BPatG: „NEXT LEVEL“ für Lebensmittel nicht eintragungsfähig

Bild
Bild von MM auf Pixabay

Die Wortfolge „NEXT LEVEL“ wurde als Wortmarke für Waren in den Klassen 29 und 30 angemeldet. Das DPMA lehnte die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab. Das BPatG bestätigte mit Beschluss vom 07.07.2022 die Ablehnung der Markeneintragung.

Sachverhalt: Anmeldung Marke "NEXT LEVEL" für Lebensmittelprodukte in Klasse 29 und 30

Am 28.01.2020 wurde die Wortmarke NEXT LEVEL für zahlreiche Waren in der Klasse 29 (u.a. verarbeitetes Obst und Gemüse; Fleisch-, Geflügel-, Wurst- und Fischersatzprodukte auf pflanzlicher Basis; Fertiggerichte, Snacks und Desserts [einschließlich Suppen und Brühen] aus pflanzlichen Stoffen) und Klasse 30 (u.a. Back - und Konditoreiwaren; Schokolade; Desserts; Eis, Eiscreme, Kaffee, Tee, Kakao; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten) angemeldet.

DPMA lehnt Eintragung " NEXT LEVEL" als Marke für Lebensmittelprodukte (Klasse 29 und 30) ab

Die Markenstelle lehnte die Markeneintragung wegen absoluter Schutzhindernissen ab, weil es NEXT LEVEL an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).  Zur Begründung führte die Markenstelle an, dass NEXT LEVEL „nächster Schritt, nächste Stufe“ bedeute und mit dieser Bedeutung in Zusammenhang mit Lebensmitteln dazu diene, die nächsthöhere bzw. nächstbessere Qualitätsstufe dieser zu bezeichnen. Auch Lebensmittel könnten z.B. eine aufgrund ökologischer oder nachhaltiger Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren verbesserte Qualität aufweisen. In diesem Sinne werde NEXT LEVEL in Zusammenhang mit Lebensmitteln auch bereits verwendet. Demnach werde NEXT LEVEL von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine nächsthöhere Qualitäts- oder auch Entwicklungsstufe verstanden und stelle daher eine nicht unterscheidungskräftige Qualitätsbezeichnung dar. Einen Hinweis, der geeignet wäre, das Zeichen einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuzuordnen, könne die Marke hingegen nicht vermitteln.

"NEXT LEVEL"-Beschwerde beim Bundespatentgericht erfolglos

Die Markenanmelderin reichte Beschwerde beim BPatG ein und machte geltend, "NEXT LEVEL" sei dem Verkehr allenfalls aus dem IT- und Computerbereich und dort insbesondere in Zusammenhang mit (Computer)Spielen bekannt, bei denen die Wortfolge auf eine nächste/nächsthöhere Spielebene hinweise. Im Zusammenhang mit Lebensmitteln könne der Wortfolge NEXT LEVEL jedenfalls nicht ohne Auslegung und Interpretation ein beschreibender Aussagegehalt entnommen werden. Üblicherweise würden Lebensmittel z.B. anhand ihrer Basisinhaltsstoffe bzw. der verwendeten Zutaten oder Inhaltsstoffe, welche nicht in dem Produkt enthalten sind bezeichnet. NEXT LEVEL beschreibe jedoch weder eine Zubereitungsstufe noch werde es als Beschaffenheitshinweis verstanden. Von einem „Level“ in Bezug auf Lebensmittel bzw. deren Zubereitung zu sprechen, sei lebensfremd.

BPatG: "NEXT LEVEL" nicht als Marke für Lebensmittel eintragungsfähig, da beschreibend

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das BPatG bestätigte die Ansicht der Markenstelle, dass NEXT LEVEL in Bezug auf Lebensmittelprodukte keine Unterscheidungskraft besitzt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen als Marken ausgeschlossen, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft von Zeichen

Das BPatG führte die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze an:

"Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (…). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (…).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (…).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (…). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (…).“

NEXT LEVEL bedeutet im Lebensmittelkontext "nächsthöhere bzw. nächstbessere Qualitätsstufe bzw. Entwicklungsstufe"

Sodann begründete das BPatG, warum NEXT LEVEL in Bezug auf Lebensmittelprodukte keine Unterscheidungskraft besitzt:

"Dabei kann letztlich offenbleiben, ob es (...) einiger gedanklicher Überlegungen und Zwischenschritte bedarf, um die aus gängigen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge NEXT LEVEL auf Grundlage ihrer wortsinngemäßen und dem Verkehr ohne weiteres verständlichen Bedeutung „nächste (höhere) Stufe/Ebene“ (…) bereits aus sich heraus in Zusammenhang mit Lebensmitteln als Hinweis auf eine „nächsthöhere bzw. nächstbessere Qualitätsstufe“ zu verstehen (…).

Denn jedenfalls belegen einige der seitens der Markenstelle ermittelten und der Anmelderin mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Fundstellen sowie vor allem die der Anmelderin (...)  übermittelte ergänzende Recherche des Senats, dass die Wortfolge NEXT LEVEL auf Grundlage ihrer wortsinngemäßen Bedeutung „nächste (höhere) Ebene“ auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in Zusammenhang mit Produkten aus dem Lebensmittelbereich dazu verwendet wurde, um auf eine aufgrund ökologischer oder nachhaltiger Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren bzw. neuer, kreativer Rezepturen und Zubereitungsmethoden fortentwickelte, ausgewogene Ernährung „auf einem nächsten (höheren) Level“ hinzuweisen und dabei insbesondere vegane, d.h. aus pflanzlichen Stoffen hergestellte Lebensmittelprodukte, die als Ersatz für Fleisch angeboten werden, sowie proteinhaltige Nahrungs(ergänzungs)mittel und -getränke gegenüber herkömmlichen Lebens- und Nahrungsmitteln als qualitativ weiterentwickelte, innovative und damit gleichsam auf eine „nächste (höhere) Ebene“ gebrachte Produkte in werblich-anpreisender Form hervorzuheben. (…)

Die Bezeichnung NEXT LEVEL erschöpft sich damit in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren in einer die Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig bezeichnenden Sachangabe, welcher der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen wird.“

BPatG, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 30 2 (pat) 516-21 - NEXT LEVEL

Praxishinweis:

Zeichen, denen in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, können nicht als Marken eingetragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist die Auffassung der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Diese können je nach Waren/Dienstleistungen nur Fachkreise oder Fachkreise und Verbraucher sein.

Lehnt das DPMA eine Eintragung ab, erhält der Anmelder die Anmeldegebühren nicht zurück. Vor Anmeldung einer Marke ist daher zu prüfen, ob die gewünschte Bezeichnung bereits „beschreibend“ für die angemeldeten Produkte benutzt wird. Das DPMA führt im Rahmen des Eintragungsverfahrens selbst umfangreiche Recherchen im Internet durch.

Weist das DPMA den Eintragungsantrag zurück bzw. ist damit zu rechnen, sollte überlegt werden, ob eine Wort-Bildmarke angemeldet werden sollte. Der Schutz einer Wort-Bildmarke mit einem beschreibenden Wortelement ist jedoch geringer. Zudem drohen bei der Markemfindung und Markenanmeldung auch weitere Fehler. Anwaltlicher Rat im Vorfeld einer Markenanmeldung kann insbesondere spätere teure Markenabmahnungen vermeiden.

Wollen Sie eine Marke anmelden? Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Ich berate auch Sie gerne.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Markenanwältin mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Markenrecht.