Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 27.06.2016 entschieden, dass eine interne Suchfunktion in einem Online-Shop, die bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier "MO“) in einer bestimmten Darstellungsform Produkte Dritter anzeigt, die Markenrechte verletzt.
Sachverhalt: Integration einer internen Suchmaschine im Online-Shop
Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop. In diesem hatte sie eine interne Suchmaschine integriert. Die Antragstelleirnist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil „MO“ für Bekleidung und Schuhe.
Gab man in die Suchfunktion der Antragsgegnerin den Begriff "MO" in Kombination mit einer Produktkategorie (z. B. Schal, Jacke, Hose, Schuhe) ein, wurden die Suchergebnisse wie folgt angezeigt:
„Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“
Die Suchergebnisse wurden bei Eingabe des Begriffs "MO“ deshalb angezeigt, weil die Volltextsuche der von der Antragsgegnerin genutzten Suchmaschine Werbung angezeigt hat, innerhalb derer der Begriff "MO“ in Alleinstellung enthalten war, ohne dass dies auf eine bewusste Manipulation der Programmierung der Webseiten oder der Suchfunktion der Antragsgegnerin dergestalt zurückging, dass das Zeichen "MO“ als Keyword eingesetzt worden ist, um Werbung für Produkte anderer Marken zu betreiben. Für letzteres gab es jedenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
Bei von der Suchmaschine generierten Ergebnisse handelte es sich nicht um Produkte der Markeninhaberin, sondern ausschließlich um Produkte Dritter. Diese selbst nutzten für ihre Produkte das Zeichen "Mo“ nicht aktiv, weder als Artikelbezeichnung noch in der Artikelbeschreibung.
Die Markeninhaberin sah durch die Art der konkreten Darstellung der durch die Suchmaschine generierten Ergebnisse ihre Rechte an der Marke "MO“ verletzt und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.
OLG Hamburg: Ergebnisanzeige einer internen Suchmaschine kann Markenrechte Dritter verletzen
Nach dem LG Hamburg den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Beschwerde beim OLG Hamburg.
Diese bejahte eine Verletzung der der Klägerin an der Bezeichnung „MO“ zustehenden Markenrechte und verbot der Beklagten:
"im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin auf der Webseite (...) für den Fall, dass in die Produktsuchmaschine der bezeichneten Internetseite das Zeichen „MO“ mit den generischen Begriffen „Jacke“ oder „Hose“ oder „Bluse“ oder „Tasche“ oder „Shorts“ oder „Schal“ oder „Shirt“ oder „Blazer“ oder „Mode“ oder „Mantel“ oder „t-shirt“ eingegeben wird, Bekleidungsstücke von Wettbewerbern unter dem Zeichen „MO“ zu bewerben
und/oder
für den Fall, dass in die Produktsuchmaschine der bezeichneten Internetseite das Zeichen „MO“ mit dem generischen Begriff „Schuhe“ eingegeben wird, Schuhe von Wettbewerbern unter dem Zeichen „MO“ zu bewerben,
Beeinflussung des Ergebnisses eines Suche genügt für Markenrechtsverletzung
Nach Ansicht des OLG Hamburg verletze die konkrete Art und Weise der Darstellung der Suchergebnisse auf der Webseite der Beklagten die Markenrechte der Klägerin an dem Zeichen „MO“. Denn die Anzeige
„Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“
erwecke beim Shop-Besucher den Eindruck, die angezeigten Ergebnisse beziehen sich auf Produkte, die unter der Marke "MO" angeboten und daher von der Klägerin stammen. Da es sich bei den angezeigten Produkten jedoch um Produkte Dritter handele, sei die Herkunftsfunktion der Marke verletzt; daher liege eine Markenverletzung vor.
Der technische Verarbeitungsvorgang des vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffs sei unerheblich, denn dieser ist dem Shop-Besucher weder bekannt noch erläutere die Beklagte diesen auf ihren Shop-Seiten.
"Indem die Antragsgegnerin die Marke „MO“ der Antragstellerin im Rahmen der Wiedergabe der Suchergebnisse, die bei Eingabe der Buchstabenkombination „MO“ und den im Tenor des Beschlusses genannten generischen Begriffen (...) erscheinen, zur Bewerbung von Produkten von Wettbewerbern benutzt, verletzt sie die Marke „MO“ der Antragstellerin.(...)
