BPatG legt EuGH grundsätzliche Fragen zu Verbraucherauffassung bei Farbmarken vor

im Zusammenhang mit dem Markenlöschungsverfahren die Farbmarke "Rot" der Sparkassen betreffend

s Bundepatentgericht hat am am 08.03.2013 in zwei die Farbmarke "Rot" des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands betreffenden Verfahren beschlossen, eine Reihe von grundsätzlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Sachverhalt


Der Farbton Rot (HKS 13) ist seit dem Jahr 2007 für die Sparkassen als Marke eingetragen. Die Sparkassen verwenden diesen Farbton nach eigener Aussage seit den Sechziger und Siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als einheitliche Hausfarbe, u. a. für ihr Sparbuch.

Aus der eingetragenen Marke ist der Sparkassenverband gegen mehrere andere Banken vorgegangen, die ebenfalls die Farbe Rot verwendet haben. Ein Markenverletzungsverfahren ist z. B. derzeit beim OLG Hamburg anhängig.

Zwei konkurrierende Banken (Santander und Oberbank) haben ihrerseits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Farbmarke der Sparkassen zu löschen. Beide Banken beanspruchen ebenfalls für sich, die Farbe Rot seit erheblicher Zeit als Hausfarbe zu verwenden. Anders als die Sparkassen seien sie aber noch nicht lange auf dem deutschen Markt präsent.

Sie berufen sich jedoch auf ihre Niederlassungsfreiheit und eine unangemessene Beschränkung des Zugangs zum deutschen Markt. Die Sparkassen verweisen dagegen auf den Vertrauensschutz, der ihnen aufgrund der Markeneintragung zukomme.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung abgelehnt. Aufgrund von Beschwerden gegen diese Entscheidungen sind die Verfahren nunmehr am Bundespatentgericht anhängig.

Entscheidung Bundespatentgericht

Nach Erkenntnis des Bundespatentgerichts hängt die Entscheidung über die Löschungsanträge von grundsätzlichen Fragen ab, über die - da das Markenrecht aufgrund einer Richtlinie europaweit harmonisiert ist - der Europäische Gerichtshof vorab zu entscheiden hat. Deshalb legt es diesem einige Fragen vor.

Dabei geht es darum, ob eine ausreichend große Mehrheit der Verbraucher den Farbton Rot auch dann als Kennzeichen der Sparkassen versteht, wenn er allein, also ohne ergänzende Zeichen oder Hinweise auf die Sparkassen, in der Werbung für Finanzdienstleistungen verwendet wird. Der Europäische Gerichtshof soll entscheiden, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, die die Farbe als Zeichen eines bestimmten Unternehmens verstehen, und in welchem Umfang dabei das Interesse anderer Banken an der freien Verwendung der Farbe zu berücksichtigen ist.

Außerdem wird der Gerichtshof gefragt, ob es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (hier: 2002) oder auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke (hier: 2007) ankommt. Ferner, zu wessen Lasten es geht, wenn die damalige Sichtweise der Verbraucher nicht mehr aufgeklärt werden kann.

BPatG, Verfahren 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12

Quelle: PM des BPatG vom 08.03.2013