LG Nürnberg-Fürth: Nutzung fremder Marke in Google-Anzeigentext zulässig

sofern Werbender Originalprodukte verkauft und Anzeige nicht irreführend ist

Die Parteien streiten um markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Verwendung einer Marke in einer Google-Anzeige durch die Beklagte.

Sachverhalt


Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer deutscher und europäischer Wortmarken "LECHUZA", die u.a. für die Waren Blumentöpfe und Pflanzkübel registriert sind.

Die Beklagten betreiben einen Onlineshop, indem sie u.a. Pflanzgefäße der Marke "LECHUZA" zum Verkauf anbieten, die sie von Großhändlern beziehen. Die Beklagten werben für ihr Warenangebot über das von google zur Verfügung gestellte Keyword-Advertising "AdWords". Im Rahmen der AdWords-Funktion haben die Beklagten den Begriff "LECHUZA" gebucht, mit der Folge, dass nach Eingabe dieses Suchbegriffs automatisch ausgelöste Anzeigen für den Internetauftritt der Beklagten erscheinen, in denen die Marke "Lechuza" genannt wird.

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und forderte die Beklagte u.a. zur Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung auf; dies lehnten die Beklagten ab.

Entscheidung LG Nürnberg-Fürth

Das LG erließ zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten. Auf deren Einspruch wurde das Versäumniurteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das LG bejahte zwar eine Markenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, aber auch das Recht der Beklagten, sich auf den sog. Erschöpfungseinwand nach § 24 Abs. 1 MarkenG zu berufen.

"Die auf der Website der Beklagten angebotenen "LECHUZA-Pflanzgefäße" sind Originalprodukte, die mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht und von den Beklagten von Großhändlern bezogen werden. Die damit eingetretene Erschöpfungswirkung hat zur Folge, dass das Ankündigungsrecht auf den Wiederverkäufer übergegangen ist, weshalb die Beklagten unter Benutzung der Marke für die Ware werben und dazu auch ein Schlüsselwort einsetzen dürfen (...)."

Anhaltspunkte für einen Grund der Klägerin iSv § 24 Abs. 2 MarkenG, aufgrund dessen sie sich der Weiterverbreitung ihrer Waren ausnahmsweise widersetzen könnte, sah das Gericht nicht. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Imageschädigung der klägerischen Marken vor:

"Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht dargetan, dass eine erhebliche Schädigung des Ansehens ihrer Marken durch die ...anzeigen der Beklagten eingetreten ist."

noch - so das Gericht - haben die Beklagten ihre rechtliche Beziehung zur Klägerin als Markeninhaberin in der Anzeige irreführend dargestellt, insbesondere haben sie nicht den Eindruck erweckt, zur Klägerin in einer wie auch immer gearteten Handelsbeziehung zu stehen:

"Ein solcher Ausnahmefall wird vom EuGH angenommen, wenn die Marke in der Werbung in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine sonstige Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gegeben sei (...).

Dieser Eindruck wird von den von der Klägerin gerügten ...-Anzeigen nicht erweckt. Weder aus dem Inhalt der Anzeigen noch der Webseite der Beklagten ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Parteien miteinander wirtschaftlich verbunden sind. Insbesondere suggerieren die Anzeigen nicht, dass die Beklagten dem Vertriebsnetz der Klägerin angehören würden oder dass zwischen den Parteien ein Vertragshändlervertrag bestünde (...).

Den vorgelegten Ausdrucken mit den streitgegenständlichen Anzeigen (...) ist zu entnehmen, dass die Anzeige als solche gekennzeichnet sind. Sie sind gerichtsbekannt auch in einem farblich unterlegten Feld von den "normalen" Suchergebnissen abgegrenzt. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist daher bewusst, dass es sich dabei um kommerzielle Inserate handelt. Ob diese Anzeigen zu Beginn einer Suchabfrage oder am rechten Bildschirmrand abgebildet sind, spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.

Bei Anzeigen, die - wie im vorliegenden Fall - in einem deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock enthalten sind, erwartet der verständige Internetnutzer nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist (...) .

Auch der Umstand, dass die Marke in der Anzeige fettgedruckt war, führe - so das Gericht - nicht zu einer Unzulässigkeit:


"Sonstige Umstände für das Erwecken eines Eindruckes einer wirtschaftlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien trug die darlegungsbelastete Klägerin nicht vor. Insbesondere ist dafür nicht ausreichend, dass die Marke "LECHUZA" in Fettdruck in der Anzeige erscheint. Es ist gerichtsbekannt, dass ... alle Suchbegriffe sowohl bei den Suchergebnissen als auch bei den Anzeigen in Fettdruck hervorhebt. Auch die Bezeichnung "Fachhandel" führt nicht zu einer derartigen Verbindung. Vielmehr erweckt diese Bezeichnung lediglich den Eindruck eines auf wenige, miteinander verwandte Artikelgruppen begrenzten Sortiments. Da die Beklagten im Wesentlichen Pflanzgefäße vertreiben, ist Bezeichnung als Fachhandel auch nicht unzutreffend."

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, 3 O 5174/11