jüngeres Unternehmenskennzeichen gegen ältere Domain

Unternehmenskennzeichen vs. Domain

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Inhaber eines jüngeren Unternehmenskennzeichens ausnahmsweise ein Anspruch auf Löschung einer gleichlautenden älteren Domain zusteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn von vornherein geplant war, dass die Domain von dem Unternehmen genutzt werden sollte. Dann erwirbt der Domaininhaber keine eigene Rechtsposition an der Domain.

Sachverhalt: jüngeres Unternehmenskennzeichen gegen ältere Domain

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Löschung einer Internet-Domain.

Der Beklagte ist Inhaber der 2008 registrierten Internet-Domain "a(...).de. Die Klägerin firmiert als "A(...) GmbH". Sie wurde am 4.12.2009 gegründet und am 20.4.2010 ins Handelsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte ihr Gesellschafter und Geschäftsführer. Die vom Beklagten registrierte Domain war für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen, an deren Gründung der Beklagte beteiligt war.
Nach Ausscheiden des Beklagten verlangte die Klägerin von dem Beklagten, gegenüber der DENIC in die Löschung der Domain einzuwilligen.

Da der Beklagte dies verweigerte, erhob die Klägerin Klage auf Einwilligung in die Domainlöschung vor dem Landgericht Frankfurt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung, da ihm keine älteren Rechte zustehen. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung beim OLG Frankfurt ein.

Urteil: Unternehmen hat Anspruch auf Löschung gleichlautender Domain

Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Bestätigte die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Domain, da der Klägerin ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung nach § 12 BGB zusteht.

§ 12 BGB wird bei Löschung von Domain nicht von §§ 15 MarkenG verdrängt

Zunächst wies das OLG auf den Grundsatz hin, dass § 12 BGB dann nicht von den für Unternehmenskennzeichen vorrangigen Bestimmungen der §§ 5, 15 Markengesetz verdrängt wird, wenn Ziel die Löschung der Domain ist:

"Der Anspruch aus § 12 BGB wird im Streitfall nicht durch die für Unternehmenskennzeichen vorrangigen Bestimmungen der §§ 5 II, 15 MarkenG verdrängt. Mit der Löschung des Domainnamens wird eine Rechtsfolge begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann (...). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (...)."

Aufrechterhaltung einer mit Unternehmenskennzeichen identischen Domain ist unberechtigte Namensanmaßung

Sodann bejahte das Gericht einen Löschungsanspruch der Klägerin, da in der Aufrechterhaltung der Domain durch den Beklagten eine unberechtigte Namensanmaßung liege. Den Einwand des Beklagten, er habe bessere Rechte, da die Domain vor Unternehmensgründung registriert wurde, wies das Gericht zurück. Dem Beklagte stünde an der Domain keine eigene Rechtsposition zu, da von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin die Domain nutzen sollte:

"In der Aufrechterhaltung des Domainnamens durch den Beklagten liegt eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB.
Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. (...)

Der Klägerin steht an dem Unternehmensschlagwort "A", das Teil ihrer im April 2010 registrierten Firma ist und Namensfunktion hat, neben einem Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Sie hat damit ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Domain, die nur einmal vergeben werden kann. Eine Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Sie liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Unter der Domain a.de werden gleichnamige Fitnessgeräte beworben, wie sie auch die Klägerin anbietet.

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Domain bereits vor Entstehung des Namensrechts der Klägerin registrieren ließ. Eigene Rechte des Beklagten an der Bezeichnung sind zum Zeitpunkt der Registrierung im Jahr 2008 nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet der registrierte Domainnamen selbst kein absolutes Recht an der Bezeichnung (...). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (...). Im Streitfall ist jedoch entscheidend, dass die registrierte Domain unstreitig von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen war, an deren Gründung der Beklagte beteiligt war. Der Beklagte hat also nicht unabhängig von der Klägerin eine eigene Rechtsposition begründet.“

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15