Der EuGH hat mit Beschluss vom 17.02.2016 entschieden, dass zwischen einer aus drei parallel verlaufenden Streifen bestehenden Bildmarke und einer aus zwei parallel verlaufenden Streifen bestehenden Positionsmarke markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.
Sachverhalt: Anmeldung einer Zwei-Streifen-Positionsmarke für Sportschuhe
Die adidas AG ist Inhaberin verschiedener beim HABM eingetragener Bild- und Positionsmarken, die jeweils aus drei parallel verlaufenden Streifen bestehen. Die Shoe Branding Europe BVBA meldete 2009 beim HABM eine Positionsmarke an, die aus zwei parallel verlaufenden Streifen auf einem Schuh besteht. Gegen diese Markenanmeldung legte adidas Widerspruch beim HABM ein.
Das HABM sah keine Zeichenähnlichkeit und wies den Widerspruch von adidas zurück.
Das hiergegen von adidas eingelegte Rechtsmittel vor dem EuG hatte Erfolg. Das EuG hob die Entscheidung des HABM auf, bejahte insbesondere die Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Drei- und Zwei-Streifen-Marken.
EuGH: Verwechslungsgefahr zwischen Drei-Streifen-Marke von adidas und Zwei-Streifen-Bildmarke Dritter
Das hiergegen von der Markenanmelderin eingelegte Rechtsmittel wies das EuGH als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurück.
Insbesondere bejahte der EUGH die Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Drei- und Zwei-Streifen-Bildmarken. In diesem Zusammenhang wies der EuGH zunächst darauf hin, dass die Anforderungen an den Grad der Zeichenähnlichkeit bei Bildmarken ohne Wortbestandteil nicht überspannt werden dürfen. Sodann stellte er klar, dass auch aus einfachen geometrischen Formen bestehende Zeichen, wie sie im Bereich der Sport- und Freizeitschuhe typisch sind, einen beachtlichen Schutzbereich aufweisen können. Dies jedenfalls dann, wenn sie - wie hier die Drei-Streifen-Bildmarke von Adidas - eine gewisse Bekanntheit genießen.
Sodann führte er aus, dass Zeichenabweichungen (z. B. in der Länge, Zahl oder Positionierung der Streifen) nicht ohne Weiteres genügten, um aus dem Bereich der Zeichenähnlichkeit herauszuführen bzw. einer Verwechslungsgefahr bei identischen Waren entgegenzuwirken. Ähnlichkeitsbegründend sei vorliegend bereits das Vorhandensein parallel verlaufender Streifen an der Außenseite des Schuhs an sich, die der Verkehr auf einen Blick wahrnimmt. Zur Feststellung verbleibender Zeichenunterschiede wäre eine genauere Untersuchung der sich gegenüberstehendne Bildmarken erforderlich gewesen.
Entgegen der Ansicht der Markenanmelderin sei Adidas auch nicht etwa verpflichtet gewesen, einen Tatsachenbeweis für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr (z.B. durch Verkehrsumfragen oder Sachverständigengutachten) zu erbringen. Das EuG konnte vielmehr insoweit eine eigenständige Tatsachenfeststellung und -würdigung vornehmen. Hierdurch habe es nicht seine Kompetenzen überschrittten, denn - so der EuGH - das Verfahren vor dem EuG sei nicht auf eine reine Rechtsprüfung der Entscheidung des HABM beschränkt.
Da das Vorliegen von Verwechslungsgefahr eine Tatsachenfrage ist und solche im Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH nicht zur Überprüfung stehen, sei die Klage daher unbegründet.
EuGH, Beschluss vom 17.2.2016, Az.: C-396/15 P (EuG)