Das Bundespatentgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine grafisch gestaltete Wort-/Bildmarke mit dem Wortelement „McSportnahrung.de“ die Rechte an der bekannten Wortmarke "McDonalds“ verletzt. Aufgrund des übereinstimmenden Bestandteils "Mc" bejahte das Gericht jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr und ordnete die Löschung der jüngeren Marke "McSportnahrung.de" an.
Sachverhalt: Anmeldung von "McSportnahrung.de" als Marke für Lebensmittel und Getränke
Der Antragsgegner meldete im Oktober 2009 die Wort-/Bildmarke "McSprortnahrung.de" beim DPMA für Waren in der Klasse 29 (u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Eier, Milch und Milchprodukte), Klasse 30 (u.a. Kaffee, Tee; Kakao, Zucker, Brot, Gewürze, Kühleis) Klasse 32 (u.a Biere und Mineralwässer) an. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob McDonalds Widerspruch aus der für sie u.a. in den Klassen 29, 30 und 32 geschützten Wortmarke "McDonald's".
Das DPMA wies den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurück. Hiergegen legte McDonalds beim BPatG erfolgreich Beschwerde ein.
BPatG: Mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen "McSportnahrung.de" und "McDonald's"
Das BPatG hob den Beschluss des DPMA auf und ordnete die Löschung der Marke McSportnahrung.de an. Anders als das DPMA bejahte das BPatG die Gefahr einer Verwechslung durch ein sog. gedankliches In-Verbindung-Bringen. Zur Begründung führte das BPatG an, dass sich die jüngere Marke „McSportnahrung.de“ nahtlos in die weltweit bekannte "Mc"-Markenserie von McDonalds einreihe:
"[Von einem gedanklichen In-Verbindung-Bringen] ist dann auszugehen, wenn der Verkehr zwei an sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet (mittelbare Verwechslungsgefahr). (…) . Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann (…) u. a. bei Serienmarken auftreten, wenn der Inhaber der Widerspruchsmarke bereits mit dem entsprechenden Stammbestandteil als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (…). Die Widersprechende verfügt nach der Registerlage über eine größere Anzahl von prioritätsälteren Marken mit dem Stammbestandteil „Mc“, z. B. „McDrive“, „McBacon“, „McCAFE“, die gerichtsbekannt im Bereich der Schnellgastronomie seit Jahren verwendet werden und über einen hohen Bekanntheitsgrad für verschiedene Produkte aus dem Lebensmittelbereich verfügen. In diese Markenserie reiht sich die angegriffene Marke nahtlos ein, da sie wie die Serienmarken der Widersprechenden gebildet ist (…). So wird auch in der jüngeren Marke der Bestandteil „Mc“ mit einer beschreibenden Angabe (hier: Sportnahrung) kombiniert. Das zusätzliche Element „de“ fällt hierbei kaum auf, da es sich am Markenende befindet und der Verkehr darin nur die deutsche Kennung einer Internetadresse ohne kennzeichnenden Charakter sehen wird (…)."
Insbesondere ging das BPatG davon aus, dass auch die Angebote von McDonalds durchaus als "Sportnahrung" dienen können:
"Zum einen kann auch Sportnahrung als Fast-Food-Produkt zum schnellen und unkomplizierten Verzehr angeboten werden. So vertreibt die Widersprechende selbst beispielsweise unter den Marken „McSalad“, „MCFISH“ oder „McWRAP“ Lebensmittel, die dem Trend zur gesundheitsbewussten Ernährung entsprechen und als Nahrung für Sportler dienen können. Dieser Entwicklung folgt auch die angegriffene Marke ". Die angesprochenen Verkehrskreise der Durchschnittsverbraucher werden annehmen, dass die Widersprechende ihr Sortiment um Produkte erweitert hat, die speziell der Ernährung bei sportlicher Betätigung dienen. Dies ist umso naheliegender, als bereits seit vielen Jahren in der Gastronomie eine Tendenz zu gesunden, insbesondere fettarmen Lebensmitteln zu beobachten ist, was sich nicht zuletzt in dem Erfolg von Restaurantketten wie beispielsweise „Subway“ oder „dean & david“ widerspiegelt. 30Zum anderen kann der Bestandteil „Sportnahrung“ der angegriffenen Marke auch auf die verwendeten Zutaten hinweisen, wozu insbesondere Gemüse, Obst, Salat oder Fisch gehören."
BPatG, Beschluss vom 31.5.2017 – 28 W (pat) 508/15
Praxishinweis:
Von der Nutzung des Bestandteils „Mc“ für Marken im Bereich Gastronomie und/oder Lebensmittel einschließlich Getränke sollte daher dringend Abstand genommen werden, da sowohl die deutsche als auch europäische Rechtsprechung aufgrund der Bekanntheit und Vielzahl der „Mc“-Marken von McDonalds jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr annimmt.