Das BPatG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein grafisch gestaltetes grünes Logo mit dem Wortelement „Green IT“ als Marke für Produkte im IT-Bereich eintragungsfähig ist und verneinte diese. „Grenn IT“ sei ein etabliertes Schlagwort für die Umweltverträglichkeit von IT-Produkten. Die grüne farbliche Ausgestaltung der Worte „Green IT“ half auch nicht, da „Green“ bekanntermaßen für „Umwelt“ stehe.
Sachverhalt: Anmeldung Logo „GREEN IT“ als Wort-/Bild-Marke für IT-Produkte
Die Antragstellerin meldete 2015 das in grün ausgestaltete Logo „GREEN IT“ beim DPMA als Marke in den Klassen 2 (u.a. Tonerpatronen für Drucker), 9 (u.a. Computerhardware; Computerprogramme), 16 (u.a. Papier für Drucker und Kopiergeräte), 35 (u.a. Vermietung von Büromaschinen), 38 (u.a. Vermietung von Faxgeräten), 41 (u.a. Vermietung von Projektoren) und 42 (IT-Beratung) an.
Das DPMA wies die Markenanmeldung für einen großen Teil der Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück, da sich das Zeichen aus glatt beschreibenden Wortbestandteilen zusammensetze. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen "GREEN IT" als Sachangabe dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen den Zielsetzungen der „Green IT“, d.h. einer umweltgerechten Nutzung von IT, entsprächen. Wegen der Werbe- und Branchenüblichkeit erhalte das Anmeldezeichen auch durch die Gestaltungsmerkmale nicht die Funktion eines Unterscheidungsmittels.
Gegen diese Teilzurückweisung erhob die Anmelderin Beschwerde beim BPatG - erfolglos.
BPatG: "GREEN IT" beschreibend für Produkte und Dienstleistungen im IT-Bereich
Auch nach ANsicht des BPatGfehlt dem Zeichen "GREEN IT" die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "Green IT" bzw. "Green-IT“ habe sich schon bereits vor dem Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für die Umweltverträglichkeit von IT-Produkten etabliert. Es bezeichne die ressourcenschonende Verwendung von Energie und Einsatzmaterialien in der Informations- und Kommunikationstechnologie über den gesamten Lebenszyklus hinweg.
Einfache übliche grafische Ausgestaltung eines Logos vermittelt keinen Markenschutz
Auch die konkrete grafische Ausgestaltung des Logos verhalf der Markenanmelderin nicht weiter, da sowohl die Grafik als auch die Farbe (Grün) der Werbe- und Branchenüblichkeit entsprach. In diesem Zusammenhang betone das BPatG noch einmal, dass einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen nicht geeignet sind, den beschreibenden Charakter eines Zeichens zu beseitigen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen könne, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennbar sei.
Die vorliegende grafische Ausgestaltung der Worte "GREEN IT" weise weder in der Schriftart (Überlappendes "ee") noch in der Farbwahl (Grün) schutzbegründende Elemente auf. Die Farbe Grün werde häufig verwendet, um den naturbelassenen bzw. ökologischen Charakter von Produkten hervorzuheben. Daher verstärke die grüne Farbgebung sogar noch die durch „Green IT“ ohnehin vermittelte Sachaussage.
BPatG, Beschluss vom 18.1.2017, Az: 29 W (pat) 511/16
Praxishinweis
Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr, die noicht allzu geringen Anforderungen an die grafische Ausgestaltung einer Wort-Bildmarke, sofern diese im Wortelement mit Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen (wie hier) rein beschreibend ist. In der jeweiligen Branche übliche grafische Ausgestaltungen und / oder Farben sind jedenfalls nicht geeignet, eine beschreibende Wortmarke mittels Bildelement als Marke schützen zu lassen.