EuG: "FICKEN LIQUORS" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragungsfähig

da "ficken" vulgär, anstößig, obszön und abstoßend sei

Der EUG hat mit Urteil vom 14.11.2013 (Az.: T-54/13) entschieden, dass die Bezeichnung "FICKEN LIQUORS" nicht als Marke eingetragen werden kann, da diese gegen die guten Sitten verstoße.

Sachverhalt

Beim HABM wurde die Bezeichnung "FICKEN LIQUORS" als farbige Wort-/Bildmarke u. a. für Bekleidungsstücke, alkoholische und nicht-alkoholische Getränke angemeldet. Das HABM hat die Eintragung dieser Bezeichung als Gemeinschaftsmarke wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bzw. guten Sitten verweigert und die Anmeldung zurückgewiesen.

Der Anmelder erhob hiergegen Beschwerde. Die Beschwerdekammer des HABM wies diese zurück, da die angemeldete Marke im deutschsprachigen Raum wegen ihres vulgären und anstößigen Sinngehalts gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße.

Daraufhin erhob der Anmelder Klage vor dem EuG und beantragte die Entscheidung des HABM aufzuheben.


Entscheidung EuG

Das EuG weist die Klage ab. Zur Begründung führte der EuG aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort "Ficken" als vulgär, anstößig, obszön und abstoßend empfänden und die Markenanmeldung damit gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoße.

An dieser Sicht ändere nichts, dass das Wort "FICKEN" - so die Klägerin - bei einem Teil der angesprochenen deutschen Verkehrskreise zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre, da auf einen Durchschnittsverbraucher mit normaler Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle abzustellen sei und dieser das Wort als vulgär und unanständig auffasse.

Zu beachten sei ferner, dass durch den bewusst hergestellten Zusammenhang zwischen Alkohol und Sex außerdem der Eindruck erweckt werde, die unter der Marke "FICKEN LIQUORS" vertriebenden alkoholischen Getränke seien einer sexuellen Beziehung förderlich, was eine gefährliche Assoziation darstelle.

EuG, Urteil vom 14.11.2013, Az.: T-54/13

Hinweis

Der 26. Senat des Bundespatentgerichts erachtete die Marke dagegen für eintragungsfähig (Beschluss vom 28.09.2011, Az..: 26 W (pat) 44/10). Nach der Auffassung des 26. Senats sind Ausdrücke der Vulgärsprache als Marke eintragungsfähig, solange sie nicht das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise unerträglich verletzen, bloße Geschmacklosigkeit genüge nicht, Erforderlich sei vielmehr eine massiv diskriminierende oder die Menschenwürde beeinträchtigende Aussage. Dies erfülle eine Marke mit dem Wort "FICKEN" nicht.

Anders dagegen der 27. Senat des Bundespatentgerichts, der die Eintragungsfähigkeit der Marken "HEADFUCK" (Beschluss vom 18. 12. 2012 – 27 W (pat) 22/12) und "READY TO FUCK" (Beschluss vom 20.09.2011 - 27 W (pat) 138/10)

wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verneinte.