folge haben können, dass der Anzeigende dem Blumenlieferungsnetz der Markeninhaberin angeschlossen ist.

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass es auch in Betracht kommt, dass in einer Adword-Anzeige enthaltene und auf den ersten Blick beschreibende Angaben vom Verkehr dennoch mit der vom Anzeigenden als Schlüsselwort gebuchten Marke in Verbindung gebracht werden, weil auch diese oder deren kennzeichnungskräftiger Bestandteil einen beschreibenden Anklang hat, so dass der Verkehr deswegen eine Verbindung zwischen dem Anzeigeinhalt und dem Markeninhaber herstellen könnte.

Im Streitfall sei jedoch nichts für derartige Konstellationen erkennbar. Weder sei vorgetragen, dass die Antragstellerin ihre Waren über Lizenznehmer vertreibt, die nach den Erfahrungen des Verkehrs ihrerseits unter den eigenen Geschäftsbezeichnungen der Lizenznehmer vertrieben werden. Noch besteht eine Nähe des kennzeichnungskräftigen Bestandteils der Verfügungsmarke „Concorde" zu den beschreibenden Inhalten der angegriffenen Werbeanzeige.

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2015, Az.: 3 W 52/15