Das BPatG hatte sich einmal mehr mit der Frage zu beschäftigen, ob eine sog. "Party"-Bezeichnung (hier "Fabrik-Parties) für die Dienstleistungsklasse 35, insbesondere für Werbung eintragungsfähig ist und verneinte dies.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin meldete beim DPMA die Wortfolge "Fabrik Parties" zur Eintragung als Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 an, und zwar für folgende:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Betrieb einer Diskothek, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Party-Planung, Produktion von Shows;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Die Markenstelle lehnte die Eintragung mit Verweis auf §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das angemeldete Zeichen erkennbar aus den einfachen Begriffen "Fabrik" mit der Bedeutung "Fabrikanlage, Fabrik" und der Pluralform von "Party" im Sinne von "zwangloses, privates Fest mit Musik und Tanz“ zusammengesetzt sei und in ihrer Gesamtheit lediglich einen Sachhinweis auf eine Partyveranstaltung in einer Fabrik bzw. Fabrikanlage vermittele. Das Amt habe auch noch weitere Zeichen mit dem Bestandteil "Party/Parties" zurückgewiesen, wie z. B. "Disco Garage Party", "MALLE PARTIES" und "ZELTPARTY". Das BPatG habe die Zeichen "BLOCK PARTY" und "PISTENPARTY" ebenfalls nicht für schutzfähig erachtet.
Beschwerde
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, die Entscheidung des DPMA aufzuheben.
Entscheidung Bundespatentgericht
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, da das BatG sich der Ansicht des DPMA anschloss und ebenfalls von einem Freihaltebedürfnis ausging, dass der Eintragung als Marke entgegensteht.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden.
Das Freihaltebedürfnis begründete das BPatG vorliegend wie folgt:
"Die um Schutz nachsuchende Wortfolge "Fabrik Parties" setzt sich aus zwei gebräuchlichen Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen, nämlich den Substantiven "Fabrik" und "Parties".
Das Substantiv "Fabrik" bezeichnet einen gewerblichen, mit Maschinen ausgerüsteten Produktionsbetrieb, einen Gebäudekomplex, in dem ein Industriebetrieb untergebracht ist oder (umgangssprachlich) die Belegschaft eines Industriebetriebes (....) Ferner haben ehemalige (stillgelegte) Fabriken oftmals eine neue Verwendung als Kultur- und Kommunikationszentren gefunden, welche typischerweise Dienstleistungen der Unterhaltung sowie Aktivitäten kultureller und sportlicher Art anbieten. (...)
"Parties" ist die grammatikalisch korrekt gebildete Pluralform des englischen Substantivs "Party" mit der Bedeutung "zwangloses Fest, gesellige Feier [im Bekanntenkreis, mit Musik und Tanz]" (....), das in diesem Sinne auch in den deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden hat.
In seiner Gesamtbedeutung werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nur als beschreibenden Hinweis auf "Fabrikparties", also auf "Partyveranstaltungen in einem Fabrikgebäude" verstehen.
Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich insbesondere auch daraus, dass ehemalige (stillgelegte) Fabriken oftmals eine neue Verwendung als Kultur- und Kommunikationszentren gefunden haben. Diese bieten typischerweise Dienstleistungen der Unterhaltung sowie Aktivitäten kultureller und sportlicher Art an.(...)
Im Bereich des Marketing gibt es, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt hat (...) eine eigene Festival- und Eventbranche, die auch Party-Veranstaltungen in (ehemaligen) Fabrikgebäuden umfasst, in der die in Klasse 35 angemeldete Werbung erbracht werden kann. Die übrigen Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" können sich auf Unternehmen in dieser Branche beziehen, so dass die beanspruchte Wortfolge für sie beschreibenden Charakter hat.
Die verfahrensgegenständliche Bezeichnung weist die angesprochenen Verkehrskreise nur auf Art und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen hin und ist daher nicht geeignet, einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu vermitteln."
BPatG: Beschluss vom 05.12.2012 - 29 W (pat) 536/11
Mit Beschluss vom 05.12.2012 zum Aktenzeichen 29 W (pat) 537/11 lehnte das BPatG auch die Eintrgaung der Bezeichnung "Fabrik Revival" als Marke für die Klassen 35, 41 und 43 mit entsprechender Begründung a.
Fazit
Diese Entscheidungen belegen einmal mehr die Notwendigkeit, sich vor Anmeldung einer Marke von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, nicht zuletzt um sinnlose Anmelde- und Verfahrenskosten zu vermeiden.