Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 30.05.2016 entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens, welche sich aus einem Vornamen und einem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand zusammensetzt (hier: "Holger's Objektservice"), originär unterscheidungskräftig und daher als Unternehmenskennzeichen geschützt ist.
Sachverhalt: Unternehmenskennzeichen aus Vorname und Unternehmensgegenstand
Der Kläger firmiert seit 2013 unter "A Objektservice - Holger B e.K.". Sein Unternehmen bietet die Gestaltung von Garten- und Außenanlagen an. Der Kläger ist seit Ende 2014 Inhaber einer gleichlautenden nationalen Wortmarke, die für "Bauwesen" eingetragen ist.
Der Beklagte führt seit 1995 ein Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege unter der Bezeichnung "Holger's Objektservice".
Der Kläger sah durch die Bezeichnung „Holger’s Objektservice“ seine Markenrechte verletzt und forderte den Beklagten auf, die Benutzung dieser Bezeichnung im Bereich der Garten- und Landschaftspflege zu unterlassen. Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Kläger Unterlassungsklage.
Vorinstanzen
Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Berufung: Keine Markenverletzung wegen älterem Unternehmenskennzeichen
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Ebenso wie die Vorinstanz verneinte das OLG eine Markenverletzung, da der Beklagte Inhaber des nach § 5 MarkenG geschützten älteren Unternehmenskennzeichenrechts "Holger's Objektservice" ist.
"Holgers's Objektservice" verfügt über ausreichende originäre Kennzeichnungskraft
Insbesondere bejahte das OLG Frankfurt die für eine Schutzfähigkeit erforderliche ausreichende originäre Kennzeichnungskraft der Bezeichung "Holger's Objektservice":
„Nach der (...) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass das Zeichen als Name eines Unternehmens wirken kann, d.h. aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet ist, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.
Danach kann dem vom Beklagten benutzten Zeichen eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil der darin verwendete Vorname ("Holger's") geeignet ist, das so bezeichnete Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet wird und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lässt; denn dies ist nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gilt für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen (...).
"Holger's Objektservice" kommt Namensfunktion zu
Die Ansicht des Klägers, dieser Bezeichnung fehle es insbesondere an der Namensfunktion, erteilte das OLG eine Abfuhr.
"Es ist zwar richtig, dass Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 II S. 1 MarkenG, die der namensmäßigen Individualisierung von Unternehmen dienen, über eine Namensfunktion verfügen müssen. In der Rechtsprechung zu § 12 BGB ist anerkannt, dass Vornamen in Alleinstellung in der Regel keine Namensfunktion besitzen, weil sie vom Verkehr nicht als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden (...). Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. aufgrund der Prominenz der Person schon der alleinige Gebrauch des Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (...).
Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es - im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB - nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (...). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen - ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz - durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung "Holger's Objektservice" ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.
"Holger's Objektservice" verfügt über originäre Unterscheidungskraft
Schließlich wies das OLG den Einwand des Klägers zurück, die Bezeichnung "Holger's Objektservice" verfüge nicht über die erforderliche originäre Unterscheidungskraft.
"Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lässt (...). Der vorliegenden Wortkombination kann die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie verbindet den gängigen Vornamen "Holger" mit einem den Unternehmensgegenstand glatt beschreibenden Begriff, wobei der Vorname sprachunüblich mit einem "'s" versehen ist. Eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung "Holger's" ist nicht feststellbar. Insofern gilt nichts anderes wie für die Namen stationärer Geschäfte und Lokale, bei denen die Bezeichnung mit Vornahmen ebenfalls grundsätzlich als unterscheidungskräftig angesehen wird (...).
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2016, Az. 6 U 27/16