Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 17.08.2017 entschieden, dass mit dem Symbol ® (R im Kreis) auch geworben werden darf, wenn der Markeninhaber die eingetragene Marke leicht abgewandelt nutzt, sofern sich aufgrund der Abwandlung der Gesamteindruck der Marke nicht erheblich ändert.
Sachverhalt: Werbung mit Hinweis auf Markenschutz durch ®-Symbol
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen "Marke1 Digital Technology", die u.a. für "Installationszubehör für die Satellitentechnik" eingetragen ist. Der Schriftzug ist zweifarbig gestaltet. Dem Begriff "Marke1" ist ein Halbmond als Bildbestanteil beigefügt.
In einem Amazon-Angebot für eine Sat-Anschlussdose verwendet die Antragsgegnerin die Bezeichnung "Marke1®". Diese Werbung hielt ein Wettbewerber für irreführend, da die Antragsgegnerin nicht über eine Wortmarke „Marke1“ verfügte, sondern nur über eine Wort-/Bildmarke, die neben dem Wortelement „Marke1“ auch Bildelemente enthält. Daher mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Wettbewerbsverstoßes ab.
Urteil: Hinweis auf Markenschutz auch bei abgewandelten Markenbenutzungsformen zulässig
Das Landgericht wies den Eilantrag der Antragsgegnerin als unbegründet zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen beim OLG blieb erfolglos.
Ebenso wie das Landgericht, vertrat auch das Beschwerdegericht die Ansicht, dass die Nutzung nur des Wortelements „Marke1“ den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Wirt-/Bildmarke nicht wesentlich verändert.
"Es ist anerkannt, dass die Weglassung von Bildbestandteilen für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich ist, soweit der selbständig kennzeichnende Wortbestandteil erhalten bleibt. Auch das Weglassen glatt beschreibender Wortbestandteile ist unschädlich (…).
Bei der Bezeichnung "Marke1" handelt es sich um den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Marke. Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes ist zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die zweifarbige Gestaltung des Wortes "Marke1"; für die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung ist es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerinnen auch für diese Farbgestaltung isoliert einen markenrechtlichen Schutz beanspruchen.
Die Wortkombination "…" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend für das in Rede stehende "Installationszubehör für die Satellitentechnik" aufgefasst. Ihre Weglassung verändert deshalb den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich.“
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 6 W 67/17
Fazit:
Auch wenn eine Marke nicht wie eingetragen genutzt wird, darf bei der Nutzung der angewandelten Markenform auf einen bestehenden Markenschutz (z. B. durch das ® Symbol) hingewiesen werden. Dies gilt aber nur, wenn zwischen der eingetragenen Marke und der tatsächlich genutzten Markenform kein wesentlicher Unterschied im Gesamteindruck besteht. Ob dies der Fall ist, ist stets anhand eines Zeichenvergleichs zu bestimmen. Das Weglassen beschreibender Angaben führt nicht zu einer Änderung des Gesamteindrucks, da diese beim markenrechtlichen Zeichenvergleich ohnehin außen vor bleiben. Ob das Weglassen von Bildelementen oder Farbänderungen zu einer wesentlichen Änderung des Gesamteindrucks führen, kann dagegen nicht pauschal bejaht oder verneint werden.