Amazon muss Auskunft über Markenfälschungen Dritter geben

Amazon muss Auskunft über Markenrechtsverletzungen erteilen

Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 27.02.2018 das Urteil des Landgericht Braunschweig vom 21.09.2017 bestätigt, wonach Amazon im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber einem Markeninhaber (hier: New Yorker) zur Auskunft über Markenfälschungen von Dritten auf Amazon verurteilt wurde.

 

Sachverhalt: Amazon zur Auskunftserteilung über Markenrechtsverletzungen verurteilt

Mit Urteil vom 21.09.2017 (22 O 1330/17) hatte das Landgericht Braunschweig die Betreiberin des AMAZON-Marktplatzes und die dazugehörige technische Servicegesellschaft nach mündlicher Verhandlung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Erteilung der Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware verurteilt.

Amazon muss Auskunft über Name von Herstellern und Lieferanten sowie Warenmenge erteilen

Die Auskunftsverpflichtung umfasst u.a. auch die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware.

Die Klägerin, ein in Braunschweig ansässiges Bekleidungsunternehmen (New Yorker S.H.K. Jeans GmbH & CO. KG) ist Inhaberin einer Marke „B. S.", eingetragen für Bekleidungsstücke. Sie stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie am 13.05.2017 bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über AMAZON T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift "B. S." trugen, aber nicht von der Klägerin stammten.

In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass es sich unstreitig nicht um Originalware, sondern um Fälschungen gehandelt habe, da diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sei. Wegen der Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren (Bekleidung) liege eine Verwechslungsgefahr vor. Die Schriftzeichen „B. S." auf der Vorderseite und Rückseite des T-Shirts dienten nicht rein dekorativen Zwecken, sondern würden eine markenmäßige Benutzung darstellen. Die Markenrechtsverletzung sei auch offensichtlich, da die Bewertung als Markenrechtsverletzung eindeutig und eine Fehlentscheidung des Gerichts daher kaum möglich sei.

Da beide Amazon-Unternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbringen, seien sie zur Auskunft gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen.

Das Betreiben der Website sei mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die Beklagte zu 1) als technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich sei.

Die Auskunftserteilung sei auch nicht unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordere.

Markeninhaber kann vom Markenverletzer und Amazon Auskunft verlangen

Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen sei nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteile. Zum anderen könne anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 Markengesetz sei nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern bestehe unabhängig davon.

Berufung von Amazon gegen Verurteilung zur Auskunft bleibt erfolglos

Die von Amazon eingelegte Berufung gegen das Urteil des LG Braunschweig hat das Oberlandesgericht Braunschweig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht über 600 € liege.Der Beschwerdewert berechne sich nach dem Kosten- und Zeitaufwand , der für die Auskunftserteilung benötigt werde. Nach Verwerfung der Berufung ist das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Hintergrund:

Die Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen sind in § 19 MarkenG geregelt. Während in § 19 Abs.1 MarkenG ein Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer geregelt ist, sieht § 19 Abs. 2 Markengesetz in Fällen offensichtlicher Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte, z.B. gegen Personen, die in gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten in Anspruch nehmen, vor. Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Markengesetz. Ferner steht der Anspruch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 4 Markengesetz.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.2.2018,

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 07.08.2018