Das EuG hat entschieden, dass die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke ist nicht möglich, da die Marke ausschließlich aus der Form dieses Lautsprechers besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.
Rechtliche Ausgangslage
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist eine Marke aus bestimmten, in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführten Gründen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Dies gilt u. a. für Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, und für Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Sachverhalt
Im September 2003 meldete das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein dreidimensionales Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke an.
1. Zurückweisung der Eintragung durch HABM
Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.
Im Dezember 2005 erhob Bang & Olufsen beim Gericht Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 10. Oktober 20074 gab das Gericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass das HABM der angemeldeten Marke rechtsfehlerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen habe.
2. Zurückweisung der Eintragung durch HABM
Um die Konsequenzen aus diesem Urteil des Gerichts zu ziehen, erließ das HABM eine neue Entscheidung, in der es die angemeldete Marke anhand anderer absoluter Eintragungshindernisse prüfte und zu dem Ergebnis gelangte, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschließlich aus der Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Folglich wies es die Anmeldung zurück.
Bang & Olufsen erhob daraufhin erneut Klage beim Gericht, um die Aufhebung dieser zweiten Entscheidung zu erwirken.
Entscheidung EuG
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass das HABM die relevanten Tatsachen, aus denen sich ein absolutes Eintragungshindernis ergeben kann, von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Verordnung führt zwar die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse auf, die einer Markenanmeldung entgegengehalten werden können, aber sie gibt keine bestimmte Reihenfolge vor, in der diese Eintragungshindernisse zu prüfen sind. Zudem ist jedes dieser Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und erfordert eine gesonderte Prüfung. Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer durch nichts daran gehindert, ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis zu prüfen, nachdem sie vorher bereits ein anderes Eintragungshindernis geprüft hatte.
Das Gericht hebt weiter hervor, dass die Form einer Ware zu den markenfähigen Zeichen gehört. Als Gemeinschaftsmarken können nämlich alle Zeichen eingetragen werden, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung, sofern diese Zeichen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Jedoch sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die als Marke angemeldete Form ein ganz besonderes Design aufweist. Dieses Design bildet ein wichtiges Element der Markenstrategie von Bang & Olufsen und erhöht den Wert des fraglichen Produkts. Weiter kann Auszügen aus Internetseiten von Vertriebshändlern, Online-Auktionshäusern und Second-hand-Shops entnommen werden, dass die ästhetischen Merkmale dieser Form an erster Stelle hervorgehoben werden und dass eine solche Form als eine Art reiner, schlanker und zeitloser Skulptur zur Wiedergabe von Musik wahrgenommen wird, was ihr als Verkaufselement erhebliches Gewicht verleiht.
Das Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das HABM fehlerfrei entschieden hat, dass – unabhängig von den übrigen Merkmalen des fraglichen Produkts – die als Marke angemeldete Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.
Das EuG hat daher die Klage von Bang & Olufsen abgewiesen.
EuG, Urteil vom 06.10.2011, Az.: T-508/08 (Bang & Olufsen A/S / HABM)
Quelle: PM des EuG Nr. 105/11 vom 06.10.2011