Nach der Rechtsprechung des BGH kann es aber für eine markenmäßige Benutzung ausreichen, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen.(...)
Dem Verkehr wird das Suchergebnis mit den Worten „Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“ angezeigt. (...)
Der durchschnittliche Internetnutzer weiß grundsätzlich nichts über die Struktur der jeweils eingesetzten Suchfunktionen. Diese können auf verschiedenen Internetseiten diverser Anbieter ganz unterschiedlich funktionieren, weshalb der Internetbenutzer nicht wissen kann, wie gerade die Suchfunktion der Seite der Antragsgegnerin arbeitet. Ihm ist daher der von der Antragsgegnerin geschilderte Suchmechanismus einer „stupide“ arbeitenden Suchmaschine nicht bekannt. Gibt er selbst die Marke „MO“ in die Suchleiste ein, erwartet er zunächst, dass ihm auch Produkte jener Marke angezeigt werden.
In dieser Vorstellung wird er durch die angeführte Darstellung des Suchergebnisses sogar bestärkt, denn ihm wird mitgeteilt, dass sein
"SUCHEN NACH MO [Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“das unter dieser Zeile dargestellte Warenangebot erbracht hat. Die Formulierung (z.B.) „SUCHEN NACH MO JACKE 1 Produkte gefunden“ macht aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs deutlich, dass seine Suche nach einem Produkt der Marke „MO“, die er in die Suchleiste eingegeben hatte, erfolgreich gewesen ist, und zwar bezogen auf die sodann auf der nämlichen Seite angezeigten Waren. Hinweise darauf, dass das Suchergebnis auf den von der Antragsgegnerin dargestellten technischen Modalitäten der Suchfunktion basieren kann, erhält der Nutzer nicht. Ein erheblicher Anteil des Verkehrs wird deshalb davon ausgehen, dass die Anzeige des Ergebnisses seiner Suche nach der „MO Jacke“ eine solche ist, die die Buchstabenkombination „MO“ als Hinweis auf die Marke „MO“ enthält. Die Angabe „[x] Produkte gefunden“ unterstützt diese Annahme, denn durch sie wird aus der Sucht des Verkehrs gerade ein Bezug zu bestimmten Waren/Produkten hergestellt. (...)
Auf die angeführte konkrete inhaltliche Darstellung des Ergebnisses der technisch generierten Suche auf ihrer Internetseite hat die Antragsgegnerin (...) hinreichenden Einfluss. Sie kann die Darstellung der Suchergebnisse so verdeutlichen, dass der Verkehr nicht mehr zu der Annahme gelangen kann, das Zeichen „MO“ werde ihm als Marke präsentiert. Und eben an dieser Stelle hat es die Antragsgegnerin auch in der Hand, auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs Einfluss zu nehmen. Das hat sie nicht hinreichend getan. (...) Das aufklärende Hinweise, die das Zustandekommen des angezeigten Suchergebnisses erläutern, möglich sind, zeigt die Anlage Ast 10 (guenstiger.de)."
Für markenrechtliche Verwechslungsgefahr genügt Annahme einer wirtschaftlichen Verbundenheit
Schließlich bejahte das OLG auch die erforderliche Verwechslungsgefahr. Den Einwand der Antragsgegnerin, die jeweiligen Produkte werden von den Händlern unter anderen Marken angeboten, daher werde der Verkehr nicht irregeführt, wies das OLG mit folgender Begründung zurück:
"Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die jeweils angebotenen Waren unter jeweils weiteren Kennzeichen angeboten werden. Es besteht aber dennoch die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Angabe der Marke „MO“ auch dann, wenn er erkennt, dass hinter der Marke „MO“ und der jeweils gesondert angegebenen Marke unterschiedliche Unternehmen stehen, annimmt, die Ware stamme zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.(...) Ob eine wie auch immer geartete Verbindung zu den Unternehmen besteht, aus deren Betrieb die beworbenen Waren stammen, bleibt jedenfalls unklar, so dass die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke betroffen ist."
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016 - Az.: 3 W 49/16