Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.10.2019 entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur verpflichtet ist, weitere Vertriebshandlungen zu unterlassen, sondern er auch aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um den Weitervertrieb durch seine Abnehmer zu verhindern. So muss er seine Abnehmer auffordern, die Produkte einstweilen nicht mehr weiter zu vertreiben. Dies sei einem Unterlassungsschludner sowohl möglich als auch zumutbar.
Sachverhalt: Vertrieb von Produkten wird durch einstweilige Verfügung untersagt
Die Schuldnerin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt es zu unterlassen, bestimmte diätetische Lebensmittel für bilanzierte Diät mit dem Namen "T. B. " zu vertreiben und zu bewerben mit der Angabe "zur diätetischen Behandlung von Tinnitus, vor allem bei erniedrigtem Q10-Blutspiegel". Nach Zustellung der Eilverfügung gab der Schuldner eine Abschlusserklärung ab, anerkannte also die Eilverfügung als endgültige Regelung.
Nach Zustellung der Eilverfügung führte die Gläubigerin Testkäufe bei unterschiedlichen Apotheken durch, und stellte dabei fest, dass das Produkt "T. B. " nach wie vor mit der untersagten Werbung als diätetisches Mittel zur Behandlung von Tinnitus geliefert wird.
Auf Antrag der Gläubigerin setzte das Gericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hob das Beschwerdegericht das Ordnungsgeld auf. Das Gericht vertrat die Ansicht, die Schuldnerin sei weder zum Rückruf des Produkts noch zur Aufforderung an selbständige Abnehmer, die angegriffene Ausführungsform vorläufig nicht weiter zu vertreiben, verpflichtet gewesen.
Gegen die Aufhebung des Ordnungsgeldes legte nun seinerseits die Gläubigerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein mit dem Ziel, das Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin wieder festzusetzen.
BGH: Unterlassungsschuldner muss aktiv an seine Abnehmer herantreten
Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg. Nach Ansicht des BGH hat die Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung verstoßen, da die Schuldnerin es im Zeitraum zwischen der Verkündung der Urteilsverfügung und den durch die Gläubigerin veranlassten Testkäufen unterlassen hat, diejenigen rechtsverletzend gekennzeichneten und aufgemachten Produkte, die sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung an ihre Abnehmer ausgeliefert hatte, entweder zurückzurufen oder die Abnehmer der Produkte aufzufordern, diese im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben. Der BGH führt insoweit aus:
"Nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben (…).
Ist der Schuldner nach dem Ergebnis der Auslegung des Unterlassungstitels verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustands zu ergreifen und dabei auf Dritte einzuwirken, kommt es nicht darauf an, ob er entsprechende Ansprüche gegen die in Betracht kommenden Dritten hat. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf Dritte kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat. Es reicht daher aus, wenn ihm eine tatsächliche Einwirkung möglich ist (…).“
Vorstehendes, so der BGH, gilt auch bei Unterlassungsverboten, die "lediglich" im Rahmen von einstweiligen Verfügungenen erlassen wurden. Dieser besonderen Situation wird der Unterlassungsschuldner dadurch gerecht, dass er die Abnehmer "nur" auffordern muss, das Produkt vorläufig nicht weiterzuverbreiten:
"Dem Bedenken, die Geltendmachung einer Rückrufpflicht könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen, trägt der Senat Rechnung, indem er den Schuldner ggf. lediglich für verpflichtet hält, Maßnahmen zu treffen, die die Abwehransprüche des Gläubigers sichern, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu befriedigen. Hierzu zählt die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben (…).“
BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - I ZB 19/19
Praxistipp:
Ab Zustellung einer einstweiligen Verfügung muss der Unterlassungsschuldner die in der Einstweiligen Verfügung enthaltene Unterlassungsverpflichtung halten. Dies gilt auch dann, sofern er Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung einlegen will bzw. dies bereits getan hat.
Dabei muss er beachten, dass sich seine Pflicht nicht etwa nur darauf beschränkt, zukünftig selbst keine weiteren vom Verbot betroffene Produkte mehr zu vertreiben. Vielmehr muss sich der Unterlassungsschuldner umgehend nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung auch an seine Abnehmer wenden, diese von der einstweiligen Verfügung informieren und auffordern, die von ihm gelieferten Produkte entweder an ihn zurückzusenden (Rückruf) oder die Produkte einstweilen nicht mehr weiter zu vertreiben.
Allerdings bringt das nicht nur einen Vertrauensverlust mit sich, sondern könnte auch weitere Kosten für den Schuldner nach sich ziehen. So könnten seine Abnehmer verlangen, dass der Schuldner die Kosten der Rücksendung bzw. die Lagerung bei ihnen trägt bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten.
Insofern muss der Schuldner das "Für und Wider" abwägen.