Verwechslungsgefahr zwischen "EDJI" und "BE EDGY BERLIN"

Verwechslungsgefahr zwischen "EDJI" und "BE EDGY BERLIN"

Das EuG hatte sich einmal mehr mit der Frage zu befassen, wann Verwechslungsgefahr zwischen einer Einwortmarke und einer aus mehreren Wortelementen bestehenden Wort-/Bildmarke besteht. Vorliegend ging es um die beim EUIPO eingereichte Anmeldung des Zeichens „BE EDGY BERLIN“, gegen die aus der französischen Wortmarke „EDJI“ Widerspruch eingelegt wurde. Ebenso wie das EUIPO, bejahte auch das EuG eine Verwechslungsgefahr aufgrund bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit zwischen „EDGY“ und EDJI“.

Sachverhalt: Wort-Bildmarke "BE EDGY BERLIN" vs. Wortmarke "EDJI"

Die Klägerin meldete beim EUIPO die Wort-/Bildmarke "BE EDGY BERLIN für Waren der Klassen 18 und 25 an. Gegen diese Anmeldung erhob die Beklagte Widerspruch aus der für sie u.a. für Waren der Klassen 18 und 25 geschützten französischen Wortmarke "EDJI".

Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch überwiegend statt. Sowohl die Beschwerde der Klägerin als auch deren Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer blieben erfolglos.

EuG: "EDJI" und "BE EDGY BERLIN" visuell und klanglich ähnlich

Ebenso wie das EUIPO bejaht auch das EuG eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke EDJI und der Wort-/Bildmarke „“BE EDGY Berlin“.

Maßgebliche Verkehrslreise: Franzosen

Zunächste stellte das EuG klar, dass bei der Beurteilung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr vorliegend auf die französischen Verbraucher abzustellen seien, da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine französische Marke handele.

"BE EDGY BERLIN" wird von "EDGY" mitgeprägt

Sodann führte das EuG aus, dass der Gesamteindruck des Anmeldezeichens durch die Elemente „BE EDGY“ geprägt werde. Die Ansicht der Klägerin, das Zeichen werde allein durch „BE“ geprägt, teilte das EuG nicht. Zur Begründung führte es aus, dass das Element „EDGY“ die gleiche Größe wie das Element „BE“ habe und mehr Buchstaben als B" aufweise. Daher werde das Anmeldezeichen sowohl von „BE“ als auch von „EDGY“ geprägt.

Da „EDGY“ und „EDJI“ visuell ähnlich seien und in Frankreich fast identisch ausgesprochen würden, liege in visueller und klanglicher Hinsicht Ähnlichkeit zwischen den Zeichen vor.

Französen verstehen "EDGY" nicht

Eine begriffliche Ähnlichkeit verneinte das EuG, da „EDJI“ im Französischen keine Bedeutung habe und Franzosen das Wort „EDGY“ nicht verstehen würden. Dagegen würden diese das Wort „BE“ als das englische Verb „to be“ und „Berlin“ als Beschreibung der geografischen Herkunft der Waren verstehen.

Aufgrund der Warenidentität und der vor allem klanglichen Ähnlichkeit zwischen „EDGY“ und „EDJI“ bejahte das EuG daher eine Verwechslungsgefahr.

Das EuG wies zwar darauf hin, dass bildliche und klangliche Ähnlichkeiten neutralisiert werden könnten. Dies setze jedoch voraus, dass für die relevanten Verkehrskreise zumindest eines der Zeichen einen eindeutigen und bestimmten Begriffsgehalt aufweist. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, habe weder „EDJI“ noch „EDGY“ für den französischen Verbraucher eine Bedeutung.

EuG, Urteil vom 20.1.2021, AZ: T-329/19

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr maßgeblich davon abhängt, welche Verkehrskreise bei der Beurteilung zugrunde zu legen sind und ob bzw. wie diese die in Rede stehenden Zeichen „verstehen“.

Insbesondere die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der sog. Neutralisierungslehre eine Verwechslungsgefahr trotz visueller und/oder klanglicher Ähnlichkeiten zu verneinen ist, kann je nach Verkehrskreis anders ausfallen. Vorliegend war das Sprachverständnis der französischen Verbraucher maßgeblich. Das EuG geht davon aus, dass Franzosen das Wort „EDGY“ nicht verstehen. Der Fall wäre daher anders ausgegangen, wenn Verbraucher maßgeblich gewesen wären, die tiefergehende Englischkenntnisse als Franzosen haben.