Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Oxbrot" und Marke "Ochsenbrot"

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Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden, dass die für Brot eingetragene deutsche Wortmarke "OCHSENBROT" nicht durch die Nutzung der Bezeichnung "Oxbrot" für Brote verletzt wird. Es fehle an einer ausreichenden Ähnlichkeit im Klang, Schriftbild und Sinngehalt.

Sachverhalt: Bäckerei vertreibt Brot unter dem Namen "Oxbrot" - Markeninhaber "OCHSENBROT" klagt

Die Klägerin ist Inhaberin der für "Brot" eingetragenen deutschen Wortmarke "OCHSENBROT". Die Beklagte vertreibt in mehreren Bäckereifilialen Brote unter dem Namen "Oxbrot". Die Klägerin sieht hierdurch ihre Marnerechte an der Marke "OCHSENBROT" verletzt und verlangte von der Beklagten, die Bezeichnung "Oxbrot" bei dem Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden.

Urteil: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "OCHSENBROT und "Oxbrot" für Brot

Das Gericht wies die Klage ab, da keine unmittelbare Gefahr bestehe, die Bezeichnungen "OCHSENBROT" und "Oxbrot" zu verwechseln. Die Zeichen würden eine zu geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts aufweisen.

Keine ausreichende klangliche Ähnlichkeit

Die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als "Ochs". Durch das verlängernde "en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend "verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil "en" weglasse, liege eine klangliche Übereinstimmung vor.

Keine ausreichende schriftbildliche Ähnlichkeit

Bei der Schreibweise bestehe eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens "O". Das identische Wortende "-brot" ist wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.

Keine ausreichende begriffliche Ähnlichkeit

Eine Bedeutungsähnlichkeit sei überdies nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass "ox" das englische Wort für "Ochse" ist. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die klangliche Ähnlichkeit zu "Ochs" erschließen. Dies gelte aber nicht in Bezug auf das maßgebliche Wort "Ochsen". Überdies sei es im Deutschen eher unüblich, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen.

Die Vorsilbe "Ox" lasse für den unbefangenen Kunden eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu. Die Bezeichnung könne sich beispielsweise auf die englische Universitätsstadt "Oxford" beziehen. Auch liege eine Assoziation mit chemischen Begriffen, wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. In der Werbung sei überdies der Begriff Antioxidantien bekannt und positiv belegt.

Daher keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität

Trotz Warenidentität sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Die Kammer führt dazu abschließend aus

"Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichnet unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015). Der Verbraucher ist angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten. Nach dem Vorstehenden bestehen sowohl im Klang als auch im Schriftbild und im Sinngehalt klare Unterschiede."

LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017, Az. 9 O 869/17 (nicht rechtskräftig)

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 21.11.2017