Das OLG München hat mit Urteil vom 09.02.2012 (Az.: 6 U 2488/11) entschieden, dass eine Unternehmenskritik auf der Homepage eines Journalisten rechtmäßig ist, und zwar auch dann, wenn der Unternehmensname und der Name des Geschäftsführers sowie die Begriffe “Schwindel” oder “Betrug” im Metatag der Homepage verwendet werden.
Sachverhalt
Der beklagte Journalist berichtete seit Jahren auf diversen Internetseiten über sog. "Adressbuchschwindel". Die Klägerin bietet bundesweit anderen Unternehmen Branchendienstleistungen durch Lizenzierung von Branchenbuchdatenbanken an.Sie stellte fest, dass bei Eingabe ihres Firmenschlagwortes in die google Sucmaschine an vierter Stelle auf der ersten Seite eine Textangabe erschien, in der ihre Firma, der Namen des Geschäftsfühers und die Begriffe "Adressbuch Schwindel, Betrug, Formular Trick" angeführt und mit der Webseite des Beklagten verlinkt war, die sich kritisch mit dem Thema "Adressbuchschwindel" auseinandersetzte. In seinem Internetauftritt hatte der Beklagte den Firmennamen der Klägerin, den Namen ihres Geschäftsführers als Metatag verwendet.
Die Klägerin sah hierin eine Rechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung von Namensrechten, des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Wettbewerbsrechts - zu Unrecht, wie das OLG München entschied.
Entscheidung OLG München
Zwar - so das OLG München - stelle die Verwendung eines Namens als Meta Tag eine Benutzung des Namens und somit ein Namensgebrauch iSv § 12 BGB dar, der Namensgebrauch erfolgte jedoch vorliegend nicht unbefugt, da sich der Beklagte auf die Meinungsfreiheit berufen könne. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass, wenn ein Unternehmen in hohem Maße unlautere Geschäftspraktiken an den Tag lege, es sich auch einer scharfen Kritik unterziehen lassen müsse, die bisweilen auch polemisch und überzogen sein kann.
“Es handelt sich im Streitfall nicht um Schmähkritik. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (... ).
Davon kann hier keine Rede sein. Denn vorliegend steht die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht festzustellen ist.
Nachdem in den angegriffenen Äußerungen danach keine Schmähkritik zu sehen ist, fällt bei der somit gebotenen Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren.
Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Betreibers der streitgegenständlichen Internetseiten zu beachten, dass es - wie bereits ausgeführt - für die Meinungsäußerung einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Gestalt zweier Entscheidungen des OLG Frankfurt a. Main gibt, die der Antragstellerin ein in hohem Maße unlauteres Geschäftsgebaren attestieren, sowie dass es sich um wirtschaftliche Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die von erheblichem Gewicht sind. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die mit dem Verfügungsantrag (... ) angegriffenen Äußerungen, (...), im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar.”