Das Landgericht Berlin hat entschieden (Urteil vom 27. Februar 2017), dass das Land Berlin einen Webseitenbetreiber nicht daran hindern könne, die Domain berlin.com zu nutzen, wenn bei Aufruf der unter www.berlin.com abrufbaren Webseite durch einen Disclaimer deutlich gemacht wird, dass es sich bei dieser Webseite nicht um die offizielle Webseite des Landes Berlin handele.
Sachverhalt: Land Berlin geht gegen Nutzung der Domain berlin.com vor
Das Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen u.a. aus Politik, Wirtschaft, Tourismus, Kultur.
Das Land Berlin erhob Klage gegen ein Unternehmen, das eine weltweit agierende Mediengruppe ist und die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Das Land Berlin nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch. Zuletzt wurde die Beklagte durch Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 verurteilt, die Domain berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über Berlin in bestimmter Form zu benutzen.
Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein Disclaimer auf Englisch und Deutsch mit folgendem Inhalt:
"Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin".
Das Land Berlin begehrte mit der Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domain berlin.com zu benutzen, Auskunft zu erteilen und Schadensersatz zu leisten.
LG Berlin weist Klage des Landes Berlin wegen Nutzung der Domain berlin.com ab
Das Landgericht Berlin wies die Klage des Landes Berlin als unbegründet ab, da das beklagte Unternehmen den Namen des Landes Berlin nicht unberechtigt genutzt habe.
Zwar sei auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Allerdings bestünden bereits Zweifel, ob das beklagte Unternehmen diesen Namen gebrauche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Unternehmen den Namen "Berlin" nur nenne und dadurch die Funktion des Namens, mit dem eine Identität bezeichnet werde, nicht beeinträchtige. Denn aufgrund des Disclaimers sei für jeden Nutzer der Webseite erkennbar, dass diese nicht von dem Land Berlin betrieben werde.
Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain (hier: "berlin“) auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen.
Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass das beklagte Unternehmen als Träger des Namens "Berlin“ identifiziert werde (sog. Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain (hier: "com“) sei nicht länderbezogen und enthalte keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger stehe. Zudem habe die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren.
Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin suche, werde die zutreffende Webseite über Suchmaschinen ermittelt, die in ihren Trefferlisten bei der zumeist an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis gäben, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele. Demgegenüber erscheine die Webseite “berlin.com” entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es werde darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden isti.
LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15
Quelle: PM des LG Berlin vom 20.04.2017