BPatG: GbR muss bei Markenanmeldung mindestens einen vertretungsberechtigten Gesellschafter angeben

Anmelder kann formelle Mängel noch im Beschwerdeverfahren unter Wahrung des Anmeldetages beseitigen

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2013 (Az.: 27 W (pat) 545/12) entschieden, dass aufgrund der mittlerweile anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR diese als Markeninhaberin bei der Markenanmeldung benannt werden und als solche eingetragen werden kann, jedoch muss bei der Anmeldung mindestens eine vertretungsberechtigter Gesellschafter angegeben werden.

Die Beschwerdeführerin hatte weder bei der Anmeldung noch nach wiederholter Beanstadungen des Markenamtes einen solchen Vertreter genannt. Daher wies das Markenamt die Markenanmeldung wegen formaler Mängel zurück.

Hiergegen legte die Markenanmeldering (GbR) Beschwerde ein und teilte im Beschwerdeverfahren einen vertretungsberechtigten Gesellschafter mit.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde der Markeninhaberin daher insoweit statt:


"Mängel können nämlich nach der Zurückweisung der Anmeldung auch noch in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (unter Wahrung des ursprünglichen Anmeldetags) beseitigt werden."
BPatG, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: 27 W (pat) 545/12