Das Bundespatentgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung "Spirit" für Tee beschreibend und daher die entsprechende Marke zu löschen ist.
Sachverhalt
20005 wurde die Wortmarke "SPIRIT" für Tee (Klasse 30) eingetragen.
Die Antragstellerin hat 2011 die Löschung dieser Marke beantragt, da diese entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Da DPMA wies den Löschungsantrag zurück.
Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde beim BPatG ein - mit Erfolg.
Entscheidung BPatG
Das BPatG gab der Beschwerde statt, da die Marke wegen des absoluten Schutzhindernisses der Freihaltebedürftigkeit nie hätte eingetragen werden dürfen.
Von der Eintragung sind Marken ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen. Bei den vorliegend geschützten Waren handelt es sich um Tee und damit um Massenprodukte des täglichen Konsums. Somit sind auf Seiten der Endverbraucher breite Verkehrskreise angesprochen.
Zur Begründung, dass es sich vorliegend um eine beschreibende Angabe handelt, führte das BPatG wie folgt aus:
"Das aus der englischen Sprache stammende Wort "Spirit" hat u. a. die Bedeutung "Geist, Gemütsart, Stimmung, Temperament" (...) und hat insoweit auch Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Es ist ferner allgemein bekannt, dass Tee, zumindest bestimmte Teesorten, eine belebende, anregende Wirkung hat bzw. haben, die die geistige Leistungsfähigkeit fördern bzw. steigern kann. Es ist daher auch üblich, Teeprodukte mit entsprechenden sachbezogenen Aussagen zu bewerben wie z. B. "Balsam für die Seele", "bietet anregende Genuss-Momente für Geist und Seele", "Belebt den Geist und beflügelt die Seele" (... ) oder auch als ein Mittel, "um die Gedächtnisfunktionen des Gehirns zu stärken" (...).
Vor diesem Hintergrund fassen die vorgenannten Verkehrskreise, wenn ihnen das Wort "Spirit" i. V. m. der Ware Tee begegnet, dieses als eine schlagwortartige Sachangabe in Bezug auf Bestimmung bzw. Wirkung dieser Ware auf.
Dies ist auch dann der Fall, wenn das Wort "Spirit" in Alleinstellung verwendet wird.(...). Auch ohne ergänzende oder erläuternde Zusätze ist der Verkehr ohne weiteres in der Lage, die vorgenannten Bedeutung des Wortes "Spirit" in Bezug auf "Tee" zu erkennen, zumal der angemessen aufmerksame und informierte Durchschnittsverbraucher auch bei einem Massenprodukt des täglichen Konsums bei einem - wie ausgeführt - ohne weiteres erkennbaren Sachzusammenhang naheliegende Schlüsse zieht, ohne das betreffende Zeichen einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. (...)"
BPatG, Beschluss vom 23.12.2013 - 25 W (pat) 82/12