Unzulässige Nutzung einer fremden Marke als Metatag

Markenrechtsverletzung: Nutzung einer fremden Marke als Metatag

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Online-Händler eine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er eine fremde Marke als Metatag ohne Zustimmung des Markeninhabers nutzt. Die Marke bestand aus einer sprachunüblichen Darstellung eines Begriffs mit stark beschreibendem Anklang ("scan2net").

Sachverhalt: Online-Händler nutzt fremde Marke als Metatag für Online-Shop

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Großformatscanner. Für die Klägerin ist die deutsche Wortmarke "Scan2Net" für Scanner eingetragen. Die Beklagte vertreibt über ihre Internetseite Buchscanner. Im HTML-Quellcode der Internetseite fanden sich folgende Angaben:

<meta name="keywords content="Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail, "/>

Die Klägerin sah in dieser Verwendung des Zeichens „scan2net“ eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke „scan2net“. Daher mahnte sie die Beklagte wegen Markenrechtsverletzung ab und forderte sie zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz auf. Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob die Markeninhaberin Klage. Das Landgericht wies die Klage ab.

OLG Frankfurt: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer Marke als Metatag

Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz.

Verwendung einer Marke als Metatag ist markenmäßige Benutzung

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Benutzung einer fremden Marke im HMTL-Quellcode eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Wie auch andere Gerichte, geht das OLG Frankfurt davon aus, dass die versteckte Nutzung einer fremden Marke als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes darstellt, da hierdurch die Google-Suchergebnisse beeinflusst werden:

"Die Beklagte hat die Bezeichnung "scan2net" markenmäßig benutzt. (...) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es grundsätzlich aus, dass ein Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen (...). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das Markenwort als "Metatag" in dem normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten enthalten ist (...). Die Beklagte hat den Begriff "scan2net" als Metatag im Quelltext ihrer Internetseite verwendet (...).“

Nur beschreibende Verwendung wäre zulässig

Eine markenmäßige Benutzung läge nur dann nicht vor, so das Gericht, wenn die fremde Marke nur beschreibend verwendet werden würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall:

„Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Begriff im Quelltext allein in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet wird. In diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, selbst wenn der Begriff durch das vom Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt wird, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (...).“

Darlegungslast für beschreibende Verwendung einer Marke obliegt Verletzer

In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass dem als Verletzer in Anspruch Genommenen eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die für eine nur beschreibende Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs im Quelltext sprechen, obliegt. Demzufolge musste die Beklagte darlegen, dass und warum der Verkehr vorliegend in der hier in Rede stehenden Nutzung der Marke als Metatag lediglich eine glatt beschreibende Benutzung der fremden Marke sehen würde. Dies ist der Beklagten nicht gelungen:

"Für eine markenmäßige Benutzung spricht im Streitfall entscheidend die Besonderheit, dass die Bezeichnung lediglich im Quellcode der Internetseite als Metatag abgebildet ist. Es steht keine Markenverwendung in Rede, bei der der Verkehr die Bezeichnung unmittelbar wahrnimmt, sie also liest oder hört. Er stößt vielmehr auf die Internetseite der Beklagten, wenn er den Begriff selbst als Suchwort eingibt. Die Frage der markenmäßigen Benutzung hängt in diesem Fall davon ab, ob der Nutzer bereits bei der Eingabe das Suchwort für eine Marke oder einen generischen Begriff hält. Auch wenn der Verkehr dem ihm unmittelbar begegnenden Begriff "scan2net" aus den genannten Gründen einen beschreibenden Inhalt beimisst, folgt daraus noch nicht, dass er auch dann, wenn er selbst mit Hilfe einer Suchmaschine Informationen über die Technik des unmittelbaren Scannen in Netzwerke oder die entsprechenden Produkte erhalten möchte, sich hierzu des Suchworts "scan2net" bedienen wird.

Auch wenn der Nutzer inzwischen in der Lage sein mag, innerhalb einer englischsprachigen Wortfolge die Zahl 2 als Synonym für das Wort "to" zu erkennen, ist diese Schreibweise im deutschen Sprachraum noch nicht derart verbreitet, dass sie auch bei der aktiven Bildung von Suchwörtern ohne weiteres Verwendung findet.
Da weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass "scan2net" ansonsten bisher schon in nennenswertem Umfang als generischer Begriff tatsächlich verwendet worden ist, wird das mit der Klagemarke identische Suchwort nur oder jedenfalls weit überwiegend von solchen Nutzern verwendet, die diese Marke kennen und hierüber nähere Informationen erhalten wollen. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Verwendung der Marke als Metatag eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar.“

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.10.2016, 6 U 17/14

Praxishinweis:

Auch fremde Marken, die für die in Rede stehenden Waren einen beschreibenden Anklang aufweisen, sollten nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers als Metatag verwendet werden. Wie das vorliegende Urteil belegt, kann auch in einem solchen Fall eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber den Verletzer nicht nur zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten, sondern auch zur Auskunft und Zahlung von Schadensersatz auffordern. Aufgrund der im Markenrecht anzusetzenden hohen Streitwerte kann eine Markenabmahnung mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sein.