Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 02.03.2016 entschieden, dass es in bestimmten Fällen der Produktpiraterie keiner vorherigen außergerichtlichen markenrechtlichen Abmahnung bedarf. Dies gilt u.a. dann, wenn gegen die Vernichtung vom Zoll wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung beschlagnahmter Waren Widerspruch erhoben wurde.
Rechtliche Ausgangslage: Abmahnung zur Vermeidung der Kostenlast erforderlich
Zwar besteht keine Pflicht, bei Markenrechtsverletzungen vor Beantragung von gerichtlichen Maßnahmen den Verletzer zunächst außergerichtlich abzumahnen. Mahnt der Markeninhaber den Verletzer jedoch nicht ab, besteht die Gefahr, dass er zwar in der Sache gewinnt, aber im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Verletzer gem. § 93 ZPO die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat.
Von dem Grundsatz der vorherigen Abmahnung zur Vermeidung der Kostentragung lässt die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zu, so z.B. wenn große Eilbedürftigkeit für das weitere Vorgehen besteht. Das OLG Dresden hat nun eine weitere Ausnahme anerkannt.
Sachverhalt: Widerspruch gegen Vernichtung vom Zoll beschlagnahmter Waren
Die Klägerin vertreibt u.a. Mobiltelefone mit einem Logo, das als Gemeinschaftsmarke geschützt ist. Die Beklagte vertreibt Elektronikzubehör. Im Juni 2015 versuchte die Beklagte, 30 gefälschte Produkte der Klägerin aus Hongkong nach Deutschland einzuführen. Das Hauptzollamt setzte die Überlassung aus und unterrichtete die Parteien mit Fristsetzung hiervon. Die Beklagte widersprach der Vernichtung der Waren. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin per Post ab. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht.
Daher beantragte die Klägerin den Erlass einer Eilverfügung gegen die Beklagte, gerichtet auf Unterlassung des weiteren Vertriebs markenverletzender Mobiltelefone, Einwilligung in die Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher sowie auf Auskunft. Die Eilverfügung wurde auf Kosten der Beklagten erlassen.
Die Beklagte gab daraufhin eine Abschlusserklärung ab, erhob jedoch einen Widerspruch gegen die Auferlegung der Kosten des Eilverfahrens. Das Landgericht half dem Kostenwiderspruch der Beklagten nicht ab. Hiergegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Ebenfalls erfolglos !
Entscheidung: Keine Abmahnung bei Widerspruch gegen Vernichtung beschlagnahmter Waren erforderlich
Nach Ansicht des OLG Dresden ist der Markeninhaber zur Vermeidung der Kostentragung nicht verpflichtet, den Verletzer vorher abzumahnen, sofern dieser gegen eine Vernichtungsanordnung nach Art. 23 Abs.3 Produktpiraterieverordnung Widerspruch eingelegt hat.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Markeninhaber in den Fällen der Produktpiraterieverordnung zügig handeln müsse, er andernfalls seine Rechte verwirke. Daher sei ihm nicht zuzumuten, den Verletzer zuvor auch noch außergerichtlich abzumahnen.
"Darüber hinaus würde mit dem Erfordernis einer Abmahnung im Falle eines Widerspruchs der mit der Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung bezweckte rasche und wirksame Rechtsschutz zur Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums mittels der Zollbehörden unterlaufen (...). Diesem Zweck dient auch das vereinfachte Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Produktpiraterieverordnung (...). Art. 23 Abs. 1 Produktpiraterieverordnung geht davon aus, dass beide Seiten innerhalb von 10 Arbeitstagen über eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren entscheiden können und müssen. Verhindert der Schuldner durch seinen Widerspruch die Durchführung dieses vereinfachten Verfahrens, erlegt Art. 23 Abs. 3 Produktpiraterieverordnung dem Gläubiger die Last zu fristgerechtem gerichtlichen Vorgehen auf, um die Rechtsverletzung festzustellen. Damit ist der Konflikt, wie mit der beim Zoll angehaltenen Ware verfahren werden soll, in einer Systematik ineinandergreifender Fristen und Mitteilungen durch die Verordnung geregelt. Eine zusätzliche kostenrelevante Abmahnlast, vor und erst recht nach einem Widerspruch eine außergerichtliche Lösung zur Unterlassung hinsichtlich weiterer, nicht angehaltener schutzrechtsverletzender Waren zu finden, würde die Fristen belasten und die Vorschrift unterlaufen. Sie kann demnach dem Gläubiger aus dessen maßgeblicher ex-ante-Sicht nicht zugemutet werden."
OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2016, Az.: 14 W 106/16
Weiterführende Hinweise
Art. 23 Abs. 3 Produktpiraterieverordnung gilt seit dem 1.1.2014. Diese Regelung schreibt vor, dass die Zollbehörden dem Inhaber einer - dem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen - stattgebenden Entscheidung unverzüglich mitteilen, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung nicht schriftlich bestätigt hat und nicht davon ausgegangen wird, dass er mit der Vernichtung einverstanden ist.
Sodann hat der Inhaber der Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen (oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.
Danach unterrichten die Zollbehörden den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über diese Aussetzung oder Zurückhaltung. Am gleichen Tag oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung sind auch der Inhaber der Entscheidung bzw. Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zur Antragstellung berechtigt sind, von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren zu unterrichten.
Mit dieser Mitteilung läuft für den Inhaber der Entscheidung eine Frist von zehn Arbeitstagen. Dabei ist zunächst ungewiss, ob der gleichzeitig unterrichtete, derselben Frist unterliegende Besitzer der Waren einer Vernichtung zustimmen wird oder nicht. Widerspricht er der Vernichtung fristgerecht, wird dies dem Inhaber der Entscheidung unverzüglich mitgeteilt. Dann hat er ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einzuleiten - und zwar innerhalb der verbleibenden Frist. Weist er nicht innerhalb dieser verbleibenden Frist die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung der Zollbehörde nach, wird die Zurückhaltung der Ware beendet, d.h. diese freigegeben.