Das EuG entschied mit Urteil vom 18.03.2016, dass das HABM dem von der deutschen Constantin Film Produktion GmbH gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der EU-Marke WINNETOU nicht hätte entsprechen dürfen, ohne eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen WINNETOU für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist.
Sachverhalt: HABM gibt Antrag auf Löschung der EU-Marke WINNETOU statt
Der deutsche Karl-May-Verlag ist seit 2003 Inhaber der EU-Wortmarke WINNETOU, u. a. für Filme, Druckereierzeugnisse, Schmuck, Parfüms, Kosmetikartikel, Lederwaren, Haushaltsartikel, Kleidung, Spiele, Lebensmittel, Veranstaltungen, Feriencamps, den Transport von Personen sowie die Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Auf Antrag der Constantin Film ordnete das EU-Markenamt (HABM) 2013 die Löschung der Marke an mit Ausnahme der Waren "Drucklettern“ und "Druckstöcke“. Hinsichtlich der anderen Waren und Dienstleistungen war das HABM unter Bezugnahme auf Winnetou, den fiktiven, edelmütigen und guten Indianerhäuptling, der die Hauptfigur einer Romanreihe des deutschen Schriftstellers Karl May sowie der Protagonist in Filmen, Theater- oder Radioaufführungen ist, der Ansicht, dass dieses Zeichen zugleich beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise, so dass es nicht als Marke geschützt und dadurch monopolisiert werden könne.
EuG: Hebt Entscheidung des HABM auf Löschung der EU-Marke WINNETOU auf
Der Karl-May-Verlags hat gegen die Löschungsentscheidung des HABM Klage erhoben. Das EuG gab dieser Klage mit Urteil vom 18.03.2016 statt und hebt die Löschungsentscheidung auf.
HABM hat eingenständige Prüfung der Löschungsvoraussetzungen pflichtwidrig unterlassen
Nach Auffassung des Gerichts hat das Markenamt gegen die für die Gemeinschaftsmarken geltenden Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit verstoßen.
Anstatt eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen Winnetou für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist, hat das Markenamt nämlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte, wonach dieser Begriff beschreibend sei und daher nicht als Marke geschützt werden könne, als zwingend angesehen. Dieser Fehler ist dem Markenamt auch unterlaufen, als es auf der Grundlage der Beurteilungen hinsichtlich des beschreibenden Charakters zu dem Schluss gelangte, dass keine Unterscheidungskraft vorliege.
HABM hat Löschungsentscheidung nicht ausreichend begründet
Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass das Markenamt seine Entscheidung nicht ausreichend begründet hat.
Insbesondere hat das HABM nicht ausreichend dargetan, warum das Zeichen Winnetou - über seine konkrete Bedeutung als Bezeichnung einer fiktiven Figur hinaus - dahin wahrgenommen werden soll, dass es sich ganz allgemein auf die Begriffe "Indianer“ und "Indianerhäuptling“ bezieht.
Zudem ist die Begründung des beschreibenden Charakters hinsichtlich der Waren, die vom Markenamt unter der Kategorie "Merchandising“-Produkte zusammengefasst worden sind, äußerst allgemein und abstrakt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Waren eine homogene Kategorie darstellen. Außerdem hat sich das HABM auf die Aussage beschränkt, dass das Zeichen Winnetou für diese Waren beschreibe, dass es sich um mit den Filmen oder der Romanfigur in Zusammenhang stehende Waren handele, bei denen der Verbraucher davon ausgehe, dass es sich lediglich um "Winnetou“-Werbeprodukte handele, ohne auf die Herkunft der Waren zu schließen. Mithin fehlt es an einer spezifischen Untersuchung hinsichtlich der Natur und der Merkmale der in Rede stehenden Waren.
HABM muss nunmehr erneut über Antrag auf Löschung der EU-Marke WINNETOU entscheiden
Da das EuG mit seinem heutigen Urteil die Entscheidung des HABM aufgehoben hat, muss dieses nun unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung des EuG erneut über den von Constantin Film gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Marke entscheiden.
Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
EuG, Urteil vom 18.03.2016, Az.: T-501/13 (Karl-May-Verlag GmbH / HABM)
Quelle: PM des EuG vom 18.03.2016 (Nr. 33/16)